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UGZ 2010/01: Connor ./. von Falkenstein

Verfasst: Sa 10. Jul 2010, 19:16
von Enno Janßen
Bei Gericht ging folgende Klage ein:

Dr. Sean William Connor

-Rechtsanwalt-

843 Victoria Street

51600 Port Victoria

An das
Unionsgericht der Demokratischen Union
- Abteilung Zivilgericht I. Instanz -
Christopuerto
Westliche Inseln & Saint-Pierre
Demokratische Union

Port Victoria, July 10, 2010

Klage

des Herrn Sean William Connor
843 Victoria Street
Roldem - 51600 Port Victoria

-Kläger-

gegen
Herrn Johannes Georg Graf von Falkenstein
Imperia
Demokratische Union

- Beklagter -

wegen: Beseitigung, Unterlassung, Schmerzensgeld

A.

Antrag:
Es wird beantragt den Beklagten zu verurteilen
  1. seine zum Nachteil des Klägers gemachte Äußerungen „Ja, er hat Krieg geführt, im Gegensatz zu anderen. Connor ging damals schon als Kriegskanzler in die Geschichte ein und ich bin der Meinung, dass sich diese Geschichte nicht wiederholen sollte.“ und „ Ach, ereifern Sie sich nicht so. Sie wissen ganz genau, dass die Geschichte, besonders die genaue Rolle von Connor und seiner verstorbenen Frau, welche eine Nichte Metternichs war, nicht komplett aufgearbeitet wurde. Es ist leider einiges an Beweismaterial verloren gegangen.“ aus dem Forum der Demokratischen Union zu entfernen;
  2. es künftig unter Androhung einer Ordnungsstrafe i.H.v. 10.000 Bramer; ersatzweise 30 Tage Ordnungshaft, zu unterlassen Behauptungen zu verbreiten der Kläger wäre ein Kriegskanzler und maßgeblich für den militärischen Konflikt verantwortlich und in diesem Zusammenhang zu suggerieren der Kläger hätte gegen geltende Gesetze und die Verfassung verstoßen. Ferner es zu unterlassen Behauptungen aufzustellen, die suggerieren der Kläger wäre in irgendeiner Weise als Täter oder Gehilfe am Oktoberputsch beteiligt gewesen;
  3. an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 7.000 Bramer zu zahlen;
  4. dem Beklagten Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.
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    B.

    Begründung:

    Am 09.07.2010 um 18:20 Uhr äußerte der Beklagte zu 1 gegenüber dem Kläger öffentlich und zur Kenntnis einer unbestimmten Zahl von Dritten: „Ja, er hat Krieg geführt, im Gegensatz zu anderen. Connor ging damals schon als Kriegskanzler in die Geschichte ein und ich bin der Meinung, dass sich diese Geschichte nicht wiederholen sollte.“

    Statement des VL-Vorsitzenden

    Der Beklagte zu 1 äußerte sich damit zur Kanzlerschaft des Klägers, in dessen Amtszeit auch der erfolglose Sezessionsversuch von drei Unionsländen (Imperia, Freistein, Heroth) fiel. Im Zuge dieser Sezession haben kam es u.a. zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit den Rädelsführern der kriminellen Organisation Namens „Kaiserreich Imperia“, die von einigen Nationen der µWelt unterstützt wurden.

    Die Formulierung des Beklagten zu 1 geht über einen reine subjektive Einschätzung, Wertung oder Schlussfolgerung der historischen Ereignisse hinaus, weil der Beklagt zu 1 mit dem Nachsatz: „...,dass diese Geschichte sich nicht wiederholen sollte“ und der Bezeichnung des Klägers als „Kriegskanzler“ als unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet der Kläger hätte Schuld an der militärischen Auseinandersetzung getragen und wäre ein Kriegstreiber. Die gesamtheitlich betrachtete Aussage lässt die Vermutung zu der Kläger hätte wider Gewissen, Verfassung und Gesetz gehandelt.

    Am gleichen Tag um 18:48 Uhr äußerte sich der Beklagte zu 1 wie folgt: „Ach, ereifern Sie sich nicht so. Sie wissen ganz genau, dass die Geschichte, besonders die genaue Rolle von Connor und seiner verstorbenen Frau, welche eine Nichte Metternichs war, nicht komplett aufgearbeitet wurde. Es ist leider einiges an Beweismaterial verloren gegangen.“

    Auch hier bezog sich seine Äußerung auf die Oktobr-Sezession des Jahres 2007 jedoch mit der Anschuldigung der Kläger wäre in irgendeiner Form (strafrechtlicher Relevanz) an der Sezession beteiligt gewesen und hätte mit dem den Oktoberputschisten zusammengearbeitet.

