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Unionsgesetz zur Bekämpfung krimineller und terroristischer Vereinigungen (UGzBkutV)

Verfasst: So 28. Nov 2010, 13:33
von Christopher Adomeit
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Der Präsident

Werte Kolleginnen und Kollegen, ich rufe den Tagesordnungspunkt zur Aussprache über den ihnen als Schriftsache vorliegenden Gesetzesantrag der Unionsregierung über das Unionsgesetz zur Bekämpfung krimineller und terroristischer Vereinigungen auf.
Unionsgesetz zur Bekämpfung krimineller und terroristischer Vereinigungen (UGzBkutV)

§1 Inhalt

Das Gesetz ermöglicht es den Sicherheitsbehörden und der Justiz kriminelle und terroristische Vereinigungen wirksam zu bekämpfen.

§2 Einstufung einer kriminellen Vereinigung

Eine Vereinigung wird als kriminell eingestuft, wenn deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen. Die Einstufung erfolgt durch den zuständigen Fachminister.

§3 Verbot krimineller Vereinigungen

Eine Vereinigungen die nach §2 als kriminell eingestuft wird, kann durch den zuständigen Fachminister der Unionsregierung verboten werden, wenn die Erkenntnis vorliegt, dass die Mitglieder dieser Vereinigung Straftaten im Zusammenhang mit dieser begangen haben.

§4 Bekämpfung krimineller Vereinigungen

Die Mitglieder von kriminellen Vereinigungen, welche nach §3 verboten sind, können jederzeit polizeilich observiert werden. Ebenfalls können die Ermittlungsbehörden die Tatverdächtigen über den elektronischen Weg durch abhören und filmen, die Telekommunikationseinrichtungen überwachen und die Post durchsuchen.

§5 Einstufung als terroristische Vereinigung

Eine Vereinigung wird als terroristisch eingestuft, wenn deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord, Totschlag, Völkermord, Freiheitsberaubung, Geiselnahmen, verfassungs- oder allgemeinheitsschädigende Sabotage zu begehen. Die Einstufung erfolgt durch den zuständigen Fachminister.

§6 Verbot terroristischer Vereinigungen

Eine Vereinigungen die nach §5 als terroristisch eingestuft wird, kann durch den zuständigen Fachminister der Unionsregierung verboten werden, wenn die Erkenntnis vorliegt, dass die Mitglieder dieser Vereinigung Straftaten im Zusammenhang mit dieser begangen haben.

§7 Bekämpfung krimineller Vereinigungen

(1) Die Mitglieder von terroristischen Vereinigungen, welche nach §5 als terroristisch eingestuft sind, können jederzeit polizeilich observiert werden. Ebenfalls können die Ermittlungsbehörden die Tatverdächtigen über den elektronischen Weg durch abhören und filmen, die Telekommunikationseinrichtungen überwachen und die Post durchsuchen.
(2) Die Maßnahmen aus §7 (1) können bei Anfangsverdacht auch bei Nicht-Mitgliedern angewendet, wenn diese zu bekannten Mitgliedern terroristischer Vereinigungen Kontakt haben.

§8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Zur Antragsbegründung erteile ich dem Herrn Minister Graf von Falkenstein als zuständigem Fachminister das Wort. Danach ist die Aussprache eröffnet.

Verfasst: So 28. Nov 2010, 17:46
von Johannes Georg Graf von Falkenstein
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

mir ist aufgefallen, dass wir in der Demokratischen Union keine rechtliche Handhabe zur Bekämpfung krimineller und terroristischer Gruppen haben. Insbesondere wo sich jetzt wieder eine extremistische Vereinigung formiert hat, um ihre Interessen mit Gewalt durchzusetzen. Ich bitte um Zustimmung zu diesem Gesetz, um derartige Gruppen zerschlagen zu können.

Verfasst: So 28. Nov 2010, 18:10
von Hajo Poppinga
Herr Präsident,
Herr Innenminister,
die Intention des Gesetzes ist grundsätzlich begrüßenswert. Allerdings habe ich doch rechtsstaatliche Bedenken, wenn das Verbot von Vereinigungen nicht durch einen Richter zu erfolgen hat. Ich würde insoweit vorschlagen, daß der zuständige Minister das Verbot beim Unionsgericht beantragt; wer der zuständige Minister ist, sollte übrigens noch benannt werden.

Verfasst: So 28. Nov 2010, 21:28
von Johannes Georg Graf von Falkenstein
Ich sehe da eigentlich keine Bedenken, weil derartige Vereinigungen nicht unter dem Schutz der Verfassung stehen.

