Unionsarbeitsgesetz
Verfasst: Mi 7. Jul 2010, 12:16
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Unionsregierung beantragt Debatteüber folgenden Gesetzentwurf. Die Antragstellerin hat das Wort.
Unionsarbeitsgesetz (UAGes)
Kapitel I Allgemeines
§ 1 Zweck
Zweck des Unionsarbeitsgesetzes ist die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, zwischen den Koalitionen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie zwischen den Vertretungsorganen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Die Regelungen dieses Gesetzes finden auch auf Ausbildungsverhältnisse Anwendung.
§ 2 Arbeitnehmer und Arbeitgeber
(1) Arbeitnehmer kann jede juristische oder natürliche Person sein.
(2) Arbeitnehmer ist jede natürliche Person, die auf Grund eines privat- oder öffentlich-rechtlichen Vertrages im Dienste einer anderen juristischen oder natürlichen Person zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
§ 3 Das Arbeitsverhältnis
(1) Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Durch ihn wird das Arbeitsverhältnis begründet.
(2) Arbeitsverträge sind an die Mindestvereinbarungen eventuell geltender Betriebsvereinbarungen oder eventuell geltender Tarifverträge und dieses Gesetzes gebunden.
Kapitel II Individualarbeitsrecht
§ 4 Der Arbeitsvertrag
(1) Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag zur Begrünfung eines privatrechtlichen Schuldverhältnisses über die entgeltliche und persönliche Erbringung einer Dienstleistung.
(2) Der Arbeitsvertrag regelt insbesondere Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit, die Entlohung und den Urlaub.
§ 5 Pflichten
(1) Mit der Begründung des Arbeitsvertrages entstehen für beide Vertragsparteien Pflichten.
(2) Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehören insbesondere:
a.) die Fürsorgepflicht, wonach der Arbeitgeber Arbeitsbedingungen schaffen muss, um die Beschäfitgten vor Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit zu schützen;
b.) die Beschäfitgungspflicht, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer im Rahmen des im Arbeitsvertrag definierten Arbeitsverhältnisses tatsächlich zu beschäftigen;
c.) die Urlaubsgewährung, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, seinen Beschäftigten bezahlten Urlaub zu gewähren;
d.) die Gleichbehandlungspflicht;
e.) der Schutz vor Diskriminierung, Gewalt, Mobbing, Beleidigung und sexueller sowie sonstiger Belästigung;
f.) die Lohnzahlung und
h.) die Zeugniserstellung.
(3) Verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten vorsätzlich, ist er dem Arbeitnehmer zum Ersatz der daraus resultierenden Schäden verpflichtet.
(4) Die Unionsregierung wird ermächtigt, zu den in § 5 Absatz 2 aufgezählten Punkten spezifizierende Verordnungen zu erlassen.
(5) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die im Arbeitsvertrag festgelegten Tätigkeiten auszuführen. Verletzt ein Arbeitnehmer seine aus dem Arbeitsvertrag resultierenden Pflichten, haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für daraus entstehende Schäden.
§ 6 Lohnzahlung
(1) Der Arbeitsgeber ist zur Lohnzalhung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. mindestens aber monatlich, verpflichtet.
(2) Wurde vertraglich kein fester Zahlungszeitpunkt festgelegt, ist der Lohn spätestens am letzten Werktag des Monats zu zahlen.
(3) Der Arbeitgeber haftet im Falle eines Zahlungsverzugs dem Arbeitnehmer gegenüber für alle dem Arbeitnehmer durch den Zahlungsverzug entstandenen Schäden und Kosten.
(4) Gerät der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug, ist das Arbeitsentgelt ab Verzugsbeginn mit mindestens 2,5% zu verzinsen.
(5) Gerät der Arbeitsgeber für zwei Monate mit der Lohnzahlung in Verzug, kann der Arbeitgeber nach vorheriger Ankündigung seine Arbeitsleistung bis zur vollständigen Lohnzahlung einstellen oder den Arbeitsvertrag fristlos kündigen. Für die Zeit der Arbeitseinstellung ist der Arbeitgeber weiterhin zur Lohnzahlung verpflichtet. Die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht den säumigen Lohn zu zahlen.
§ 7 Annahme-Verzug
(1) Ein Arbeitgeber gerät in Annahme-Verzug, wenn er das Arbeitsangebot des Arbeitnehmers nicht annimt oder ablehnt.
