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[Aussprache] Gesetz über die Staatsversicherung des Freistaates Freistein (Staatsversicherungsg.)

Verfasst: Fr 30. Jul 2010, 19:26
von Gerhard Cheman
Hiermit eröffne ich die Aussprache zum Vorschlag der Staatsregierung des Freistaates Freistein zum Gesetz über die Staatsversicherung des Freistaates Freistein. Sie dauert mindestens 72 h.
Gesetz über die Staatsversicherung des Freistaates Freistein (Staatsversicherungsges.)

A L L G E M E I N E S

§1 [Inhalt und Zweck]
Das folgende Gesetz schafft die Staatsversicherung des Freistaates Freistein, die jedem Bürger der freien Republik eine staatlich getragene Versicherung bietet.

§2 [Grundsätze]
(1) Jeder Bürger des Freistaates Freistein ist automatisch über die Staatsversicherung des Freistaates Freistein versichert.
(2) Die Staatsversicherung des Freistaates Freistein versichert jeden Bürger des Freistaates Freistein gleichermaßen unabhängig von Einkommen, Alter und sozialer Herkunft.
(3) Eine Befreiung von der Versicherung findet nur unter den im Gesetz genannten Bedingungen statt.
(4) Als berufliche Tätigkeit bzw. als erwerbstätig gilt ein Bürger des Freistaates Freistein, wenn er Berufe bzw. entlohnte Tätigkeiten innerhalb des Freistaates Freistein, innerhalb anderer Unionsländer bzw. International ausübt.
(5) Berufe bzw. entlohnte Tätigkeiten sind Erwerbstätigkeiten als Selbständiger, in Unternehmen, der freien Wirtschaft, Konzernen und dem Staatsdienst auf Länder- und Unionsebene.

V E R S I C H E R U N G S L E I S T U N G E N

§3 [Arbeitslosenversicherung]
(1) Jeder Versicherte ist über die Staatsversicherung des Freistaates Freistein im Falle einer Arbeitslosigkeit versichert.
(2) Um in den Genuss der Arbeitslosenversicherung zu kommen, muss der Versicherte glaubhaft nachweisen können, in den letzten 3 Monaten in einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis gestanden zu haben und nun Erwerbslos zu sein.
(3) Die Arbeitslosenversicherung beträgt 50% des im letzten Beschäftigungsverhältnisses gezahlten Einkommens und wird nicht länger als drei Monate ausgezahlt. Sie endet automatisch, wenn der Leistungsnehmer eine neue Beschäftigung hat.
(4) Die Arbeitslosenversicherung wird nur einmal im halben Jahr gewährt.
(5) Die Auszahlung der Arbeitslosenversicherung erfolgt bis zum 15. des Folgemonats nach Antragsstellung.

§4 [Arbeitsunfähigkeitsversicherung]
(1) Jeder Versicherte ist über die Staatsversicherung des Freistaates Freistein gegen vorübergehende Arbeitsunfähigkeit auf Grund von Krankheit geschützt.
(2) Um in den Genuß der Arbeitsunfähigkeitsversicherung zu kommen, muß der Versicherte einen Arbeitsvertrag vorlegen können, in dem die Entlohung festgehalten ist.
(3) Im Falle der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auf Grund von Krankheit wird der bisherige Arbeitslohn für maximal zwei Monate weitergezahlt.
(4) Die Kosten für die Fortzahlung des Arbeitslohnes übernimmt die Staatsversicherung des Freistaates Freistein zu einem Drittel(1/3) und der Arbeitgeber zu zwei Dritteln (2/3).
(5) Besteht Zweifel über die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, so entscheidet das zuständige Ministerium des Freistaates Freistein, nach einer Untersuchung durch den vom Freistaat Freistein bestimmten Amtsarzt.
(6) Die Auszahlung der Arbeitsunfähigkeitsversicherung erfolgt bis zum 15. des Folgemonats nach Antragsstellung.

§5 [Grundsicherung]
(1) Jeder Versicherte, der keiner Beschäftigung nachgeht, keine anderen Leistungen der Staatsversicherung Freistaates Freistein bezieht und ein Vermögen von weniger als 700 Bramern glaubhaft nachweisen kann, erhält Grundsicherung.
(2) Die Grundsicherung beträgt 100 Bramer pro Monat.
(3) Die Grundsicherung hat keine zeitliche Begrenzung.
(4) Die Auszahlung der Grundsicherung erfolgt bis zum 15. des Folgemonats nach Antragsstellung.

