
Die Unionsregierung bittet um eine Stellungnahme zu folgendem Gesetz:
Unionsgesetz zur Wiedereinführung des Geldausfuhrzolls
§1 - Inhalt und Zweck
Dieses Gesetz ändert das Unionssteuergesetz zum Zwecke der Wiedereinführung des Geldausfuhrzolls.
§2 - Änderung des Gesetzestextes
Der zuvor gestrichene §6 des Unionssteuergesetzes wird wie folgt neu gefasst:
"§6 Geldausfuhrzoll
(1) Auf die Ausfuhr von Geld vom Kontensystem der Unionsbank auf eine ausländische Bank wird ein Zoll von 15% erhoben. Zollpflichtig ist die Auslandsüberweisung unabhängig von der technischen Abwicklung des Währungsumtauschs durch die beteiligten Nationalbanken.
(2) Jede natürliche Person mit Konto bei der Unionsbank hat einen Freibetrag von 150 Bramer je Kalendermonat, der zollfrei bleibt. Dieser Freibetrag kann am Monatsende durch Antrag auf Erstattung bei der zuständigen Stelle wirksam gemacht werden. Die zuständige Stelle kann hierfür eine angemessene Antragsfrist festlegen.
(3) Von dem ausgeführten Geldbetrag eines Kalendermonats werden Geldeinfuhren des gleichen Kalendermonats in Abzug gebracht.
(4) Zollschuldner ist der Inhaber des Kontos bei der Unionsbank.
(5) Der Einzug des Geldausfuhrzolls geschieht in der Regel automatisiert mithilfe der Funktionen des Kontensystems der Unionsbank.
(6) Auf den automatischen Einzug besteht kein Anspruch. Die zuständige Stelle kann auch per Bescheid zur Zahlung des Zolls auffordern und eine angemessene Frist dafür festlegen.
(7) Der für Finanzen zuständige Unionsminister wird ermächtigt, mit der Durchführung des Gesetzes eine andere öffentliche oder private Stelle zu beauftragen."
§3 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt sieben Tage nach dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Die Aussprache dauert gemäß § 7 Abs. 1 GOUR mindestens fünf Tage. Der Antragsteller hat das Wort.



