Gesetz zur Ergänzung der Verschollenheitsvorschriften des ZGB
Verfasst: Mi 7. Jul 2010, 12:15
Sehr geehrte Damen und Herren,
stimmen Sie folgender Vorlage der Unionsregierung zu? Bitte votieren Sie innerhalb von 96 Stunden mit Ja, Nein oder Enthaltung.
Gesetz zur Ergänzung der Verschollenheitsvorschriften des ZGB
§ 1 Änderungsvorschriften
Dem § 2 des II. Buches des ZGB wird folgender Absatz vier hinzugefügt:
"Hat eine Person ihre Staatsbürgerschaft der Demokratischen Union verloren und wird ihr diese nicht binnen drei Monaten erneut zugesprochen, so gilt sie als verschollen. Zeitpunkt des letzten nachweisbaren Lebenszeichens im Sinne dieses Gesetzes ist dann der Tag des Verlustes der Staatsbürgerschaft."
§ 2 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Gesetz zur Ergänzung der Verschollenheitsvorschriften des ZGB
§ 1 Änderungsvorschriften
Dem § 2 des II. Buches des ZGB wird folgender Absatz vier hinzugefügt:
"Hat eine Person ihre Staatsbürgerschaft der Demokratischen Union verloren und wird ihr diese nicht binnen drei Monaten erneut zugesprochen, so gilt sie als verschollen. Zeitpunkt des letzten nachweisbaren Lebenszeichens im Sinne dieses Gesetzes ist dann der Tag des Verlustes der Staatsbürgerschaft."
§ 2 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.