B E I T R Ä G E

§6 [Unternehmen]
(1) In Freistein ansässige Unternehmen haben pro Monat einen Beitrag zur Staatsversicherung des Freistaates Freistein in Höhe von 3% des Bruttomonatsumsatzes zu entrichten. Der Beitrag für einen laufenden Monat ist spätestens bis zum Monatsende, d. h. bis zum 3. Werktag des Folgemonats auf das Konto des Freistaates Freistein zu entrichten.
(2) Zur genauen Prüfung und Berechnung des Beitrages, haben die in Freistein ansässigen Unternehmen spätestens bis Monatsende, d. h. bis zum 3. Werktag des Folgemonats ihren Bruttomonatsumsatz an das Staatsministerium für Wirtschaft und Finanzen zu melden.
(3) Dies gilt nicht für Unternehmen, die nicht an der Wirtschaftssimulation teilnehmen.

§7 [Bürger]
(1) Bürger des Freistaates Freistein haben pro Monat einen Beitrag zur Staatsversicherung des Freistaates Freistein in Höhe von 5% ihres monatlichen Bruttoeinkommens zu entrichten. Der Beitrag für einen laufenden Monat ist spätestens bis zum Monatsende, d. h. bis zum 3. Werktag des Folgemonats auf das Konto des Freistaates Freistein zu entrichten zu entrichten.
(2) Zur genauen Prüfung und Berechnung des Beitrages, haben die in Bürger des Freistaates Freistein spätestens bis Monatsende, d. h. bis zum 3. Werktag des Folgemonats ihre monatliches Bruttoeinkommen an das Staatsministerium für Wirtschaft und Finanzen zu melden.
(3) Bürger der Freistaates Freistein, die glaubhaft nachweisen können, nach §5 (1) mittellos zu sein, haben keinen Beitrag zu entrichten. Der Nachweis ist jeden Monat schriftlich an das Staatsministerium für Wirtschaft und Finanzen zu erneuern.

§8 [Versäumniszuschläge]
(1) Wird ein Beitrag nicht rechtzeitig eingezahlt, so wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 50 Bramern je zu spät entrichteter Zahlung fällig.
(2) Hat ein Unternehmen mehr als 2 Monatsbeiträge nicht entrichtet, so wird zusätzlich eine Geldstrafe in Höhe von 1000 Bramern fällig. Wird diese binnen 96 Stunden nicht beglichen, so kann dies eine durch ein Gericht angeordnete eine Haftstrafe von mindestens sechs und maximal vierzehn Tagen gegen den gesetzlichen Vertreter des Unternehmens verhängen.
(3) Hat ein Bürger der freien Republik mehr als 2 Monatsbeiträge nicht entrichtet, so wird zusätzlich eine Geldstrafe in Höhe von 500 Bramern fällig. Wird diese binnen 96 Stunden nicht beglichen, so kann der Ministerpräsident die Pfändung des Vermögens zur Begleichung der Verbindlichkeiten anordnen oder ihn für sechs Monate aus der Versicherung ausschließen.

S C H L U S S B E S T I M M U N G E N

§9 [Befreiung von der Versicherung]
(1) Bürger des Freistaaes Freistein können sich von der Staatsversicherung es Freistaates Freistein befreien lassen, wenn sie einen anderweitigen Versicherungsschutz nachweisen können, der mindestens die Bereiche Arbeitslosen- und Arbeitsunfähigkeitsversicherung abdeckt.
(2) Ist ein Bürger befreit, erhält er keinerlei Leistungen der Staatsversicherung des Freistaates Freistein und hat in dieser Zeit auch keinerlei Beiträge zu zu zahlen.
(3) Ein Wiederaufnahme in die Staatsversicherung des Freistaates Freistein ist frühestens drei Monate nach Befreiung möglich.
(4) In Freistein ansässige Unternehmen können sich, auch innerhalb der Wirtschaftssimulation, von der Staatsversicherung des Freistaates Freistein per Antrag an das Staatsministerium der Wirtschaft und Finanzen befreien lassen. Die Entscheidung über einen Antrag trifft abschließend der Ministerpräsident des Freistaates Freistein.

