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ObUG: Keine Pflicht zur Beantwortung parl. Anfragen

Verfasst: Do 5. Aug 2010, 22:20
von Barbara Hold
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Unionsgericht | Pressestelle

Entscheidungen zu ObUG 2009/03 und ObUG 2009/04

Die Unionsverfassung begründet keine Pflicht für Mitglieder der Unionsregierung Anfragen einzelner Mitglieder des Unionsrates zu beantworten.

Das Oberste Unionsgericht hatte über zwei Klagen der Republik Roldem aus dem Jahre 2009 entschieden. Dabei ging es um die Frage, ob ein Unionsminister eine Verletzung seiner verfassungsgemäßen Pflichten begeht, wenn er eine Anfrage eines Unionsratesmitgliedes nicht beantwortet.

Das Oberste Unionsgericht hielt beide Klagen schon nicht für zulässig, da der Kläger in beiden Fällen keine Klagebefugnis geltend machen konnte. Konkret hätte die Republik Roldem hier ein eigenes Feststellungsinteresse nachweisen müssen.

Wie das Oberste Unionsgericht feststellte, waren aber schon keine Rechte der Republik Roldem als Mitglied des Unionsrates betroffen. Wie das Oberste Unionsgericht nun klarstellt, begründet Art. 34 der Unionsverfassung für Mitglieder der Unionsregierung keine Pflicht zu einer Anfrage eines einzelnen Mitgliedes des Unionsrates Stellung zu nehmen. Aus dem Unterschied zu Art. 28 Unionsverfassung ergibt sich ein solches Recht nur für den Unionsrat als Ganzes.

Auch ist die Anfrage nicht konkret genug gestellt gewesen. Anfragen müssen vielmehr an ein Mitglied einer bestimmten Unionsregierung (bspw. Finanzminister im Kabinett Mustermann II) bzw. an eine bestimmte Person, die ein solches Amt ausfüllt, gestellt werden (bspw. Finanzminister Bibo Beispiel); dies kann natürlich hilfsweise für den Fall einer Ämternachfolge auch verbunden werden (also Finanzminister Bibo Beispiel, hilfsweise amtierender Finanzminister im Kabinett Mustermann II).

Diesen Erfordernissen wurden die entsprechenden Passagen aus der Geschäftsordnung des Unionsrates nicht gerecht. Dementsprechend konnte eine solche Pflicht für die Unionsminister auch nicht begründet werden.

Unionsminister trifft eine Pflicht zur Beantwortung von Anfragen aus dem Unionsrat also nur dann, wenn sie vom Unionsrat als Organ gestellt werden und hinreichend konkret an ein Mitglied der Unionsregierung adressiert sind.

# Entscheidung zu ObUG 2009/03
# Entscheidung zu ObUG 2009/04

Verfasst: Do 5. Aug 2010, 22:31
von Palin Waylan-Majere
Wär das also auch geklärt.

Verfasst: Do 5. Aug 2010, 22:33
von Hajo Poppinga
Es herrscht auf jeden Fall ein schneller Takt derzeit am Unionsgericht. ;)

Verfasst: Fr 6. Aug 2010, 00:01
von Alexander Krüger
Original von Hajo Poppinga
Es herrscht auf jeden Fall ein schneller Takt derzeit am Unionsgericht. ;)
In der Tat. Freut mich sehr. :)

Verfasst: Fr 6. Aug 2010, 09:48
von Pandora Friedmann
In einer ersten Stellungnahme äußerte sich die roldemische Premierministerin Friedmann: „Anscheinend hat der Verfassunggeber hier der parlamentarischen Kontrolle der Regierung einen Bärendienst erwiesen. Wir müssen uns jetzt - der Unionsrat mit dem Unionsparlament - zusammen hinsetzen und mögliche Änderungen eruieren. Vor allem die Länder müssen ein Recht haben zu erfahren, was die Unionsregierung plant. Schließlich ist die Union nur die Summe ihrer Teile und auf dem Willen der Länder gefußt, gemeinsame Politiken zu betreiben.“

Verfasst: Fr 6. Aug 2010, 13:58
von Hajo Poppinga
Naja, die Länder besitzen dieses Recht über den Unionsrat. Nur muß eben der Unionsrat in seiner Mehrheit die Anfrage eines Landes an ein hinreichend konkretisiertes Mitglied der Unionsregierung unterstützen; das ließe sich meines Erachtens schnell umsetzen. Natürlich lassen sich regelrechte Sanktionen erst auf Beschluß des Gesetzgebers hin realisieren - von einem Recht eines jeden Landes zur Einforderung von Stellungnahmen ganz abgesehen.

Verfasst: Fr 6. Aug 2010, 14:24
von Pandora Friedmann
Je nach Parteikonfiguration des Unionsrats kann das aber blockiert werden...

Verfasst: Fr 6. Aug 2010, 14:29
von Hajo Poppinga
Original von Pandora Friedmann
Je nach Parteikonfiguration des Unionsrats kann das aber blockiert werden...
Ja, natürlich. Aber das macht's doch spannender für die Unionsratsmitglieder. ;) Da könnte man sich aber doch unter Umständen auf ein Gentlemen's Agreement einigen, wenn eine anderweitige Änderung nicht möglich ist.

Verfasst: Fr 6. Aug 2010, 14:31
von Pandora Friedmann
Original von Hajo Poppinga

Ja, natürlich. Aber das macht's doch spannender für die Unionsratsmitglieder. ;) Da könnte man sich aber doch unter Umständen auf ein Gentlemen's Agreement einigen, wenn eine anderweitige Änderung nicht möglich ist.
Was wollen Sie da mit Spannung? Der Unionsrat ist kein Actionthriller...

Verfasst: So 8. Aug 2010, 16:29
von Bernardo Macaluso
Ich wundere mich doch sehr über das zurückhaltende Echo. Dieses Urteil berührt einen zentralen Mechanismus unseres politischen Systems. Interessant ist dabei vorallem, dass das Urteil der in Unionsratskreisen traditionell verbreiteten Ansicht, die Geschäftsordnung des Unionsrats mache Anfragen einzelner Mitglieder automatisch zu Anfragen des Unionsrats als Verfassungsorgan, eine Absage erteilt hat. Meiner Ansicht nach ist hier nun der Unionsrat an der Reihe, eine angemessene Regelung zu schaffen. Warum nicht beispielsweise Anfragen einzelner Mitglieder dem Plenum vorlegen und eine Einspruchsfrist einrichten? Bleibt diese ungenutzt bzw. kommen nicht genug Stimmen für einen Einspruch zusammen, gilt die Anfrage als beschlossen und wird der Unionsregierung zugesandt, die dann einen Vertreter zur Beantwortung in den Unionsrat entsenden muss.