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UGZ 2010/02 Konservativ Demokratische Union ./. Union für Freiheit und Demokratie

Verfasst: Mo 26. Jul 2010, 21:17
von Laura van Middelburg
Klage

der Konservativ Demokratischen Union (KDU)
vertreten durch den Prozeßbevollmächtigten Herrn Prof. Hajo Poppinga, Advocat

gegen die sog. Union für Freiheit und Demokratie (UFD)
vertreten durch Herrn Hans Sack

auf
I. Unterlassung und
II. Für den Fall der Nichtbefolgung des Antrages I binnen 14 Tages beantragen wir hilfsweise die zwangsweise Löschung der Partei aus dem B-Net durch den zuständigen Administrator.
III. Einstweilige Anordnung

I. Die KDU beantragt die sog. UFD dazu zu verurteilen, es von nun an und für die Zukunft zu unterlassen unter den Namen Union für Freiheit und Demokratie und / oder dem Kürzel UFD aufzutreten. Der Anspruch ergibt sich aus § 2 II Buch IV in Verbindung mit § 1 Buch IV (vgl. UZG 01/09 = UGZ, ZGU 2010, 1.)

Gemäß § 2 Abs. 2 Buch IV ZGB hat der Eigentümer einer Sache das Recht von jedem, der sie ihm vorbehält, die Sache herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung auszuschließen. Vorliegend verlangt die KDU die Unterlassung der Einwirkung auf ihr Recht am Namen "Union für Freiheit und Demokratie".

Nach vgl. UZG 01/09 = UGZ, ZGU 2010, 1 sind Namen Sachen iSd § 1 IV. Buch ZGB und als solche eigentumsfähig und nach den allg. Regeln des ZGB übertragbar.

Das Eigentum an dieser Sache müsste auch der KDU zustehen. Eigentum erwirbt gemäß § 4 Buch IV ZGB wer 1. eine vormals herrenlose Sache in Besitz nimmt oder 2. mit dem vorherigen Eigentümer vertraglich vereinbart, dass das Eigentum übergehen soll. Die KDU ist aus der Vereinigung von Vaterländischer Union (VU) und Union für Freiheit und Demokratie (UFD) hervorgegangen.

Beweis: Rechtskräftiges Urteil v. 08. Dezember 2009, UZG 01/09 = UGZ, ZGU 2010, 1.

Die UFD hat im Rahmen zahlreicher Zusammenschlüsse und Fusionen die Rechte an dem Namen "RVP" bzw. "Ratelonische Volkspartei" als deren Rechtsnachfolgerin stets konkludent mitübertragen bekommen.

Beweis: Rechtskräftiges Urteil v. 08. Dezember 2009, UZG 01/09 = UGZ, ZGU 2010, 1.

So verhält es sich auch hier. Die KDU ist Universalrechtsnachfolgerin der Parteien VU und UFD.

Es ergibt sich aus der Natur der Sache, daß die Vorstände von UFD und VU kein Interesse daran hatten, sich einem politischen Konkurrenten gegenüberzusehen, der unter dem Namen einer der Vorgängerparteien auftritt und so Wahlkampf betreibt. Es ist daher unstreitig, daß zumindest konkludent Einigkeit darüber bestand, daß die UFD das Eigentum an ihrem Namen auf ihren Rechtsnachfolger KDU gem. § 4 Nr. 2 Buch IV ZGB überträgt.

So wie in den vorhergehenden Fusionen die Rechte an dem Namen "RVP" stets an den Rechtsnachfolger mitübertragen wurden, kam es auch bei der Fusion von Vaterländischer Union und Union für Freiheit und Demokratie zur KDU zu einer konkludenten Übertragung der jeweiligen Namensrechte an die Rechtsnachfolgerin der beiden Parteien, der Konservativ-Demokratischen Union.

Beweis: Rechtskräftiges Urteil v. 08. Dezember 2009, UZG 01/09 = UGZ, ZGU 2010, 1.

Die KDU hat somit zweifelsfrei an der Sache "Name 'Union für Freiheit und Demokratie'" erworben. Ein Anspruch gem. § 2 II Buch IV in Verbindung mit § 1 Buch IV ggü. Hans Sack und der sog. UFD steht ihr daher zu.