    Beide Aussagen entbehren jeglicher Wahrheit und sind geeignet den Kläger in seinem Achtungsanspruch nachhaltig zu schädigen.

    gez.
    Dr. iur. Sean William Connor

    Bild

    DEMOKRATISCHE UNION
    - Unionszivilgericht -

    Eröffnungsbeschluss
    vom 10. Juli 2010

    In der Zivilgerichtsstreitigkeit

    des Dr.iur. Sean William Connor

    gegen

    den Unionsminister Johannes Georg Graf von Falkenstein

    wegen

    Beseitigung, Unterlassung, Schmerzensgeld

    wird die Klage vom 10. Juli 2010 (Geschäftsnummer UGZ 2010/01) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

    Die Hauptverhandlung findet vor dem Zivilgericht statt.

    Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird der Unionsrichter im Nebenamte Dr. Janßen den Vorsitz führen.

    Dr. Enno Janßen
    Unionsrichter im Nebenamte

    Die Parteien werden gebeten sich anwesend zu melden; der Kläger kann Ergänzungen zur Klageschrift vortragen. Der Beklagte wird gebeten dem Gericht anzuzeigen, ob er anwaltlich vertreten wird und ggf. durch wen oder ob er sich selbst vertritt.

RE: UGZ 2010/01: Connor ./. von Falkenstein

Verfasst: Sa 10. Jul 2010, 19:56
von Sean William Connor
Herr Vorsitzender,
vorerst habe ich keine Ergänzungen zur Klage und melde mich anwesend.

Verfasst: Mo 12. Jul 2010, 00:28
von Johannes Georg Graf von Falkenstein
Ich melde mich anwesend. Ich werde anwaltlich durch Unionsrichter a.D. Dr. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett vertreten.

Verfasst: Mo 12. Jul 2010, 00:34
von Freiherr zu Hochstett
Das kann ich bestätigen. Ich zeige hiermit die Vertretung des Herr Graf von Falkenstein durch die Kanzlei Hinz & Kunz international, vertreten durch mich an und melde mich hiermit auch anwesend.

Zudem möchte ich bereits im vorhinein die Zuständigkeit dieses hohen Gerichtes für zumindest einen der beantragten Gegenstände der Gegenpartei bezweifeln.
Weiters bezweifeln wir die Rechtsfolge, die die Gegenpartei aus der Äußerung meines Mandanten schließen will zur Gänze.

Eine nähere Stellungnahme zum Verfahrensgegenstand wird das Gericht in Kürze erreichen; ich bitte eventuelle Unannehmlichkeiten durch diese Verzögerung jetzt schon zu entschulden.

Verfasst: Mo 12. Jul 2010, 00:41
von Freiherr zu Hochstett
Es wäre übrigens interessant zu wissen, aufgrund welcher Rechtsnormen die Gegenseite die formelle und materielle Zuständigkeit dieses Gerichts und ihrer Antragspunkte ableitet.

Verfasst: Mo 12. Jul 2010, 00:54
von Sean William Connor
Original von Freiherr zu Hochstett
Es wäre übrigens interessant zu wissen, aufgrund welcher Rechtsnormen die Gegenseite die formelle und materielle Zuständigkeit dieses Gerichts und ihrer Antragspunkte ableitet.
Wünschen Sie eine Vorlesung im Zivilrecht? Mitunter berufe ich mich auf § 5 Abs 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 unter Berufung auf das Urteil UZG 2008-02 Poppinga ./. von Sorbarban zum Paradies vom 24.07.2008. Weitere Urteile und Beschlüsse dieser Art kann ich ebenso anbringen, somit fällt die Rechtmäßigkeit der Klage unter das Gewohnheitsrecht - ZGB. Die Klage ist sowohl zulässig, als auch begründet.

Verfasst: Mo 12. Jul 2010, 01:04
von Freiherr zu Hochstett
Original von Sean William Connor

Wünschen Sie eine Vorlesung im Zivilrecht?
Vielen Dank, vorzulesen bin ich selbst imstande.

Verfasst: Mo 12. Jul 2010, 01:10
von Sean William Connor
Original von Freiherr zu Hochstett

Vielen Dank, vorzulesen bin ich selbst imstande.
Herr Kollege, ich habe nur freundlich gefragt. Ich führe Ihnen aber noch gerne drei weitere Klagen vor dem Unionsgericht auf Unterlassung und Schadensersatz auf, somit dürfte dann die Frage nach der Rechtsnorm geklärt sein:

UZG 08/08 Marker ./. Veitayaki (Einstweilige Verfügung)
UZG 2007-02 Ford ./. van Tulpe
UZG 2007-03 von Jagonburg ./. van Tulpe

Nicht alle sind durch Urteil, sondern einige durch Beschluss beendet worden. Aber sie wurden hier behandelt und fallen in die Zuständigkeit des Gerichts. Im Übrigen sehe ich noch keinen Grund gegen Ihren Mandanten eine einstweilige Verfügung zu erwirken, behalte mir das aber ab jetzt ausdrücklich vor, sollten sich Äußerungen der gemachten Art wiederholen.

