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2. Änderungsgesetz des Unionsbankgesetzes

Verfasst: Mo 16. Aug 2010, 16:44
von Palin Waylan-Majere
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- Der Präsident -

Sehr geehrte Mitglieder des Unionsparlamentes,

nach der erfolgten Aussprache wird hiermit nun die Abstimmung über den Vorschlag eingeleitet.
2. Änderungsgesetz des Unionsbankgesetzes

§ 1.
(1) Dem Unionsbankgesetz wird in § 2 der Absatz h hinzugefügt, der da lautet:

h) Die Überprüfung der Identitäten der Kontoinhaber bei der Unionsbank. Um die Identität zweifelsfrei festzustellen, ist einer der folgenden Punkte zu erfüllen:
1. Eintrag im Bürgernetz der Demokratischen Union.
2. Eintrag in einem Bürgerverzeichnis eines anderen VETO-Staates.

(2) Dem Unionsbankgesetz wird in § 2 der Absatz i hinzugefügt, der da lautet:

i) Die Löschung von Konten aus dem Datenbestand der Unionsbank, falls der Kontoinhaber verstorben, nach dem §2 des II. Buches des ZGB für verschollen erklärt oder aus anderen Gründen aus dem Bürgernetz der Demokratischen Union gelöscht wurde.

§2. Übergangsvorschriften

Erfüllt ein Kontoinhaber die Vorschriften aus §2h bei Verkündung des Gesetzes nicht, so ist diesem eine Frist von vier Wochen einzuräumen, um die Eintragung vorzunehmen. Ist ein Kontoinhaber nach Ablauf dieser Frist nicht einwandfrei identifizierbar, so sind die Konten aus dem Datenbestand der Unionsbank zu löschen und etwaige Guthaben auf das Treuhandkonto der Unionsbank zu überweisen.

§3. Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Die Abstimmung endet in spätestens 96 Stunden.

Verfasst: Mo 16. Aug 2010, 16:45
von Palin Waylan-Majere
Ja

Verfasst: Mo 16. Aug 2010, 20:03
von Bernardo Macaluso
Ja.

Verfasst: Di 17. Aug 2010, 08:32
von Heinrich von Löwenherz
...

Verfasst: Di 17. Aug 2010, 08:33
von Sean William Connor
Ja

Verfasst: Fr 20. Aug 2010, 11:28
von Christopher Adomeit
Ja

Verfasst: Fr 20. Aug 2010, 20:24
von Franz Sendlhofer
Ja

Verfasst: Fr 27. Aug 2010, 19:42
von Christopher Adomeit
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Ich beende die Abstimmung und stelle fest, dass von fünf abstimmenden Abgeordneten fünf Abgeordnete für den Antrag gestimmt haben. Kein Abgeordneter sprach sich gegen den Antrag aus oder enthielt sich der Stimme. Der Antrag ist damit angenommen.