II. Der hilfsweise Antrag ergibt sich aus I. und ist zur effektiven Rechtsdurchsetzung notwendig.

III. Ferner beantragt die KDU dem Herrn Hans Sack und der sog. "RVP" es bis zu einem Urteilsspruch und abschließender Klärung zu untersagen, unter dem Namen "UFD" im politischen Wettbewerb aufzutreten und zu werben. Die KDU hat als Nachfolgepartei der UFD ein großes Interesse daran, beim Wähler keine Verwirrung über eine mögliche Wiederbelebung ihrer Vorgängerin aufkommen zu lassen. Durch die unrichtige Bezugnahme auf die UFD durch den Herrn Hans Sack kann der KDU ein nicht unerheblicher Ruf- und Ansehensschaden entstehen, da sie Rechtsnachfolgerin und politische Erbin der UFD ist, dieses Erbe aber nunmehr beeinträchtigt und in der Erinnerung der Bürger verändert werden kann. Eine einstweilige Anordnung bis zu abschließenden gerichtlichen Klärung ist daher angemessen und geboten.

Prof. Poppinga
Advocat

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DEMOKRATISCHE UNION
- Unionszivilgericht -

Beschluss
vom 26. Juli 2010

In der Zivilrechtsstreitigkeit

der Konservativ Demokratischen Union
- vertreten durch den Vorstand
-- dieser vertreten durch den Prozessbevollmächtigen Advocat Prof. Hajo Poppinga

gegen

die Union für Freiheit und Demokratie
- vertreten durch den Vorstand

wegen

Unterlassung

wird die Klage vom 23. Juli 2010 (Geschäftsnummer UGZ 2010/02) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Die Hauptverhandlung findet vor dem Unionszivilgericht statt.

Den Vorsitz wird die Unionsrichterin im Hauptamte van Middelburg führen.

Laura van Middelburg
Unionsrichterin im Hauptamte

Der Eröffnungsbeschluss wurde den Prozessparteien per Privater Nachricht zugestellt, dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten wurde ferner die Klageschrift per Privater Nachricht zugestellt.

Die Parteien werden gebeten sich anwesend zu melden; die Klägerin kann Ergänzungen zur Klageschrift vortragen. Die Beklagte wird gebeten dem Gericht anzuzeigen, ob sie anwaltlich vertreten wird und ggf. durch wen, oder ob deren gesetzlicher Vertreter diese selbst vertritt.

Verfasst: Mo 26. Jul 2010, 21:18
von Laura van Middelburg
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DEMOKRATISCHE UNION
- Unionszivilgericht -

Beschluss
vom 26. Juli 2010

In der Zivilrechtsstreitigkeit

der Konservativ Demokratischen Union
- vertreten durch den Vorstand
-- dieser vertreten durch den Prozessbevollmächtigen Advocat Prof. Hajo Poppinga

gegen

die Union für Freiheit und Demokratie
- vertreten durch den Vorstand

Az. UZG 2010/02

wegen

Unterlassung

erlässt das Unionszivilgericht auf Antrag der Klägerin vom 23. Juli 2010 durch die Unionsrichterin im Hauptamte van Middelburg nachfolgende

EINSTWEILIGE ANORDNUNG:
  • Der Beklagten wird es bis auf Weiteres untersagt, im politischen Wettbewerb in der Demokratischen Union und ihren Ländern unter dem Namen "Union für Freiheit und Demokratie" sowie der Kurzbezeichnung "UFD" aufzutreten oder unter diesen zu werben.
Begründung:

I.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihres Antrages vor, als politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes der Demokratischen Union aus einem Zusammenschluss der vormals selbstständigen Parteien im Sinne des vorgenannten Gesetzes Union für Freiheit und Demokratie (UFD) und Vaterländische Union (VU) hervorgegangen zu sein.

Der Name "Union für Freiheit und Demokratie" sowie das Kürzel "UFD" seien Sachen nach § 1 ZGB IV und könnten somit im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person stehen, hier im Eigentum der so benannten und abgekürzten politischen Partei.

Mit dem vorgenannten Zusammenschluss einhergehend habe die vormalige Partei Union für Freiheit und Demokratie (UFD) die ihr nach § 4 ZGB IV 1. Alt. zustehenden Rechte an diesem Namen nach ebd. 2. Alt. auf die neugegründete politische Partei Konservativ Demokratische Union übertragen.

Nach § 2 Abs. 2 ZGB IV habe der Eigentümer einer Sache das Recht,jede ungerechtfertigte Einwirkung auf diese auszuschließen. Vorliegend verlange die KDU die Unterlassung der Einwirkung auf ihr Recht am Namen "Union für Freiheit und Demokratie" durch die Verwendung dieses Namens durch die gleichsam benannte und nicht mit ihr oder ihrer Vorgängerpartei in Verbindung stehende politische Partei.