(2) Verweigert ein Arbeitgeber die Annahme des Arbeitsangebots des Arbeitnehmers oder lehnt er sie ab, ist er weiterhin zur Zahlung des Lohns verpflichtet.
§ 8 Verzug der Arbeitsleistung
(1) Verschuldet ein Arbeitnehmer den Verzug der Arbeitsleistung, verliert er den Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns nur dann, wenn der Verzug auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
(2) Verschuldet der Arbeitgeber den Verzug der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitslohn.
(3) Hat weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer den Verzug der Arbeitsleistung zu verschulden, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Lohnzahlung.
§ 9 Probezeit
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Probezeit von maximal vier Monaten vereinbaren.
(2) Während der Probezeit ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Angabe von Gründen zum Ende der jeweiligen Woche möglich.
§ 10 Befristete Arbeitsverträge
(1) Befristete Arbeitsverträge dürfen den Zeitraum von einem Jahr nicht überschreiten.
(2) Befristete Arbeitsverträge dürfen einmal verlängert oder neu geschlossen werden. Bei der dritten Verlängerung oder einem dritten befristeten Arbeitsvertrag gilt des geschlossene Arbeitsverhältnis als unbefristet. In diesem Fall entfällt die Probezeit.
§ 11 Urlaubsanspruch
(1) Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens 20 bezahlte Werktage Urlaub.
(2) Als Werktage gelten die Werktage, an denen in einem Unternehmen üblicherweise gearbeitet wird.
§ 12 Arbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit darf 50 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
(2) Auf Antrag kann das für das Ressort Arbeit zuständige Unionsministerium Ausnahmegenehmigungen erteilen, die eine Wochenarbeitszeit von 70 Stunden nicht überschreiten dürfen.
§ 13 Mutterschutz
(1) Werdende Mütter (Schwangere) dürfen haben dann Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub, wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2) In den letzten acht Wochen vor der Entbindung dürfen werdende Mütter nicht mit schweren Arbeiten, insbesondere mit schwerem Heben, Fließband- oder Akkordarbeit, beschäftigt werden.
(3) Mütter dürfen acht, bei Früh- und Mehrlingsgeburten, zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden und haben Anspruch für diese Zeit Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub.
§ 14 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Liegt kein befristeter Arbeitsvertrag vor, wird das Arbeitsverhältnis durch
a.) ordentliche Kündigung,
b.) außerordentliche Kündigung,
c.) Aufhebungsvertrag,
d.) Auflösungsurteil,
e.) Anfechtung oder
f.) Tod des Arbeitnehmers
beendet.
§ 15 Ordentliche Kündigung
(1) Durch die ordentliche Kündigung wird das Arbeitsverhältnis beendet.
(2) Bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist mindestens 3 Monate ab Zustellung der schriftlichen Kündigung.
(3) Bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitnehmer beträgt die Kündigungsfrist maximal einen Monat ab Zustellung der schriftlichen Kündigung.
(3) Für die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf es eines personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grundes.
(4) Eine ordentliche Kündigung ist rechtswirksam, wenn sie nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang durch eine Klage beim Unionsgericfht angegriffen wird.
§ 16 Außerordentliche Kündigung
(1) Eine außerordnetliche Kündigung kann fristlos oder unter Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden. Sie bedarf der Schriftform, eines wichtigen Grundes und muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis dieses wichtigen Grundes erfolgen.
(2) Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.
§ 17 Der Aufhebungsvertrag
Die einvernehmliche Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag ist zulässig. Er bedarf der Schriftform.
§ 18 Auflösungsurteil
Das Unionsgericht kann durch Urteil im Wege einer Gestaltungsklage ein Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen, wenn eine arbeitgeberseitige Kündigung unwirksam ist.
§ 19 Anfechtung
(1) Ein Arbeitsverhältnis kann angefochten werden, wenn sich der Anfechtende bei Abschluss des Vertrages geirrt hat, er bedroht oder arglistig getäuscht wurde.
(2) Eine arglistige Täuschung liegt nicht, vor wenn Arbeinehmer im Bewerbungsgespräch falsche Angaben über:
a.) seine Mitgliedschaft in einer Partei, Gewerkschaft, Religionsgemeinschaft (Ausnahme: Einstellung bei Tendenzbetrieben);
b.) seinen letzten Verdienst,
c.) über eine bestehende Schwangerschaft,
d.) über bestehende strafrechtlichen Vorstrafen im Bereich der Vermögensdelikte, sofern keine Einstellung bei einer Bank oder in anderen Bereichen, in denen der Bewerber Gelder zu verwalten hat, erfolgt,
gemacht hat.
