2010/67 Aussprache: Stellungnahme zum Gesetz über das Humanitäre Hilfswerk (Unionsparlament)
Verfasst: So 17. Okt 2010, 00:26

Das Unionsparlament bittet um eine Stellungnahme zu folgendem Gesetz:
Gesetz über das Humanitäre Hilfswerk (GHHW)
1. Präambel:
Die Demokratische Union als eines der größten Länder der Welt sind in der Pflicht, Anderen in Notlagen zu helfen wenn diese nicht mehr in der Lage sind sich selbst zu helfen. Aus diesem Grund
beschließt das Unionsparlament die Einrichtung eines international agierenden Humanitären Hilfswerkes, welches auf drei Grundsätzen aufgebaut sein soll:
Freiwilligkeit
Die Angehörigen des Humanitären Hilfswerkes verrichten Ihren Dienst bei dieser Organisation weil sie gewillt sind alles zu geben um anderen zu helfen und weil sie dies frei und ohne jeden Zwang zu
tun entschieden haben.
Unabhängigkeit
Das Humanitäre Hilfswerk handelt unabhängig von allen politischen Ansichten nur mit dem Ziel Menschen zu helfen, gleich welcher Gesinnung, welcher Herkunft oder welcher Religion.
Leistungswille
Die Angehörigen des Humanitären Hilfswerkes sind bestrebt stets und in jeder Lage alles zu geben was sie können und dabei ihre Kraft zu bündeln um selbst schwierigste Aufgaben erledigen zu können.
2. Gesetzestext
§1 - Einführung
(1) Mit diesem Gesetz wird das Humanitäre Hilfswerk gegründet.
(2) Diese Organisation soll mit HHW abgekürzt werden.
(3) Das Humanitäre Hilfswerk wird im In- und Ausland humanitäre Hilfe leisten sofern sie benötigt wird.
§2 - Aufgaben des Humanitären Hilfswerks
(1) Das Humanitäre Hilfswerk ist mit allen Bereichen der humanitären Hilfe in Krisensituationen betraut.
(2) Diese Aufgaben umfassen vor allem
(a) Im Inland:
- Hilfe im Katastrophenfall
- Amtshilfe für alle Hilfsorganisationen und Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsfunktion
- Hilfe bei schweren Naturkatastrophen
- Unterstützung der Bevölkerung im Kriegsfall
- Technische Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen, sofern die Feuerwehr nicht verfügbar ist
(b) Im Ausland:
- Unterstützung von Einsatzkräften vor Ort nach Kampfhandlungen
- Unterstützung der Bevölkerung nach Katastrophenfällen
- Erstversorgung in Flüchtlingslagern
(3) Weitere Aufgaben können durch organisationsinterne Verordnungen festgelegt werden.
§3 - Aufbau und innere Organisation
(1) Das Humanitäre Hilfswerk besteht aus
(a) Unionsvorstand
(b) Landesvorständen
(c) Ortsgruppen
(2) Die Ortsgruppen sind in Fachgruppen untergliedert.
(3) Jede Ortsgruppe besteht mindestens aus folgenden Fachgruppen mit nachfolgend aufgelisteter Ausrüstung:
(a) Bergungsgruppe 1 (2 Einsatzfahrzeuge, eines für einfache technische Hilfeleistung und Personaltransport, eines für Ausleuchtung von Unfallstellen)
(b) Bergungsgruppe 2 (4 Einsatzfahrzeuge, ein Kran, ein Fahrzeug für schwere technische Hilfeleistung, ein Fahrzeug für Personaltransport und Absicherung, eine mobile Küche)
(4) Zudem muss mindestens eine der folgend aufgelisteten Fachgruppen mit nachfolgend aufgelisteter Ausrüstung vorgehalten werden:
(a) Beleuchtung (2 Einsatzfahrzeuge, eines mit Flutlichtstrahler, eines mit zusätzlichem Ausleucht- und Absperrmaterial)
(b) Wasserversorgung (3 Einsatzfahrzeuge, eines mit Pumpen um Wasser über weite Strecken zu transportieren, eines mit Druckschläuchen, eines für Personaltransport)
(c) Brückenbau (2 Einsatzfahrzeuge, eines zum Transport eines Motorbootes und von Personal, ein Brückenleger)
(d) Sprengung (1 Einsatzfahrzeug zum Transport von Personal und Material)
(e) Infrastruktur (3 Fahrzeuge, eine mobile Küche, ein Mannschaftstransporter mit Anhänger Netzersatzanlage, ein LKW mit variabler Beladung)
(5) Weitere Fachgruppen können über Verordnungen eingerichtet werden.
(6) Die Mannschaftsstärke sowie die Beladung der Fahrzeuge obliegt dem Unionsvorstand.
(7) Die Ortsverbände können durch die Kommunen einzeln angefordert werden.
§4 - Auftraggeber
(1) Einsätze im Inland werden durch das Unionsministerium des Inneren vergeben.
(2) Über Einsätze im Ausland entscheidet das Unionsministerium der Verteidigung.
(3) Einsätze auf Kommunalebene werden auf dem für die Kommune üblichen Wege vermittelt.
(4) Im Fall eines Einsatzes gemäß (1) oder (2) haben diese Vorzug vor den kommunalen Aufgaben.
(5) Ausländische Behörden können die Hilfe des Humanitären Hilfswerkes beim Unionsministerium der Verteidigung beantragen.
§5 - Personal
(1) Mitglied des Humanitären Hilfswerks kann jeder Staatsbürger der Union ab einem Alter von 16 Jahren werden.
(2) Hält die Ortsgruppe eine Jugendgruppe vor, so können dieser Mitglieder ab 12 Jahren angehören.
(3) Körperliche und geistige Eignung können in einem Auswahlverfahren festgestellt werden.
(4) Die Mitgliedschaft im Humanitären Hilfswerk ist ehrenamtlich.
(5) Die Ausbildung wird durch Verordnungen des Unionsvorstandes geregelt.
§6 - Sonderbefugnisse
(1) Den Einsatzfahrzeugen des Humanitären Hilfswerkes ist im Straßenverkehr stets Vorrang zu gewähren.
(2) Angehörige des Humanitären Hilfswerkes auf Anfahrt zum Standort ihrer Ortsgruppe haben nur dann Sonderrechte gemäß (1), wenn sie ihr Fahrzeug klar erkennbar kennzeichnen.
§7 - Finanzierung
Das Humanitäre Hilfswerk wird mittels Steuergeldern der Union finanziert.
Die Aussprache dauert gemäß § 7 Abs. 1 GOUR mindestens fünf Tage.