Die Konservativ Demokratische Union als Gesamtrechtsnachfolgerin der Union für Freiheit und Demokratie habe ein Interesse daran, Verwirrung in der Bevölkerung durch eine dort irrtümlich angenommene Verbindung zwischen ihrer Vorgängerpartei und der mit dieser oder der Konservativ Demokratischen Union in keinerlei Verbidnung, sondern im Gegenteil im politischen Wettbewerb stehenden, neugegründeten Partei des gleichen Namens zu vermeiden.

II.

Das Vorbringen der Klägerin ist schlüssig.

Es stützt sich in seinen Ausführungen zur Eigenschaft des Namens und Kürzels einer politischen Partei als Sachen und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen auf die in dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Unionszivilgerichts in Sachen Konservativ Demokratische Union ./. Ratelonische Volkspartei vom 8. Dezember 2009, Az. UGZ 01/2009, entwickelte Rechtsauffassung.

Vorbehaltlich des Vorbringens neuer Tatsachen oder rechtlicher Gesichtspunkte im Hauptverfahren seitens der Beklagten ist davon auszugehen, dass die Klägerin in diesem mit ihrem Antrag in der Hauptsache obsiegen wird.

In Abwägung der widerstreitenden Interessen der Klägerin und der Beklagten überwiegen bei der Findung einer einstweiligen Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Interessen der Klägerin. Diese konnte tatsächlich glaubhaft machen und rechtlich schlüssig darlegen, Eigentümerin des Namens "Union für Freiheit und Demokratie" und des Kürzels "UFD" zu sein. Durch die Verwendung dieses Namens und Kürzels durch eine konkurrierende politische Partei ist diese der Gefahr einer irrtümlichen Wahrnehmung in der Bevölkerung ausgesetzt, bei der neugegründeten Partei gleichen Namens und Kürzels handele es sich um eine mit der Vorgängerpartei der Konservativ Demokratischen Partei in irgend einer Verbindung stehenden politischen Organisation.

Die Beklagte sieht sich demgegenüber, auch für den Fall eines schließlichen Obsiegens
in der Hauptsache, durch den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung keinen vergleichbaren Nachteilen ausgesetzt. Insbesondere hat diese als erst kürzlich neu formierte politische Partei noch keine notorische Bekanntheit unter diesem Namen erlangt oder diesen mit einem veröffentlichten parteipolitischen Grundsatzprogramm verbunden.

Die einzige zu erwartende Wirkung der Verwendung des Namens "Union für Freiheit und Demokratie" sowie des Kürzels "UFD" durch die Beklagte ist bis zum aktuellen Zeitpunkt die von der Klägerin besorgte Verwechslung mit einer Rechtsnachfolgerin ihrer Vorgängerpartei.

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war somit zu entsprechen.

Laura van Middelburg
Unionsrichterin im Hauptamte

Die einstweilige Anordnung wurde den Prozessparteien per Privater Nachricht zugestellt.

Verfasst: Di 27. Jul 2010, 21:44
von Laura van Middelburg
Die eingeschränkte Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde vom Gericht zur Kenntnis genommen und wird im weiteren Gang des Verfahrens berücksichtigt werden.

Da der gesetzliche Vertreter der Beklagten jedoch offenbar uneingeschränkt anwesend ist und am öffentlichen Leben teilnimmt, wird dieser hiermit widerholt aufgefordert:
  • sich vor Gericht anwesend zu melden;
  • dem Gericht anzuzeigen, ob die Beklagte sich gegen die Klage verteidigen wird;
  • ob die Beklagte durch ihn als ihren gesetzlichen Vertreter oder einen gesonderten Prozessbevollmächtigten vertreten wird sowie ggf.
  • um wen es sich bei diesem Prozessbevollmächtigten handelt.
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sollte sich ihr gesetzlicher Vertreter nicht anwesend melden oder keinen Verfahrensbevollmächtigten benennen oder keine Verteidigungsanzeige abgeben, das Gericht davon auszugehen hat, dass die Beklagte sich gegen die gegen sie erhobene Klage nicht verteidigen will. In diesem Falle wäre der Klägerin mit ihren Klaganträgen stattzugeben.

Verfasst: Di 27. Jul 2010, 22:40
von Hans Sack
Ich Melde mich hiermit als Beklagter.

Ich Möchte mich in diesem Klagefall verteidigen.

Ich habe Momentan keinen Anwalt und Möchte einen gestellt bekommen.