Verfasst: Mo 12. Jul 2010, 02:00
von Freiherr zu Hochstett
Hohes Gericht, werter Herr Kollege,

Mein Mandant bestreitet die in der Antragsschrift angeführten Äußerungen nicht getätigt zu haben. Schlicht in der Wertung und Interpretation dieser Äußerungen geht die Gegenseite sehr kreativ vor.
Eine systematische Betrachtung unserer Unionsverfassung zeigt, dass sie den Frieden in Abgrenzung zum Krieg(szugstand) (also so genannter negativer Friedensbegriff oder Frieden im engeren Sinne) begreift. Das lässt sich unter anderem an der Gegenüberstellung der beiden Begriffe Krieg und Frieden in Art. 44 III UVerf deutlich sehen. Bei der Ausrufung eines Verteidigungsfalls (etwa im Falle einer Kriegserklärung gegen die Demokratische Union) kann also ohne Bedenken eher von einem Kriegszustand als von Frieden gesprochen werden. Dies geschah unter der Amtszeit der gegnerischen Partei auch durch einen Beschluss des 23. Unionsparlamentes mit Wirkung zum 23. Oktober 2007. Zu beachten ist auch, dass das mit Wirkung zum 27. Oktober 2007 ratifizierte "Abkommen über die Beendigung der Kriegshandlungen" die Zustände ebenfalls als Krieg tituliert. Es kann also davon ausgegangen werden, dass im Zuge der sezessionistischen Bestrebungen des Oktober 2007 und den Kampfhandlungen zwischen Gran Novara und Barnstorvia einerseits und der Demokratischen Union andererseits, unser Land sich in einem Krieg befand.
Zu dieser Zeit bekleidete der Antragsteller der Gegenseite das Amt des Unionskanzlers. Die Tatsachenbehauptung, der Antragsteller sei also "Kriegskanzler" gewesen ist somit in keiner hinsicht falsch, sondern auch für den lingustisch nicht versierten Juristen erkennbar eine Bezeichnung für einen Kanzler, dessen Amtszeit in eine Kriegsperiode fällt.

Die anschließende subjektive Bemerkung meines Mandanten, er sei der Meinung "dass sich diese Geschichte nicht wiederholen sollte", kann sich nun auf mehrerlei beziehen. Ob er nun der Meinung ist, eine Kanzlerschaft des Antragstellers, ein Kriegszustand für die Demokratische Union, oder aber auch beides solle sich nicht mehr wiederholen ist unklar. Dies spielt jedoch auch keinerlei Rolle, da eine solche Einschätzung, welcher der drei erläuterten Spielweisen auch immer diese jetzt ist, in jedem Fall durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist.
So diese Aussage so oder so in keinster Art und Weise ehrabschneidend ist (eine unzulässige Ehrabschneidung kann ich zumindest in keiner der drei obigen Lesarten erkennen) scheint die Argumentation der Gegenseite an dieser Stelle durch die Entkräftung der ersten Behauptung, die Bezeichnung als "Kriegskanzler" seie eine "falsche Tatsachenbehauptung", noch unsubstantiierter.

Auch in dem zweiten Zitat lässt sich keine Ehrabschneidung oder Schädigung erkennen. Sie ist lediglich eine Aufzählung verschiedener aneinandergereihter Tatsachenbehauptungen. Weder ist die Tatsache dass die verstorbene Frau des Antragstellers eine des Sezessionisten Metternichs war falsch, noch diejenige dass die Aufarbeitung der damaligen Ereignisse noch nicht vollständig geschehen ist. Selbst wenn diese letzte Aussage eine unbeweisbare Tatsachenbehauptung darstellen sollte, so ist sie zumindest eine Meinungsäußerung, die durch das Gesetz gedeckt ist, und auch den Antragsteller in keiner Weise berührt.

Die Ausführungen, die die Gegenseite zu den Äußerungen meines Mandanten macht sind also hochinterpretativ und in dieser Form in keinster Weise haltbar. Die Klage ist damit natürlich in all ihren Punkten abzuweisen.

Verfasst: Mo 12. Jul 2010, 10:11
von Enno Janßen
Meine Herren,
Sie haben sicherlich mitbekommen, daß ich den Kläger gebeten habe, eventuelle Ergänzungen vorzutragen; den Beklagten darum, anzuzeigen ob und ggf. durch wen er anwaltlich vertreten wird - mehr nicht. Ihren Eifer in allen Ehren, aber ich bitte Sie doch auf meine Verfahrensführung zu achten; andernfalls behält sich das Gericht Ordnungsmaßnahmen vor.

Herr Kollege zu Hochstett, Sie haben nunmehr bereits auf die Klageschrift erwidert, sind darin aber nicht weiter auf Ihre zuvor vorgebrachte Unzuständigkeitsrüge eingegangen - kann das Gericht daraus schließen, daß Sie die Unzuständigkeit nun nicht mehr rügen?

Falls Nein, so bitte ich Sie dem Gericht darzulegen, wie Sie zu dieser Annahme kommen.