*so*
Im RL können die Innenminister auch Vereine verbieten
*so*

Verfasst: So 28. Nov 2010, 21:56
von Hajo Poppinga
Original von Johannes Georg Graf von Falkenstein
Ich sehe da eigentlich keine Bedenken, weil derartige Vereinigungen nicht unter dem Schutz der Verfassung stehen.
Das ist so pauschal nicht richtig; Vereinigung ist ein Oberbegriff, unter den ja auch bspw. Gewerkschaften und Parteien beanspruchen können.
*so*
Im RL können die Innenminister auch Vereine verbieten
*so*
Weiß ich wohl - und? ;)

RE: Unionsgesetz zur Bekämpfung krimineller und terroristischer Vereinigungen (UGzBkutV)

Verfasst: Mo 29. Nov 2010, 17:28
von Johannes Georg Graf von Falkenstein
Ich habe die verfassungsrechtlichen Bedenken des Unionspräsidenten und des Unionsrichters Löwenherz in diesem neuen Entwurf berücksichtigt.
Unionsgesetz zur Bekämpfung krimineller und terroristischer Vereinigungen (UGzBkutV)

§1 Inhalt

Das Gesetz ermöglicht es den Sicherheitsbehörden und der Justiz kriminelle und terroristische Vereinigungen wirksam zu bekämpfen.

§2 Einstufung einer kriminellen Vereinigung

Eine Vereinigung wird als kriminell eingestuft, wenn deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen. Die Einstufung erfolgt durch den zuständigen Fachminister.

§3 Verbot krimineller Vereinigungen

Eine Vereinigungen die nach §2 als kriminell eingestuft wird, kann auf des zuständigen Fachministers der Unionsregierung durch das Oberste Unionsgericht verboten werden, wenn die Erkenntnis vorliegt, dass die Mitglieder dieser Vereinigung Straftaten im Zusammenhang mit dieser begangen haben.

§4 Bekämpfung krimineller Vereinigungen

Die Mitglieder von kriminellen Vereinigungen, welche nach §3 verboten sind, können jederzeit polizeilich observiert werden. Ebenfalls können die Ermittlungsbehörden die Tatverdächtigen über den elektronischen Weg durch abhören und filmen, die Telekommunikationseinrichtungen überwachen und die Post durchsuchen.

§5 Einstufung als terroristische Vereinigung

Eine Vereinigung wird als terroristisch eingestuft, wenn deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord, Totschlag, Völkermord, Freiheitsberaubung, Geiselnahmen, verfassungs- oder allgemeinheitsschädigende Sabotage zu begehen. Die Einstufung erfolgt durch den zuständigen Fachminister.

§6 Verbot terroristischer Vereinigungen

Eine Vereinigungen die nach §5 als terroristisch eingestuft wird, kann auf Antrag des zuständigen Fachminister der Unionsregierung durch das Oberste Unionsgericht verboten werden, wenn die Erkenntnis vorliegt, dass die Mitglieder dieser Vereinigung Straftaten im Zusammenhang mit dieser begangen haben.

§7 Bekämpfung krimineller Vereinigungen

(1) Die Mitglieder von terroristischen Vereinigungen, welche nach §5 als terroristisch eingestuft sind, können jederzeit polizeilich observiert werden. Ebenfalls können die Ermittlungsbehörden die Tatverdächtigen über den elektronischen Weg durch abhören und filmen, die Telekommunikationseinrichtungen überwachen und die Post durchsuchen.
(2) Die Maßnahmen aus §7 (1) können bei Anfangsverdacht auch bei Nicht-Mitgliedern angewendet, wenn diese zu bekannten Mitgliedern terroristischer Vereinigungen Kontakt haben.

§8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

Verfasst: Mo 29. Nov 2010, 18:15
von Palin Waylan-Majere
Also ich bin der Meinung, wir sollten Vereinigungen nicht gegenüber den Parteien bevorzugen. Wenn Parteien nämlich die Bestimmungen des Parteiengesetzes nicht mehr einhalten, werden sie nach einer Warnfrist gelöscht.

Bei kriminellen oder terroristischen Vereinigungen sollten wir allerdings nicht erst warten, bis sich das Oberste Unionsgericht zusammengefunden hat und über den Fall entschieden hat. In der Zwischenzeit könnten Kriminelle oder Terroristen Beweise vernichten, ihre Aktivitäten verschleiern, untertauchen und weiter legal agitieren. Das kann ja so nicht Sinn der Sache sein.

Verfasst: So 5. Dez 2010, 00:43
von Johannes Georg Graf von Falkenstein
Wobei es einen Unterschied zwischen der Löschung auf Grund des Nichteinhaltens gesetzlicher Bestimmungen und dem Verbot einer aktiven Vereinigung, welche ansonsten den gesetzlichen Formalien entspricht gibt. Und der Unionspräsident hat angedeutet, dem Gesetz die Unterschrift zu verweigern, sollte die Vornahme von Verboten gerichtlich erfolgen.

Verfasst: So 5. Dez 2010, 13:09
von Hajo Poppinga
Ich denke, es würde ausreichen, wenn man das Unionsgericht erster Instanz bemüht, wohl das Unionszivilgericht. Die Entscheidungen vor dem Einzelrichter sind deutlich schneller. Man könnte ohnehin differenzieren: das ZGB kennt ja eingetragene, rechtsfähige Vereinigungen - denen ist meiner Ansicht nach ein gewisser Schutz zu gewähren, weil sie als Personen am Rechtsverkehr teilnehmen. Nicht eingetragene Vereinigungen sind nicht rechtsfähig und haben als solche eine weniger schutzwürdige Position. Sie sind, sofern kriminell, eher eine Bande und als solche nicht verbotswürdig, weil prinzipiell verboten.