§10 [Ausführung]
(1) Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird die Staatsregierung bzw. das Staatsministerium der Wirtschaft und der Finanzen betraut.
(2) Die Staatsregierung betraut das Staatsministerium der Wirtschaft und der Finanzen mit der Durchführung des Gesetzes und der Bearbeitung, Beantwortung und Auszahlung der Versicherungszahlungen.
(3) Die Staatskasse des Freistaates Freistein sorgt für eine angemessene finanzielle Ausstattung der Staatsversicherung des Freistaates Freistein. Sämtliche Beiträge sind auf das Konto des Freistaates Freistein einzuzahlen. Versicherungszahlungen erfolgen ebenfalls über das Konto des Freistaates Freistein
(4) Die eingezahlten Beiträge können und werden erst im Haushaltsplan des Freistaates Freistein für das nächste Quartal aufgeführt
(5) Für Leistungen der Staatsversicherung des Freistaates Freistein wird im jeweiligen Haushaltsplan eine Pauschalsumme eingebracht. Sollten die Leistungen der Staatsversicherung über die Pauschalsumme hinausgehen, so werden zusätzliche Zahlungen per Nachtragshaushalt genehmigt. Sollte am Ende des Quartals ein Rest der Pauschalsumme übrig sein, so wird dieser Rest im Haushaltsplan für das Folgequartal als Einnahme verbucht.

§11 [Inkrafttreten]
(1) Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Versicherungsleistungen und Beiträge werden ab dem 01.12.2010 gewährt bzw. eingezogen.

Verfasst: Fr 30. Jul 2010, 19:27
von Gerhard Cheman
Verehrte Landtagsmitglieder,
dieser Entwurf der Landes- bzw. Staatsregierung des Freistaates Freistein soll, nach katistanischem Vorbild, die Bürgerinnen und Bürger des Freistaates Freistein absichern und versichern.
Eine WiSim - Einführung steht bevor bzw. es ist sehr an der Zeit diese nun endlich erfolgreich einzuführen, die letzte Unionsregierung, die nun noch kommissarisch im Amt ist, hat viel dafür getan, es liegt nun an der weiteren Unionsregierung, die WiSim umzusetzen.
Nun, wir, der Freistaat Freistein wollen unsere Bürger ebenfalls darauf vorbereitet haben und sie deshalb in dieser Form versichern. Wenn es eine unionsweite Sozialversicherung gibt, so sollte diese dann die Möglichkeit haben, dass der Bürger, sofern er denn will, weiterhin bei den Landesversicherungen bzw. möglicherweise privaten Versicherungen versichert sein kann und umgekehrt.
Wir haben das Gesetz bzw. die Versicherung aus Katista stark überarbeitet, haben bewusst einige Dinge anders gemacht bzw. bewusst Dinge angeändert und unseren, freisteinischen Maßnahmen und Vorraussetzungen angepasst. Trotz allem entspricht die Grundidee klar der Idee bzw. dem Gesetz aus Katista. Dafür vielen Dank.
Ich denke, dies hier ist ein guter Entwurf und eine sehr gute Diskussionsgrundlage für die freisteinischen Landtagsmitglieder.

Also, bitte diskutieren Sie hier eifrig mit, liebe Kollegen und bringen Sie, wenn denn nötig, hier auch ihre Verbesserungsvorschläge mit ein. Wir sind gerne bereit, über alles zu reden und unseren Vorschlag, wenn nötig, nochmals zu überarbeiten.

Ich persönlich möchte, im Namen der Regierung des Freistaats Freistein, ganz klar für dieses Gesetz und für eine Zustimmung werben.

Vielen Dank.

Verfasst: So 1. Aug 2010, 23:27
von Franz Sendlhofer
Eine Arbeitsunfähigkeitsversicherung ist zu begrüßen, eine zeitlich begrenzte Arbeitslosenversicherung ebenso.
Was ich allerdings für nicht zielführend erachte, ist die angeführte "Grundsicherung". Mir ist nicht bekannt, dass der Freistaat so viel Geld hat, dass man es an Arbeitsfaule verschenken kann.

Weiters möchte ich noch anregen, den Präfix der Versicherung in "Staats-" umzuändern.
Seien es Staatsministerien, Staatspolizei oder unsere Staatsverfassung; der Präfix "Staats" hat eine gewisse Tradition im Freistaat.

