du:blog - hajo, zieh die zügel an!
Verfasst: Mo 4. Apr 2011, 10:45
hajo, zieh die zügel an!
gepostet am 04.04.2011 von du:blogger
tags: unionsregierung, unionspräsident, Hajo, politik
aus dem unionsarchiv:
[p]Artikel 39 - Amtsaufsicht über die Unionsregierung (...)
(3) Vernachlässigen die Unionsregierung oder einzelne ihrer Mitglieder die Erfüllung ihrer Amtspflichten, so hat der Unionspräsident das Recht, sie nicht-öffentlich oder öffentlich an die Erfüllung ihrer Amtspflichten zu gemahnen.
(4) Bei fortgesetzter Vernachlässigung von Amtspflichten durch die Unionsregierung oder einzelne ihrer Mitglieder hat der Unionspräsident das Recht, die Unionsregierung oder ihre betreffenden Mitglieder zu einer Stellungnahme zu ihrem Verhalten aufzufordern. Die Stellungnahme hat binnen sieben Tagen öffentlich und in schriftlicher Form zu erfolgen.
(5) Besteht der Verdacht eines vorsätzlichen Verfassungs- oder Gesetzesbruches durch die Unionsregierung oder einzelne ihrer Mitglieder, so hat der Unionspräsident die Pflicht, eine Stellungnahme gemäß Artikel 39 Abs. 4 zu fordern.
(6) Wenn keine andere Abhilfe mehr möglich und alle Versuche einer Vermittlung gescheitert sind, so hat der Unionspräsident die Pflicht, den Unionskanzler in Vertretung der gesamten Unionsregierung oder einzelne ihrer Mitglieder vor dem Unionsgericht anzuklagen.
(7) Der Klage ist stattzugeben bei fortgesetztem und vorsätzlichem Bruch der Verfassung oder eines Gesetzes oder fortgesetzter Vernachlässigung einer oder mehrerer Amtspflichten. Dies beinhaltet die Weigerung, einen Tätigkeitsbericht nach Artikel 39 Abs. 1 oder eine Stellungnahme nach Artikel 39 Abs. 4 oder 5 zu verfassen. (...)[/p]
gepostet am 04.04.2011 von du:blogger
tags: unionsregierung, unionspräsident, Hajo, politik
aus dem unionsarchiv:
[p]Artikel 39 - Amtsaufsicht über die Unionsregierung (...)
(3) Vernachlässigen die Unionsregierung oder einzelne ihrer Mitglieder die Erfüllung ihrer Amtspflichten, so hat der Unionspräsident das Recht, sie nicht-öffentlich oder öffentlich an die Erfüllung ihrer Amtspflichten zu gemahnen.
(4) Bei fortgesetzter Vernachlässigung von Amtspflichten durch die Unionsregierung oder einzelne ihrer Mitglieder hat der Unionspräsident das Recht, die Unionsregierung oder ihre betreffenden Mitglieder zu einer Stellungnahme zu ihrem Verhalten aufzufordern. Die Stellungnahme hat binnen sieben Tagen öffentlich und in schriftlicher Form zu erfolgen.
(5) Besteht der Verdacht eines vorsätzlichen Verfassungs- oder Gesetzesbruches durch die Unionsregierung oder einzelne ihrer Mitglieder, so hat der Unionspräsident die Pflicht, eine Stellungnahme gemäß Artikel 39 Abs. 4 zu fordern.
(6) Wenn keine andere Abhilfe mehr möglich und alle Versuche einer Vermittlung gescheitert sind, so hat der Unionspräsident die Pflicht, den Unionskanzler in Vertretung der gesamten Unionsregierung oder einzelne ihrer Mitglieder vor dem Unionsgericht anzuklagen.
(7) Der Klage ist stattzugeben bei fortgesetztem und vorsätzlichem Bruch der Verfassung oder eines Gesetzes oder fortgesetzter Vernachlässigung einer oder mehrerer Amtspflichten. Dies beinhaltet die Weigerung, einen Tätigkeitsbericht nach Artikel 39 Abs. 1 oder eine Stellungnahme nach Artikel 39 Abs. 4 oder 5 zu verfassen. (...)[/p]