
Werte Kollegen,
wir stimmen ab über den folgenden Antrag:
Sie haben die Möglichkeit, dem Antrag zuzustimmen (Ja), ihn abzulehnen (Nein) oder sich aktiv zu enthalten (Enthaltung).Verfassungsänderndes Gesetz zur Lockerung der Bestimmungen zur Unvereinbarkeit von Ämtern II
§1 Die Absätze 3 und 4 des Artikels 62 der Unionsverfassung werden wie folgt neu gefasst:
"Artikel 62 – Unvereinbarkeit von Ämtern
(3) Unionsrichter dürfen nicht gleichzeitig einem exekutiven oder legislativen Staatsorgan auf Unionsebene angehören.
(4) Der Unionspräsident darf nicht gleichzeitig Mitglied eines Staatsorganes der Exekutive oder Judikative auf Unionsebene sein. "
§2 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Die Abstimmung dauert gemäß § 7 Abs. 2 GOUR 120 Stunden.