Verfasst: Mo 2. Aug 2010, 09:34
von joukersendler
(1) In Freistein ansässige Unternehmen haben pro Monat einen Beitrag zur Nationalversicherung des Freistaates Freistein in Höhe von 3% des Bruttomonatsumsatzes zu entrichten. Der Beitrag für einen laufenden Monat ist spätestens bis zum Monatsende, d. h. bis zum 3. Werktag des Folgemonats auf das Konto des Freistaates Freistein zu entrichten.
Wieviel Geld wird denn erwartet?
Hört sich nicht sehr unternehmer freundlich an.

7§ 2 existiert zweimal

6§ 2 und 7§ 2
sind nicht aktzeptabel mit den ganzen Strafen etc...

Das ist einfach nicht realistisch, selbst für aktive Bürger.
Ich hab einige Unternehmen, die zT Konten haben mit nicht oder wenig drauf, oder auch weng mehr. Aber keine der Unternehmen macht im moment aktiv Umsatz. Diese sind mehr ausgestalterisch und haben Konten weil sie vielleicht mal was gesponsort haben oder früher mal Einnahmen hatten.

Und jetzt soll ich für jedes Unternehmen das ein Konto hat jeden Monat nachweisen das ich keinen Umsatz mache.

Selbst für den Bürger wird das zu stressig.

Wofür gibt es denn Steueroptionen in der WiSim, die ziehen das einfach ein, x% vom Umsatz. Am besten mal mit SRM in Verbindung setzen, soweit ich das weiß können Länder steuer erheben.
Und selbst wenn nicht, dann haben die inaktiven Bürger irgendwann zig tausend Strafen nur weil sie mal ein Konto eröffnet haben.

Bei so eine Nachweispflicht würde ich sofort aus Freistein ausziehen.
Außerdem bin ihc nicht mittellos aber habe kein Einkommen...

(sorry das ich hier rl und vl vermische, aber bei diesem gesetz muss man nun mal auch rl argumentieren, stellt euch mal vor ihr müsstet in Deutschland jeden Monat ne nachweispflicht für euer Einkommen machen, allein schon der Bürokratischeaufwand........)

Ich habe das Gesetz auch noch nicht gänzlich durchlesen da ich wenig Zeit habe. Dem Grundgedanke stehe ich auch eher skeptisch gegenüber.
Aber die praktische Umsetzung ist ja so umständlich.

Praktisch bedeutet das auch das wenn jemand im UP war oder sonstwas und dann nicht mehr reingewählt wird gleich mal Arbeitslosenversicherung bekommt. Ich frage mich ob wir praktisch auf lange Sicht da nicht inden Bankrott rennen. (die person hat warscheinlich noch 20 000 bramer die er eh nie benutzt)

Weiß auch nicht wie praktisch ich die "Arbeitsunfähigkeitsversicherung" finde.
Beispiel:
Ich bin im UP, werde vorraussichtlich nicht wiedergewhätl, werde in meiner letzten Woche "krank"...
Oder noch extremer, ein Unternehmen von mir zahlt mir sonstwas weil ich Vorstand bin, dann werde ich krank...
Gibt nicht einmal dort eine Deckelung, nehmen wir an ich hab 2000000 Bramer, aber bekomme trotzem ne Arbeitsunfähigkeitsversicherung.

Verfasst: Mo 2. Aug 2010, 14:46
von Gerhard Cheman
Zunächst einmal freue ich mich, dass hier zu diesem Thema nun doch eine recht rege eteiligung sich andeutet. Erhlich gesagt, und ganz persönlich gesagt, würde ich mir sehr wünschen, wenn die Landtagsmitglieder sich nicht nur zu einer Sache melden würden, sondern sich regelmäßig im Landtag miteinbringen würden.

Zunächst zu Herrn Sendlhofer: Selbstverständlich kann eine Umzeichnung in mit den Worten "Staats-" vorgenommen werde und wird vorgenommen weren, da haben Sie natürlich Recht.
Zum Thema "Grundsicherung" sollten wir bedenken, es kann durchaus Leute geben, die durch gute Gründe keinen Arbeitsplatz erhalten und nicht arbeiten können, dies hat dann nichts mit arbeitsfaul zu tun. Und für diese Leute muss es, meiner Meinung nach, eine Grundsicherung geben.
Sicherlich können wir hier gerne darüber reden, die Summe, ab wann die Grundsicherung gezahlt wird, neu festzulegen und von den dortigen 700 Bramer abzuweisen. Evtl. kann man auch eine § einbauen, der strengere Richtlinien für die Grundsicherung vorschreibt, damit wirklich die Arbeitsfaulen nicht belohnt werden. Hier wird nochmals nachgearbeitet.

