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[Aussprache] Landesschulgesetz/ Legge di Schola (Scott)

Verfasst: Fr 4. Mai 2007, 14:04
von Natalie von Matahari
Neues Landesschulgesetz (Nuova Legge di Schola)

§1 Besondere Begriffsbestimmung
Schulpflichtige im Sinne dieses Gesetzes sind Bürger des Landes Heroth, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§2 Schulpflicht und Recht auf Bildung
(1) Jeder Schulpflichtige hat das Recht auf kostenlose Bildung durch landeseigene Institutionen.
(2) Unter Landesaufsicht durchgeführte Bildung darf nur in nichtwertender Form durchgeführt werden.
(3) Jeder Schulpflichtige ist verpflichtet mindestens neun Jahre Unterricht an einer landeseigenen Schule zu besuchen.
(4) Der für die Bildung zuständige Minister (Ministro) oder der Landespräsident (Primo Ministro) entscheidet im Einzelfall oder aufgrund einer allgemeinen Regelung, ob auch Schulbildungen, die außerhalb des Landes durchgeführt wurden, anzuerkennen sind.
(5) Die Schulzeit beginnt frühestens mit Vollendung des fünften Lebensjahres spätestens jedoch mit Vollendung des siebten Lebensjahres.
(6) Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn
a. die kirchliche Bildungseinrichtung dem Anspruch einer landeseigenen Schule genügen würde.
Die Lehrpläne müssen denen der landeseigenen Schule entsprechen und können darüber hinaus theologisches Gedankengut beinhalten. Es muss den Schülern bekannt sein, ob der Unterricht theologisches Gedankengut vermitteln soll.
b. die private Bildungseinrichtung dem Anspruch einer landeseigenen Schule genügen würde und ein besonderer Grund für die Errichtung einer privaten Schule vorliegt.
(7) Die in Abs.1 definierte Genehmigung kann nur aufgrund eines Verstoßes gg. die in Abs. 2 definierten Voraussetzungen entzogen werden.

§3 Landeseigene Schulen und Abschlüsse
(1) Herót bietet folgende 3 landeseigene Bildungseinrichtungen an, nämlich:
a. Primärstufe bestehend aus der Elementarschule
b. Sekundarstufe I bestehend aus Volksschule, Realschule und gymnasialer Unterstufe
c. Sekundarstufe II bestehend aus der gymnasialen Oberstufe und Berufsfachschule
(2) Die Primärstufe besucht jeder Schulpflichtige im Rahmen der Elementarschule gleichermaßen 4 Jahre.
(3) Nach erfolgreichem Abschluss der Elementarschule erhält der Schüler das Elementarabschlusszeugnis.
(4) Der Erwerb des Elementarabschlusszeignisses berechtigt zum Besuch der Sekundarstufe I. Zum Besuch des Gymnasiums ist außerdem noch ein Aufnahmetest zu bestehen. Die Lehrerkonferenz gibt eine verpflichtende Überweisungsempfehlung.
(5) Die Sekundarstufe I ist 5 Jahre zu besuchen. Nach dem Ende jeden Schuljahres ist durch Empfehlung der Lehrerkonferenz eine freiwilllige Überweisung auf eine höhere oder niedrigere Schule möglich. Nach erfolgreichem Abschluß der Sekundarstufe I und dem Erwerb der Sekundar I-Abschlußzeugnisses mit Prädikat der Volks- oder Realschule bzw. gymnasialer Unterstufe erlischt die Schulpflicht.
(6) Vor Beginn der Sekundarstufe II ist eine Eignungsprüfung abzulegen.
(7) Gymnasium (Liceo) und Berufsfachschule (Instituto Professionale) sind jeweils 3 Jahre zu besuchen.
(8 ) Mit erfolgreichem Abschluss der dreijährigen gymnasialen Oberstufe und der Reifeprüfung im letzten Jahr erwirbt der Schüler das Abitur (Maturità).

§4 Wahlfächer
(1) Ab der 10. Klasse in der gymnasialen Oberstufe können die Schüler ihre Fächer nach ihren Interessen selbst wählen.
(2) Es müssen dabei 3 Leistungsfächer und 7 Grundfächer gewählt werden.
(3) Unter den gewählten Fächern müssen Mathematik, durisch, eine Fremdsprache oder Herótian, 1 gemeinschaftskundliches-, 1 naturwissenschaftliches-, sowie ein musisches Fach sein.
(3) Die Reifeprüfung, die zum Abitur führt wird in den 3 Leistungsfächern abgenommen.
(4) Es können zusätzlich bis zu 2 freiwillige Fächer belegt werden.
(5) Kein Schüler hat das Recht auf Wahl eines bestimmten Faches. Es muss das Angebot der Schule beachtet werden. Schulen werden übergreifende Fächerangeboten nach Absprache und Meldung im Schulamt freigestellt.