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die Unionsregierung beantragt Debatteüber folgenden Gesetzentwurf. Die Antragstellerin hat das Wort.
Unionsarbeitsgesetz (UAGes)
Kapitel I Allgemeines
§ 1 Zweck
Zweck des Unionsarbeitsgesetzes ist die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, zwischen den Koalitionen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie zwischen den Vertretungsorganen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Die Regelungen dieses Gesetzes finden auch auf Ausbildungsverhältnisse Anwendung.
§ 2 Arbeitnehmer und Arbeitgeber
(1) Arbeitnehmer kann jede juristische oder natürliche Person sein.
(2) Arbeitnehmer ist jede natürliche Person, die auf Grund eines privat- oder öffentlich-rechtlichen Vertrages im Dienste einer anderen juristischen oder natürlichen Person zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
§ 3 Das Arbeitsverhältnis
(1) Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Durch ihn wird das Arbeitsverhältnis begründet.
(2) Arbeitsverträge sind an die Mindestvereinbarungen eventuell geltender Betriebsvereinbarungen oder eventuell geltender Tarifverträge und dieses Gesetzes gebunden.
Kapitel II Individualarbeitsrecht
§ 4 Der Arbeitsvertrag
(1) Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag zur Begrünfung eines privatrechtlichen Schuldverhältnisses über die entgeltliche und persönliche Erbringung einer Dienstleistung.
(2) Der Arbeitsvertrag regelt insbesondere Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit, die Entlohung und den Urlaub.
§ 5 Pflichten
(1) Mit der Begründung des Arbeitsvertrages entstehen für beide Vertragsparteien Pflichten.
(2) Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehören insbesondere:
a.) die Fürsorgepflicht, wonach der Arbeitgeber Arbeitsbedingungen schaffen muss, um die Beschäfitgten vor Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit zu schützen;
b.) die Beschäfitgungspflicht, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer im Rahmen des im Arbeitsvertrag definierten Arbeitsverhältnisses tatsächlich zu beschäftigen;
c.) die Urlaubsgewährung, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, seinen Beschäftigten bezahlten Urlaub zu gewähren;
d.) die Gleichbehandlungspflicht;
e.) der Schutz vor Diskriminierung, Gewalt, Mobbing, Beleidigung und sexueller sowie sonstiger Belästigung;
f.) die Lohnzahlung und
h.) die Zeugniserstellung.
(3) Verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten vorsätzlich, ist er dem Arbeitnehmer zum Ersatz der daraus resultierenden Schäden verpflichtet.
(4) Die Unionsregierung wird ermächtigt, zu den in § 5 Absatz 2 aufgezählten Punkten spezifizierende Verordnungen zu erlassen.
(5) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die im Arbeitsvertrag festgelegten Tätigkeiten auszuführen. Verletzt ein Arbeitnehmer seine aus dem Arbeitsvertrag resultierenden Pflichten, haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für daraus entstehende Schäden.
§ 6 Lohnzahlung
(1) Der Arbeitsgeber ist zur Lohnzalhung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. mindestens aber monatlich, verpflichtet.
(2) Wurde vertraglich kein fester Zahlungszeitpunkt festgelegt, ist der Lohn spätestens am letzten Werktag des Monats zu zahlen.
(3) Der Arbeitgeber haftet im Falle eines Zahlungsverzugs dem Arbeitnehmer gegenüber für alle dem Arbeitnehmer durch den Zahlungsverzug entstandenen Schäden und Kosten.
(4) Gerät der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug, ist das Arbeitsentgelt ab Verzugsbeginn mit mindestens 2,5% zu verzinsen.
(5) Gerät der Arbeitsgeber für zwei Monate mit der Lohnzahlung in Verzug, kann der Arbeitgeber nach vorheriger Ankündigung seine Arbeitsleistung bis zur vollständigen Lohnzahlung einstellen oder den Arbeitsvertrag fristlos kündigen. Für die Zeit der Arbeitseinstellung ist der Arbeitgeber weiterhin zur Lohnzahlung verpflichtet. Die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht den säumigen Lohn zu zahlen.
§ 7 Annahme-Verzug
(1) Ein Arbeitgeber gerät in Annahme-Verzug, wenn er das Arbeitsangebot des Arbeitnehmers nicht annimt oder ablehnt.
(2) Verweigert ein Arbeitgeber die Annahme des Arbeitsangebots des Arbeitnehmers oder lehnt er sie ab, ist er weiterhin zur Zahlung des Lohns verpflichtet.