Zu Herrn Sendler: Natürlich will der Freistaat Freistein unternehmerfreundlich bleiben, warum sonst machen wir desweiteren ein solch wirtschaftsfreundliche Politik für neue und sichere Arbeitsplätze in Freistein.
§7 (2) ist ein formeller Fehler, wird geändert.
Ingesamt würde ich Sie noch bitten, §6 (3) zu beachten, damit dürften alle Ihre Fragen zum Thema "Unternehmen" beantwortet sein, denn es betrifft NUR Unternehmen, die an einer erfolgreichen Wirtschafts- und WarenSim teilnehmen, also keine rein virtuellen. Ich hoffe das ist damit beantwortet.
§6 un 7 (2) sind durchaus akkzeptabel und keinerlei Bürokratie, die Unternehmen und die Bürger müssen nur in ganz kurzer Form, schriftlich Ihre Mitteilung zu den vorgeschriebenen Daten machen. Das hat nichts mit Bürokratie zu tun, denn hier erwartet niemand eine 7 seitige Erklärung.
Über die Option, dies direkt einzuziehen, wird noch geredet, das Gesetz ist aber zunächst mal so ausgelegt, als wenn dies nicht möglich wäre. Ich gebe Ihnen aber Recht, dass wäre die einfachste Lösung und wir könnten uns die Nachweispflicht sparen, dass wird noch gesprochen.
Geben Sie uns in diesem Punkt noch ein Wenig Zeit, um dies zu klären.
Die Betiräge sind aber keine Steuern, sondern Beiträge, das ist Wichtig.
Den Grundgedanken des Gesetzes habe ich schon erläutert und er ist, wie bereits gesagt (weiter oben im 1. Post), in einer funktionieren WiSim ungemein wichtig und richtig. Auch da muss man ein Wenig mit RL und VL vergleichen.
Wer nicht arbeitet und nicht mittellos ist, erhält nach seinem direkten Ausscheiden aus dem Job für einen begrenzten Zeitraum Arbeitslosenversicherung, die dann aber endet. Wenn er keinen neuen Job antritt und er keine Grundsicherung benötigt, weil sein Vermögen ausserhalb des Gesetze liegt, erhält er nichts mehr.
Bitte die Arbeitsunfähigkeitsverischerung RICHTIG lesen und bitte beachten, dass dies ein bisschen ein SIM-Sache ist, trotz allem ist sie wichtig und gut. Und es gibt sehr wohl Kontrollmittel und "Deckelungen" dort.

Die angesprochenen formellen Änderungen werden abgeändert, über die von Herrn Sendlhofer angesprochenen Grundsicherung sollten wir noch reden, evtl. kann man wie gesagt hier die Summe etwas herunterschrauben.
Für die Möglichkeiten der Unionsbank auf direkten Einzug der Beiträge werde ich mit SRM nochmals reden, bis dahin bleibt dies aber im Gesetz meiner Meinung nach alles so stehen, denn bis jetzt ist das so ausgelegt, als wenn ein direkter Einzug nicht möglich ist und dann geht es nur so wie im Gesetz beschrieben. Zunächst sind wir hier also abgesichert.
Bitte auch beachten: Das Gesetz ist wichtig wenn die WiSIm eingeführt ist und wirklich funktioniert. Es ist ein wichtiger Vorgriff darauf.

Verfasst: Di 3. Aug 2010, 21:45
von joukersendler
Leider hab ich im moment auf Grund dringender Geschäfte sehr wenig Zeit. Zustimmung zu vielen Erklärungen des MP kann ich leider nicht geben.

Ich möchte aber nur nochmal betonen, das die monatliche Angabe über das Einkommen, sei es auch nur eine PM im Forum, viel zu umständlich ist.
Diese werden bestimmt viele Bürger vergessen, und genervt sein werden dies monatlich zu machen.

simoff// bin im urlaub ab morgen, durchaus möglich das ich im urlaub mal viel zeit habe je nachdem wo ich bin,
viele fragen sind bei mir weiterhin offen hab leider echt keine zeit grad

wie wird zb bestimmt ob ein unternehmen an der wisim teilnimmt, bedeutet ein konto besitzen schon teilnehmen an der wisim etc....