§5 Leistungsbewertung
(1)Die Leistungen der Schüler in Primär- und Sekundarstufe I werden in einer Skala zwischen 1 und 6 bewertet, wobei 1 die beste Note ist und 6 die schlechteste. In Sekundarstufe II wird die Skala von 0 bis 15 Punkten geführt, wobei 0 die schlechteste Note und 15 die Beste ist.
(2) Leistungen werden in Form von Klausuren, Referaten, schriftlichen Überprüfungen und mündlicher Beteiligung im Unterricht bewertet. Klausuren zählen hierbei 50% der Jahresabschlussnote.
(3) Am Anfang eines Schuljahres müssen die Lehrenden den Lernenden bekannt geben, welche Gewichtung zwischen Referaten, schriftlichen Überprüfungen und mündlichen Leistungen vorgegeben wird.
(4) Es darf keine der genannten Leistungen mit weniger als 10% in die Gewichtung einfließen.

§6 Der Unterricht und Lehrplan
(1) Der Lehrende darf den Unterricht innerhalb der Grenzen des Lehrplanes frei gestalten.
(2) In einem Gesamttreffen aller Fachbereichsleiter Heroths mit der Landesschulkoordinierungsbehörde wird der Landesschullehrplan festgelegt und jedes Jahr überarbeitet.
(3) Der Unterricht soll ein Dialog zwischen Lernenden und Lehrenden sein.

§7 Lehrende
(1) Lehrende werden von dem für die Bildung zuständige Minister oder dem Landespräsidenten eingestellt. Lehrender kann nur sein, wer die Fähigkeiten in seinem Fachbereich nachweisen und auf Verlangen unter Beweis stellen kann.
(2) Im Fachbereich, in welchem der Lehrende unterrichten soll, ist ein anerkannt erfolgreich abgeschlossenes Studium erforderlich. In den Elementarschulen ist zusätzlich ein anerkannt erfolgreich abgeschlossenes Studium der Pädagogik erforderlich.
(3) Der für die Bildung zuständige Minister oder der Landespräsident entscheidet im Einzelfall, oder aufgrund einer allgemeinen Regelung ob ein Studium anzuerkennen ist.
(4) Lehrende sind verpflichtet eine Woche pro Schuljahr eine Fortbildungsveranstaltung zu besuchen, die von dem für die Bildung zuständigen Minister oder dem Landespräsidenten angeboten wird.

§8 Die Fächer
(1) An Landeseigenen Schulen kann
01. durisch
02. Herótian und Harbothensisch
03. jede Fremdsprache
04. Mathematik
05. durische Geschichte
06. Weltgeschichte
07. Kulturgeschichte
08. Politik
09. Weltkunde
10. Heimatkunde
11. Bildende Kunst
12. Musik
13. Physik
14. Chemie
15. Biologie
16. Umweltkunde
17. Sport
18. Wirtschaft
19. Technik & Informatik
20. Medienkunde
21. Philosophie
22. Religion
unterrichtet werden.
(2) Die genaue schul- und schuljahresabhängige Belegung der Stundenpläne wird im Lehrplan geregelt.

§9 Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt am Ende des nächsten Schuljahres nach der Verkündung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz ersetzt das vorher gültige Landesschulgesetz (Legge di Schola).
In einer vorherigen Aussprache, wurde der Wunsch nach einer gesonderten Aussprache kundgetan. Aufgrund dessen, dass dieses Gesety nicht den ueblichen Weg gegangen ist, jedoch die ein Gro-teil desAbgeordnetenhauses eine Debatte wuenscht, erklaere ich die Aussprache fuer eroeffnet.

Ich werde keine grundlegende Veraenderung mit tragen, da ich der Meinung bin, dass in der letzten Zeit dieses Gesetz oft genug veraendert worden ist. Irgendwann muessen sich unserere Schueler und Schuelerinnen auf ein Gesetz verlassen koennen und nicht mit der Angst leben, dass sich sobald die Ideologie der Regierung wechselt auch das Schulsystem. Ich bitte daher darum dieses Gesety nicht schon wieder zu veraendern.