Verfasst: Di 27. Jul 2010, 22:50
von Laura van Middelburg
Die Beiordnung eines Anwaltes durch das Gericht zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen eines Beteiligten ist nach dem Gesetz nur in Strafverfahren möglich. Hier ist dem Angeklagten nach § 13 Abs. 2 S. 2 StPG auf seinen Antrag ein Pflichtverteiger beizuordnen. Eine entsprechende Vorschrift enthält das für Zivilverfahren relevante Prozessgesetz (ProzessG) nicht.

Sie müssen sich also selbst um einen Rechtsbeistand bemühen. Dazu können Sie hier national oder z. B. hier international annoncieren, dass Sie einen Rechtsbeistand suchen. Auch können Sie z. B. in den Gewerberegistern und/oder Foren anderer Staaten nach Rechtsbeiständen suchen und diese kontaktieren.

Das Gericht hat ihre Verteidigungsanzeige zur Kenntnis genommen. Sie erhalten nachfolgend Zeit, einen Rechtsbeistand zu beauftragen sowie sich mit diesem zu beraten und ihn sich in den Fall einarbeiten zu lassen. Dabei wollen Sie das Gericht über ihre Fortschritte informiert halten.

Verfasst: Do 29. Jul 2010, 21:36
von Hajo Poppinga
Ich melde mich unter der vom Gericht zur Kenntnis genommenen Maßgabe eingeschränkter Anwesenheit und teile mit, daß ich keine Ergänzungen zur Klageschrift vorzubringen habe.

Verfasst: Do 29. Jul 2010, 22:08
von Laura van Middelburg
Das Gericht hätte aber noch eine Bitte um Ergänzung, nämlich um die, ggf. vorläufige, Bezifferung des Streitwertes.

Und an Herrn Sack hätte das Gericht die Frage, wie weit die Suche nach einem Prozessbevollmächtigten in den letzten knapp 48 Stunden gediehen ist und wann mit einer Erwiderung auf die Klage sowie den Anträgen in der Hauptsache seitens der Beklagten zu rechnen ist?

Verfasst: Sa 31. Jul 2010, 22:10
von Laura van Middelburg
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DEMOKRATISCHE UNION
- Unionszivilgericht -

Da der gesetzliche Vertreter der Beklagten der vor rund 48 Stunden geäußerten Bitte des Gerichts, dieses über seine Fortschritte bei der Suche nach einem Prozessbevollmächtigten informiert zu halten, bislang nicht nachgekommen ist, wird ihm hiermit eine Frist bis
  • Sonntag, 1. August 2010, 22:00 h
gesetzt, um entweder:
  • dem Gericht einen von ihm bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten zu benennen,
  • oder durch geeignete Nachweise glaubhaft zu machen, bereits ernsthafte Bemühungen zur Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten unternommen zu haben
  • oder selbst in der Hauptsache auf die Klageschrift zu erwidern.
Sollte der gesetzliche Vetreter der Beklagten diese Frist ungenutzt verstreichen lassen, sähe sich das Gericht gezwungen, sein Verhalten dahingehend zu werten, dass er zwar zum Termin in der Hauptsache erschienen ist, in diesem aber nicht verhandelt hat.

Es würde dann nach Bezifferung des Streitwertes durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin allein auf Grund dessen Vorbringens entscheiden.

Laura van Middelburg
Hauptamtliche Richterin am Unionszivilgericht

Die Anordnung wurde dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten per Privater Nachricht zugestellt.

Verfasst: Mo 2. Aug 2010, 00:27
von Laura van Middelburg
Ich stelle fest, dass die Beklagte die Frist ungenutzt hat verstreichen lassen und dem Gericht auch kein Antrag auf Fristverlängerung zugegangen ist.

Ich bitte von daher den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, den Streitwert zu beziffern sowie, falls gewünscht, noch Anträge zur Kostentragung des Rechtsstreits zu stellen.

Anschließend wird das Gericht seine Entscheidung verkünden.

Verfasst: Mo 2. Aug 2010, 14:06
von Hajo Poppinga
Frau Vorsitzende,
den Antrag zu I. erweitere ich wie folgt: "Für den Fall der Zuwiderhandlung durch die Beklagte, eines ihrer Organe, eines Ihrer Mitglieder oder Parlamentsgruppierungen wird ein Ordnungsgeld i.H.v. 20.000 Bramer, zahlbar an die Klägerin, verhängt."

Damit beziffere ich den Streitwert dann auch auf 20.000 Bramer. Es wird beantragt die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.