Verfasst: Di 3. Aug 2010, 21:54
von Gerhard Cheman
Nun, wie ich bereits erläutert habe, der derzeitige Vorschlag beinhaltet eben die Inhalte im Gesetz, als das wir davon ausgehen müssen, dass es technisch nicht möglich ist, die Beiträge automatisch einzuziehen.
Dann wären diesen "Einkommensmeldungen" und "Umsatzmeldung" nötig.
Wir sind aber, wie ich auch schon sagte, in Gesprächen mit dem Unionsministerium der Finanzen und der Unionsbank, ob es technische Möglichkeiten gibt. Wenn ja, werden wir gerne, der Einfachheit halber, das Gesetz bzw. den Vorschläg ändern. Dann könnte man auf diese "Meldungen" durch die Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen ja verzichten.
Alle anderen Anmerkungen und Fragen Ihrerseits hatte ich ja bereits beantwortet. Es dürfte normalerweise dann keinerlei sture Ablehung mehr möglich sein, denn selbst die Beitragszahlungen der Unternehmen habe ich Ihnen ja bereits erläutert (nur im WiSIm Fall).
Wir arbeiten soweiso weiterhin an den Feinheiten des Gesetzes, so auch an der Anmerkung des Herrn Sendlhofer bezüglich der Grundsicherung, das hatte ich ja auch schon gesagt.
Es wird, ganz bestimmt, eine weitere überarbeitete Fassung geben.

Verfasst: Di 10. Aug 2010, 23:54
von Gerhard Cheman
Ich kann Ihnen heute mitteilen, dass nach Rücksprache mit dem Unionsministerium der Finanzen und der Unionsbank zumindest die technischen Dinge geklärt sind und ich muss Ihnen mitteilen, dass es für den Einzug der Beiträge keine anderen technischen Möglichkeiten gibt, als hier im Gesetzesentwurf vorgeschlagen.
Um Beiträge korrekt bemessen zu können, sind die im Entwurf eingebrachten Mitteilungen durch die Bürger nötig.

Ausserdem möchte ich mitteilen, dass wir in Kürze noch eine kleine Änderung auf die Kritik von Herrn Sendlhofer bezüglich Grundsicherung hier präsentieren werden.

RE: [Aussprache] Gesetz über die Staatsversicherung des Freistaates Freistein (Staatsversicherungsg.

Verfasst: Do 19. Aug 2010, 21:52
von Gerhard Cheman
Der Gesetzesvorschlag wurde durch die Staatskanzlei Lüderitz nochmals überarbeitet und viele der Anmerkungen und Wünsche der Landtagsmitglieder wurden hinzugefügt bzw. eingebaut.

Zu allen anderen angesprochenen Kritiken habe ich mich ja bereits geäußert, vor allem zur technischen Möglichkeit, die eben nicht besteht, die Beiträge automatisch einzuziehen.

Hier also der aktuelle Vorschlag. Gibt es dazu weitere Wortmeldungen der Landtagsmitglieder?
Gesetz über die Staatsversicherung des Freistaates Freistein (Staatsversicherungsges.)

A L L G E M E I N E S

§1 [Inhalt und Zweck]
Das folgende Gesetz schafft die Staatsversicherung des Freistaates Freistein, die jedem Bürger der freien Republik eine staatlich getragene Versicherung bietet.

§2 [Grundsätze]
(1) Jeder Bürger des Freistaates Freistein ist automatisch über die Staatsversicherung des Freistaates Freistein versichert.
(2) Die Staatsversicherung des Freistaates Freistein versichert jeden Bürger des Freistaates Freistein gleichermaßen unabhängig von Einkommen, Alter und sozialer Herkunft.
(3) Eine Befreiung von der Versicherung findet nur unter den im Gesetz genannten Bedingungen statt.
(4) Als berufliche Tätigkeit bzw. als erwerbstätig gilt ein Bürger des Freistaates Freistein, wenn er Berufe bzw. entlohnte Tätigkeiten innerhalb des Freistaates Freistein, innerhalb anderer Unionsländer bzw. International ausübt.
(5) Berufe bzw. entlohnte Tätigkeiten sind Erwerbstätigkeiten als Selbständiger, in Unternehmen, der freien Wirtschaft, Konzernen und dem Staatsdienst auf Länder- und Unionsebene.