Verfasst: Fr 4. Mai 2007, 14:20
von Jasmin van Rotstein
Ich warte erst einmal den Vorschlag von Herrn Scott ab. Es hat jeder das Recht Veränderungen vorzuschlagen und ich freue mich über jede Iniative, ganz gleich ob ich diese mitragen werde oder nicht. Meiner Meinung nach hat eine Idelogie in einem Schulgesetz geschweige den Lehrplan nichts zu suchen. Ich war mit diesem Gesetz damals nicht einverstanden, da es zu kompliziert und stümperhaft aufgebaut war.
Einen Teil konnte ich nun bereits korrigieren. Ich bitte zunächst Herrn Scott seine Idee vorzustellen, dann gemeinsam darüber zu beraten was wir eventuell ändern können und die Punkte festzulegen die nicht verhandelbar sind. Mit diesem Weg sehe ich einen Erfolg als sicher und bin davon überzeugt das unseren Schülerinnen und Schüler nichts komplett neues übergestülpt wird sondern eventuell eine schleichende Veränderung möglich ist. :)

Verfasst: Di 8. Mai 2007, 13:30
von Jasmin van Rotstein
*ruft nach Herrn Scott*

Verfasst: Mi 9. Mai 2007, 13:55
von Natalie von Matahari
*eine Frauenstimme halt durch die Räume des Parlamentes*

Herr Scott bitte zur Nummer 45877455, Herr Scott bitte.

;)

*so* Denn konnte ich mir nicht verkneifen. =) *so*

Verfasst: Di 15. Mai 2007, 19:53
von Montgomery Scott
Verzeihen Sie meine Abwesenheit, Sie wissen schon, der Wahlkampf... ;)

Sehr geehrte Damen und Herren,
korrigieren Sie mich, wenn ich falsch liege, aber soweit ich weiß, entstammt das aktuelle dreigliedrige Schulsystem der Feder Herrn Burghammers. Es zwingt die Schüler bereits früh in Strukturen, die einen festen Lebensweg in eine bestimmte Berufsqualifikation vorgeben.

Dies muss dringend geändert werden. Ich schlage vor, die Elementarschule wiedereinzuführen, welche von allen Schülern bis zur 10. Klasse besucht werden muss. Innerhalb dieser könnten Schüler flexibel je Fach in starke oder schwache Kurse eingeteilt werden, um ihren Fähigkeiten und Stärken gerecht zu werden. Im Anschluss können ein Gymnasium oder eine Berufsschule (jeweils zwei Jahre) besucht werden.
Landeseigene Schulen und Abschlüsse
§3(1) Herót bietet 3 landeseigene Bildungseinrichtungen an, nämlich:
a. Elementarschule (Scuola Elementare)
b. Gymnasium (Liceo)
c. Berufsfachschule (Instituto Professionale)
(2) Die Elementarschule besucht jeder Schulpflichtige gleichermaßen zehn Jahre.
(3) Nach erfolgreichem Abschluss der Elementarschule und der Abschlussprüfung im letzten Jahr erhält der Schüler das Elementarabschlusszeugnis.
(4) Die Schulpflicht endet nach Besuch der Elementarschule.
(5) Der Erwerb des Elementarabschlusszeignisses berechtigt zum Besuch der Berufsfachschule. Zum Besuch des Gymnasiums ist außerdem noch ein Aufnahmetest zu bestehen.
(6) Die Regelschulzeit in Gymnasium und Berufsfachschule betragen jeweils zwei Jahre.
(7) Mit erfolgreichem Abschluss des Gymnasiums und der Reifeprüfung im letzten Jahr erwirbt der Schüler das Abitur (Maturità).

Verfasst: Fr 18. Mai 2007, 08:47
von Jasmin van Rotstein
Im Grunde teile ich die Auffassung von Herrn Scott. Ich war damals auch ein Gegner der Schulreform, weil diese eigentlich nichts reformiert hat sondern alles nur extrem komplizierter geworden ist. Meine persönliche Meinung ist, das Kinder keinesfalls schon so früh in irgendwelche Schienen gepresst werden sollten. Sie sollen sich frei entfalten dürfen. Ich halte nichts von starken oder schwachen Kursen, gleiche Maßstäbe sollen für alle gelten, Schwächere Schüler erhalten mehr Hilfe und können von den Stärkeren lernen und profitieren. Die Schulzeit der Elementarschule würde ich auf 8 Klassenstufen begrenzen. Nach dieser Zeit besteht die Möglichkeit einer 2-jährigen Berufsfachschule mit anschließender Lehrzeit oder der 3-jährige Besuch eines Gymnasiums mit anschließendem Studium. Ich bin fest davon überzeugt das unsere Kinder von diesen Neuerungen profitieren werden. Ich hoffe das ich Frau Matahari von meinem Vorschlag überzeugen kann und sie Ihren angekündigten Wiederstand aufgibt, auch Herrn Scott hoffe ich von meinen Vorschlag zu überzeugen.