§ 8 Verzug der Arbeitsleistung
(1) Verschuldet ein Arbeitnehmer den Verzug der Arbeitsleistung, verliert er den Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns nur dann, wenn der Verzug auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
(2) Verschuldet der Arbeitgeber den Verzug der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitslohn.
(3) Hat weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer den Verzug der Arbeitsleistung zu verschulden, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Lohnzahlung.
§ 9 Probezeit
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Probezeit von maximal vier Monaten vereinbaren.
(2) Während der Probezeit ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Angabe von Gründen zum Ende der jeweiligen Woche möglich.
§ 10 Befristete Arbeitsverträge
(1) Befristete Arbeitsverträge dürfen den Zeitraum von einem Jahr nicht überschreiten.
(2) Befristete Arbeitsverträge dürfen einmal verlängert oder neu geschlossen werden. Bei der dritten Verlängerung oder einem dritten befristeten Arbeitsvertrag gilt des geschlossene Arbeitsverhältnis als unbefristet. In diesem Fall entfällt die Probezeit.
§ 11 Urlaubsanspruch
(1) Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens 20 bezahlte Werktage Urlaub.
(2) Als Werktage gelten die Werktage, an denen in einem Unternehmen üblicherweise gearbeitet wird.
§ 12 Arbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit darf 50 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
(2) Auf Antrag kann das für das Ressort Arbeit zuständige Unionsministerium Ausnahmegenehmigungen erteilen, die eine Wochenarbeitszeit von 70 Stunden nicht überschreiten dürfen.
§ 13 Mutterschutz
(1) Werdende Mütter (Schwangere) dürfen haben dann Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub, wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2) In den letzten acht Wochen vor der Entbindung dürfen werdende Mütter nicht mit schweren Arbeiten, insbesondere mit schwerem Heben, Fließband- oder Akkordarbeit, beschäftigt werden.
(3) Mütter dürfen acht, bei Früh- und Mehrlingsgeburten, zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden und haben Anspruch für diese Zeit Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub.
§ 14 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Liegt kein befristeter Arbeitsvertrag vor, wird das Arbeitsverhältnis durch
a.) ordentliche Kündigung,
b.) außerordentliche Kündigung,
c.) Aufhebungsvertrag,
d.) Auflösungsurteil,
e.) Anfechtung oder
f.) Tod des Arbeitnehmers
beendet.
§ 15 Ordentliche Kündigung
(1) Durch die ordentliche Kündigung wird das Arbeitsverhältnis beendet.
(2) Bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist mindestens 3 Monate ab Zustellung der schriftlichen Kündigung.
(3) Bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitnehmer beträgt die Kündigungsfrist maximal einen Monat ab Zustellung der schriftlichen Kündigung.
(3) Für die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf es eines personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grundes.
(4) Eine ordentliche Kündigung ist rechtswirksam, wenn sie nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang durch eine Klage beim Unionsgericfht angegriffen wird.
§ 16 Außerordentliche Kündigung
(1) Eine außerordnetliche Kündigung kann fristlos oder unter Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden. Sie bedarf der Schriftform, eines wichtigen Grundes und muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis dieses wichtigen Grundes erfolgen.
(2) Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.
§ 17 Der Aufhebungsvertrag
Die einvernehmliche Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag ist zulässig. Er bedarf der Schriftform.
§ 18 Auflösungsurteil
Das Unionsgericht kann durch Urteil im Wege einer Gestaltungsklage ein Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen, wenn eine arbeitgeberseitige Kündigung unwirksam ist.
§ 19 Anfechtung
(1) Ein Arbeitsverhältnis kann angefochten werden, wenn sich der Anfechtende bei Abschluss des Vertrages geirrt hat, er bedroht oder arglistig getäuscht wurde.
(2) Eine arglistige Täuschung liegt nicht, vor wenn Arbeinehmer im Bewerbungsgespräch falsche Angaben über:
a.) seine Mitgliedschaft in einer Partei, Gewerkschaft, Religionsgemeinschaft (Ausnahme: Einstellung bei Tendenzbetrieben);
b.) seinen letzten Verdienst,
c.) über eine bestehende Schwangerschaft,
d.) über bestehende strafrechtlichen Vorstrafen im Bereich der Vermögensdelikte, sofern keine Einstellung bei einer Bank oder in anderen Bereichen, in denen der Bewerber Gelder zu verwalten hat, erfolgt,
gemacht hat.
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