V E R S I C H E R U N G S L E I S T U N G E N

§3 [Arbeitslosenversicherung]
(1) Jeder Versicherte ist über die Staatsversicherung des Freistaates Freistein im Falle einer Arbeitslosigkeit versichert.
(2) Um in den Genuss der Arbeitslosenversicherung zu kommen, muss der Versicherte glaubhaft nachweisen können, in den letzten 3 Monaten in einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis gestanden zu haben und nun Erwerbslos zu sein.
(3) Die Arbeitslosenversicherung beträgt 50% des im letzten Beschäftigungsverhältnisses gezahlten Einkommens und wird nicht länger als drei Monate ausgezahlt. Sie endet automatisch, wenn der Leistungsnehmer eine neue Beschäftigung hat.
(4) Die Arbeitslosenversicherung wird nur einmal im halben Jahr gewährt.
(5) Die Auszahlung der Arbeitslosenversicherung erfolgt bis zum 15. des Folgemonats nach Antragsstellung.

§4 [Arbeitsunfähigkeitsversicherung]
(1) Jeder Versicherte ist über die Staatsversicherung des Freistaates Freistein gegen vorübergehende Arbeitsunfähigkeit auf Grund von Krankheit geschützt.
(2) Um in den Genuß der Arbeitsunfähigkeitsversicherung zu kommen, muß der Versicherte einen Arbeitsvertrag vorlegen können, in dem die Entlohung festgehalten ist.
(3) Im Falle der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auf Grund von Krankheit wird der bisherige Arbeitslohn für maximal zwei Monate weitergezahlt.
(4) Die Kosten für die Fortzahlung des Arbeitslohnes übernimmt die Staatsversicherung des Freistaates Freistein zu einem Drittel(1/3) und der Arbeitgeber zu zwei Dritteln (2/3).
(5) Besteht Zweifel über die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, so entscheidet das zuständige Ministerium des Freistaates Freistein, nach einer Untersuchung durch den vom Freistaat Freistein bestimmten Amtsarzt.
(6) Die Auszahlung der Arbeitsunfähigkeitsversicherung erfolgt bis zum 15. des Folgemonats nach Antragsstellung.

§5 [Grundsicherung]
(1) Jeder Versicherte, der keiner Beschäftigung nachgeht, keine anderen Leistungen der Staatsversicherung Freistaates Freistein bezieht und ein Vermögen von weniger als 300 Bramern glaubhaft nachweisen kann, erhält Grundsicherung.
(2) Die Grundsicherung beträgt 100 Bramer pro Monat.
(3) Die Grundsicherung hat eine zeitliche Begrenzung von 6 Monaten, danach muss der Versicherte nachweisen, warum er weiterhin Grundsicherung benötigt und weiterhin keiner Beschäftigung nachgeht. Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen kann danach von Fall zu Fall frei entscheien, ob und wie lange eine Grundsicherung weitergezahlt wird.
(4) Die Auszahlung der Grundsicherung erfolgt bis zum 15. des Folgemonats nach Antragsstellung.

B E I T R Ä G E

§6 [Unternehmen]
(1) In Freistein ansässige Unternehmen haben pro Monat einen Beitrag zur Staatsversicherung des Freistaates Freistein in Höhe von 3% des Bruttomonatsumsatzes zu entrichten. Der Beitrag für einen laufenden Monat ist spätestens bis zum Monatsende, d. h. bis zum 3. Werktag des Folgemonats auf das Konto des Freistaates Freistein zu entrichten.
(2) Zur genauen Prüfung und Berechnung des Beitrages, haben die in Freistein ansässigen Unternehmen spätestens bis Monatsende, d. h. bis zum 3. Werktag des Folgemonats ihren Bruttomonatsumsatz an das Staatsministerium für Wirtschaft und Finanzen zu melden.
(3) Dies gilt nicht für Unternehmen, die nicht an der Wirtschaftssimulation teilnehmen.