Verfasst: Fr 18. Mai 2007, 18:35
von Natalie von Matahari
*so* *ggg* Exakt diese Idee ist mir gekommen, alsich grade durch das Forum stöberte und über das Gesetzt nach dachte. so*

EinVorschlag mit dem ich durchaus Leben kann, da ich auch der EMinung bin, dass nach der vierten Klasse keine eigene Entschiedung des Kindes gefällt werden kann welchen Berufsweg es einschlagen möchte. Dem zufolge noch sehr abhängig ist von den Eltern und dadurch einen für sich falschen Weg einschlägt, da die es Eltern doch oft anders sehen als Ihre Kinder.

Verfasst: Sa 19. Mai 2007, 14:39
von Montgomery Scott
Original von Jasmin van Rotstein
. Ich halte nichts von starken oder schwachen Kursen, gleiche Maßstäbe sollen für alle gelten, Schwächere Schüler erhalten mehr Hilfe und können von den Stärkeren lernen und profitieren.
Das würde ich so nicht sagen. Stoff, mit dem schwache Schüler angemessen arbeiten können, unterfordert starke Schüler. Im nächsten Unterrichtsfach ist es dann andersherum. Aber das bleibt ja nach der aktuellen Gesetzeslage den Schulen selbst überlassen.
Die Schulzeit der Elementarschule würde ich auf 8 Klassenstufen begrenzen. Nach dieser Zeit besteht die Möglichkeit einer 2-jährigen Berufsfachschule mit anschließender Lehrzeit oder der 3-jährige Besuch eines Gymnasiums mit anschließendem Studium
Damit würden Schüler nach nur 11 Jahren mit 17 das Abitur erreichen, womit das Niveau extrem sinken würde. Bisher sind es 12 Jahre. Ich spreche mich gegen ein solches Sparen durch die Hintertür aus.

Verfasst: Mo 21. Mai 2007, 14:21
von vSzP
Meine Damen und Herren,

wir haben hier einen Entwurf vorliegen und dazu einen Änderungsantrag. Ich danke beiden Kollegen für die Einreichung und die damit verbundenen Mühen und Anstrengungen.

Bei der Durchsicht des Vorschlages sind mir einige gravierende Fehler aufgefallen. So soll z.B. der Primo Ministro im Einzelfall bei Schülern aus anderen Unionsländern oder dem Ausland bestimmen, inwieweit das Zeugnis in Heroth gültigkeit besitzt. Auf welcher Grundlage soll er das machen? Der PM kennt ja nicht jede Schule, jede Schulform im Ausland und angesichts des ständigen Verkehres, der Ein- und Auszüge wäre der PM damit auch überfordert. Ich möchte daher den Vorschlag unterbreiten, dass sich das Land Heroth für eine unionsweite Lösung ausspricht und mit den anderen UL über dieses Thema diskutiert.

Die gute Erziehung und Bildung ist uns allen wichtig. ich habe daher einen Entwurf eingebracht wo Bildung nicht nur Sache des Staates ist, sondern ebenfalls Sache der Eltern und gesellschaftlicher Einrichtungen. Sie alle gemeinsam sollen sich um die Kinder in diesem Land kümmern. Der Staat trägt die Verantwortung, dass jede anerkannte Schule qualitativ hervorragend ist. Die Eltern bekommen die finanziellen Mittel in die Hand, um ihre Kinder so zu fördern wie sie es für richtig halten. Und gesellschaftliche Gruppen und ihre eigenen Schulen werden den staatlichen Schulen gleichgestellt.

Mein Entwurf sieht so aus:

[so]
Zweites Landesschulgesetz (Nuova Legge di Schola)

§ 1 - Begriffsbestimmung
Schulpflichtig im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Inländer des Landes Heroth, der das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 2 - Das Recht auf Bildung
Jeder Schulpflichtige hat das Recht auf Bildung. Das Land Heroth verpflichtet sich, ein gebührenfreies Schulsystem landesweit einzuführen.

