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2. Änderungsgesetz des Unionsbankgesetzes

Verfasst: So 8. Aug 2010, 03:08
von Palin Waylan-Majere
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- Der Präsident -

Der Abgeordnete Sylvain Rousseau-Mason hat den folgenden Antrag eingebracht:
2. Änderungsgesetz des Unionsbankgesetzes

§ 1. Dem Unionsbankgesetz wird in § 2 der Absatz h hinzugefügt, der da lautet:

h) Die Überprüfung der Identitäten der Kontoinhaber bei der Unionsbank. Um die Identität zweifelsfrei festzustellen, ist einer der folgenden Punkte zu erfüllen:
1. Eintrag im Bürgernetz der Demokratischen Union.
2. Eintrag in einem Bürgerverzeichnis eines anderen VETO-Staates.

§2. Übergangsvorschriften

Erfüllt ein Kontoinhaber die Vorschriften aus §2h bei Verkündung des Gesetzes nicht, so ist diesem eine Frist von vier Wochen einzuräumen, um die Eintragung vorzunehmen. Ist ein Kontoinhaber nach Ablauf dieser Frist nicht einwandfrei identifizierbar, so sind die Konten aus dem Datenbestand der Unionsbank zu löschen und etwaige Guthaben auf das Treuhandkonto der Unionsbank zu überweisen.

§3. Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Die Aussprache ist hiermit eröffnet.

Verfasst: So 8. Aug 2010, 13:00
von SRM
Ich möchte dann sogleich kurz eine Begründung für den Entwurf nachliefern: In Gesprächen mit dem Unionsbankpräsidenten Charles Sparrow habe ich erfahren, dass im Datenbestand eine ganze Reihe von Konten vorhanden sind, die keinen Rückschluss auf den Kontenbesitzer zulassen. Bestes Beispiel hierfür ist der Kontenbesitzer "Das Konto". Da in solchen Fällen ein erhebliches Risiko von Missbrauch der Dienstleistungen der Unionsbank vorliegt - von Steuerhinterziehung ganz zu schweigen - soll eine Nachvollziehbarkeit geschaffen werden. Wer also ein Konto bei der Unionsbank eröffnen möchte, hat einen Nachweis per Eintragung in das Bürgernetz der DU zu erbringen. Bei ausländischen Kontoinhabern, sprich aus VETO-Staaten, genügt auch ein Eintrag im dortigen Bürgernetz.

Diese Regelung sollte selbstverständlich sein, ist sie in der Praxis jedoch nicht. Ich hoffe daher auf Ihre Unterstützung.

Verfasst: So 8. Aug 2010, 16:49
von Bernardo Macaluso
Ich denke, dass das Problem noch größer ist. Das Unionsbankgesetz regelt meines Wissens bis dato auch nicht, was mit den Konten verschollener Personen geschehen soll.

Verfasst: So 8. Aug 2010, 16:56
von Hajo Poppinga
*läßt Macaluso eine sms zukommen, nachdem er seine Frage im Parlamentsfernsehen gesehen hat: § 2 Abs. 3 Buch II ZGB iVm Buch IV des ZGB, hier insbes § 2 Abs. 2 (gesetzl. Erbschaft) Gruß Hajo*

Verfasst: So 8. Aug 2010, 17:05
von Bernardo Macaluso
Macaluso tippt nervös auf seinem Handy herum, als mitten in der Plenarsitzung das SMS-Signal ertönt.

Nebenbei bemerkt: Die Erbschaftsregelung im ZGB erfüllt diese Funktion offensichtlich nicht. Das Kontenverzeichnis ist voll von Personen, die sich offensichtlich dauerhaft nicht in der Union befinden, ohne dass ihr Verbleib bekannt wäre. Bei den allermeisten von ihnen ist es erfahrungsgemäß höchst unwahrscheinlich, dass sie noch einmal auf ihr hier verbliebenes Vermögen zurückgreifen. Die Folge davon ist eine mit zunehmender Betriebsdauer der Unionsbanksoftware immer unübersichtlichere Zahl von Konten, auf denen immer mehr Geld ungenutzt herumliegt.

Verfasst: So 8. Aug 2010, 17:26
von SRM
Original von Bernardo Macaluso
Macaluso tippt nervös auf seinem Handy herum, als mitten in der Plenarsitzung das SMS-Signal ertönt.

Nebenbei bemerkt: Die Erbschaftsregelung im ZGB erfüllt diese Funktion offensichtlich nicht. Das Kontenverzeichnis ist voll von Personen, die sich offensichtlich dauerhaft nicht in der Union befinden, ohne dass ihr Verbleib bekannt wäre. Bei den allermeisten von ihnen ist es erfahrungsgemäß höchst unwahrscheinlich, dass sie noch einmal auf ihr hier verbliebenes Vermögen zurückgreifen. Die Folge davon ist eine mit zunehmender Betriebsdauer der Unionsbanksoftware immer unübersichtlichere Zahl von Konten, auf denen immer mehr Geld ungenutzt herumliegt.
Alternativ kann ein Paragraph i) eingefügt werden:

i) Die Löschung von Konten aus dem Datenbestand der Unionsbank, falls der Kontoinhaber verstorben oder nach dem §2 des II. Buches des ZGB für verschollen erklärt wurde.

Verfasst: Mo 9. Aug 2010, 18:01
von Palin Waylan-Majere
Ich empfinde es ja als Unding, dass im Falle von Inaktivität die Staatsbürgerschaft schnell entzogen wird, die Konten jedoch scheinbar sakrosant sind.
Daher begrüße ich jede legislative Entwicklung, die diesen Zustand ändert. Dadurch ließe sich einerseits die Arbeit der Unionsbank erleichtern, andererseits könnten dadurch auch die Staatsfinanzen auf eine solide Grundlage gestellt werden.

Verfasst: Mo 9. Aug 2010, 18:10
von SRM
Original von Palin Waylan-Majere
andererseits könnten dadurch auch die Staatsfinanzen auf eine solide Grundlage gestellt werden.
Obacht: Guthaben der Unionsbank ist nicht Staatsguthaben.

Verfasst: Mo 9. Aug 2010, 18:58
von Bernardo Macaluso
Ich befürchte, dass das nicht ausreichen wird, um Karteileichen in der Unionsbank zu verhindern. Wir benötigen dafür eine im UB-Gesetz verankerte Routine.

Verfasst: Mo 9. Aug 2010, 19:01
von SRM
Original von Bernardo Macaluso
Ich befürchte, dass das nicht ausreichen wird, um Karteileichen in der Unionsbank zu verhindern. Wir benötigen dafür eine im UB-Gesetz verankerte Routine.
Daher der angeregte Absatz i).