§7 [Bürger]
(1) Bürger des Freistaates Freistein haben pro Monat einen Beitrag zur Staatsversicherung des Freistaates Freistein in Höhe von 5% ihres monatlichen Bruttoeinkommens zu entrichten. Der Beitrag für einen laufenden Monat ist spätestens bis zum Monatsende, d. h. bis zum 3. Werktag des Folgemonats auf das Konto des Freistaates Freistein zu entrichten zu entrichten.
(2) Zur genauen Prüfung und Berechnung des Beitrages, haben die in Bürger des Freistaates Freistein spätestens bis Monatsende, d. h. bis zum 3. Werktag des Folgemonats ihre monatliches Bruttoeinkommen an das Staatsministerium für Wirtschaft und Finanzen zu melden.
(3) Bürger der Freistaates Freistein, die glaubhaft nachweisen können, nach §5 (1) mittellos zu sein, haben keinen Beitrag zu entrichten. Der Nachweis ist jeden Monat schriftlich an das Staatsministerium für Wirtschaft und Finanzen zu erneuern.

§8 [Versäumniszuschläge]
(1) Wird ein Beitrag nicht rechtzeitig eingezahlt, so wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 50 Bramern je zu spät entrichteter Zahlung fällig.
(2) Hat ein Unternehmen mehr als 2 Monatsbeiträge nicht entrichtet, so wird zusätzlich eine Geldstrafe in Höhe von 1000 Bramern fällig. Wird diese binnen 96 Stunden nicht beglichen, so kann dies eine durch ein Gericht angeordnete eine Haftstrafe von mindestens sechs und maximal vierzehn Tagen gegen den gesetzlichen Vertreter des Unternehmens verhängen.
(3) Hat ein Bürger der freien Republik mehr als 2 Monatsbeiträge nicht entrichtet, so wird zusätzlich eine Geldstrafe in Höhe von 500 Bramern fällig. Wird diese binnen 96 Stunden nicht beglichen, so kann der Ministerpräsident die Pfändung des Vermögens zur Begleichung der Verbindlichkeiten anordnen oder ihn für sechs Monate aus der Versicherung ausschließen.

S C H L U S S B E S T I M M U N G E N

§9 [Befreiung von der Versicherung]
(1) Bürger des Freistaaes Freistein können sich von der Staatsversicherung es Freistaates Freistein befreien lassen, wenn sie einen anderweitigen Versicherungsschutz nachweisen können, der mindestens die Bereiche Arbeitslosen- und Arbeitsunfähigkeitsversicherung abdeckt.
(2) Ist ein Bürger befreit, erhält er keinerlei Leistungen der Staatsversicherung des Freistaates Freistein und hat in dieser Zeit auch keinerlei Beiträge zu zu zahlen.
(3) Ein Wiederaufnahme in die Staatsversicherung des Freistaates Freistein ist frühestens drei Monate nach Befreiung möglich.
(4) In Freistein ansässige Unternehmen können sich, auch innerhalb der Wirtschaftssimulation, von der Staatsversicherung des Freistaates Freistein per Antrag an das Staatsministerium der Wirtschaft und Finanzen befreien lassen. Die Entscheidung über einen Antrag trifft abschließend der Ministerpräsident des Freistaates Freistein.

§10 [Ausführung]
(1) Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird die Staatsregierung bzw. das Staatsministerium der Wirtschaft und der Finanzen betraut.
(2) Die Staatsregierung betraut das Staatsministerium der Wirtschaft und der Finanzen mit der Durchführung des Gesetzes und der Bearbeitung, Beantwortung und Auszahlung der Versicherungszahlungen.
(3) Die Staatskasse des Freistaates Freistein sorgt für eine angemessene finanzielle Ausstattung der Staatsversicherung des Freistaates Freistein. Sämtliche Beiträge sind auf das Konto des Freistaates Freistein einzuzahlen. Versicherungszahlungen erfolgen ebenfalls über das Konto des Freistaates Freistein
(4) Die eingezahlten Beiträge können und werden erst im Haushaltsplan des Freistaates Freistein für das nächste Quartal aufgeführt
(5) Für Leistungen der Staatsversicherung des Freistaates Freistein wird im jeweiligen Haushaltsplan eine Pauschalsumme eingebracht. Sollten die Leistungen der Staatsversicherung über die Pauschalsumme hinausgehen, so werden zusätzliche Zahlungen per Nachtragshaushalt genehmigt. Sollte am Ende des Quartals ein Rest der Pauschalsumme übrig sein, so wird dieser Rest im Haushaltsplan für das Folgequartal als Einnahme verbucht.

§11 [Inkrafttreten]
(1) Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Versicherungsleistungen und Beiträge werden ab dem 01.12.2010 gewährt bzw. eingezogen.

Verfasst: Di 24. Aug 2010, 14:55
von Gerhard Cheman
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