§ 3 - Landesschulaufsicht
(1) Das Land Heroth - vertreten durch den zuständigen Minister - übt die Kontrolle über öffentliche, private, kirchliche und sonstige Schulformen aus.
(2) Lediglich Schulformen, die vom Land anerkannt werden, dürfen staatliche Abschlüsse vergeben und werden bei der Finanzierung unterstützt.
(3) Um die Anerkennung durch das Land zu erlangen gehört die Übernahme eines Landesschulplanes, der fest in den Unterrichtsablauf der Schuleinrichtung eingeplant und durchgeführt werden muss.
(4) a) Das Land behält sich vor, Menge und Qualität der vorgegebenen Unterrichtsfächer unangekündigt zu prüfen, bzw. prüfen zu lassen.
b) Bei Mängeln oder Nichteinhaltung des Landesschulplanes ist durch das Ministerium eine Rüge zu verteilen. Bei schweren Mängeln kann das Ministerium die Schließung der Einrichtung verlangen.
(5) Der Landesschulplan wird durch das zuständige Ministerium ausgefertigt und verkündet.
(6) Im Landesschulplan ist zu verzeichnen, wieviele Stunden eines bestimmten Faches in welcher Klasse abgeleistet werden müssen, ob und wenn ja, wieviele schriftliche Arbeiten in den einzelnen Fächern geschrieben werden. Desweiteren nennt der Landesschulplan weitere Details der vorgebenen Unterrichtsfächer.
(7) Der Landesschulplan soll so gestaltet sein, dass jede Schuleinrichtung genügend Freiraum besitzt, ein individuelles Profil zu gestalten.
(8) Der Landesschulplan darf entsprechend nur drei Viertel der wöchentlichen Unterrichtsstunden besetzen.

§ 4 - Schulaufbau
(1) Jeder Schulpflichtige hat die Elementarschule sieben Jahre zu durchlaufen.
(2) Nach Abschluss dieser sieben Jahre erhält der Schulpflichtige ein Zeugnis mit Durchschnittsnote.
(3) Ist die Durchschnittsnote zwischen 1,0 und 2,2, so ist der Schulpflichtige berechtigt, ein Gymnasium (Liceo) zu besuchen. Ist die Durchschnittsnote zwischen 2,3 und 3,5 oder besser, so ist der Schulpflichtige berechtigt, eine Berufsfachschule zu besuchen. Ist die Durchschnittsnote schlechter als 3,5, so ist der Schulpflichtige berechtigt, die Aufbauschule zu besuchen.

§ 5 - Landesschulen
Das Nähere regelt ein Landesgesetz

§ 6 - Gleichstellung von anerkannten privaten und öffentlichen Schulen
Anerkannte private und öffentliche Schulen sind gleichgestellt. Das Land hat private Schulen so wie öffentliche zu fördern.

§ 7 - Leistungsbewertungen und Notenvergabe
(1) Die Noten sollen den tatsächlichen Leistungen des Schulpflichtigen wiedergeben.
(2) Die Noten werden durch die Fachlehrer in Absprache mit dem Klassenlehrer getroffen.
(3) Es gilt folgendes Notensystem:
- sehr gut: für sehr gute Leistungen
- gut: für gute Leistungen
- befriedigend: für befriedigende Leistungen
- ausreichend: für ausreichende Leistungen
- nicht ausreichend: für nicht ausreichende Leistungen

§ 7 - Finanzierung
(1) Öffentlichen Schulen ist es untersagt, Gebühren für den Unterricht, für Schulmaterialien, Verwaltungsaufwendungen oder sonstige Zwecke, zu verlangen.
(2) Nicht öffentlichen Schulen ist es erlaubt, Gebühren für den Besuch der Schule, für Materialien oder sonstige Zwecke zu verlangen.
(3) Jede öffentliche wie anerkannte private Schule bekommt einen Fixbeitrag pro Schüler. Dieser Aufwandsersatz wird jährlich durch das zuständige Ministerium ermittelt und ausgezahlt.
(4) Die Erziehungsberechtigten erhalten pro Schulpflichtigen einen Bildungsgutschein. Mit diesem Gutschein können Schulmaterialien, bildungsnahe Kurse und Einrichtungen, Nachhilfestunden oder Gebühren von privaten Schuleinrichtungen bezahlt werden. Die Höhe dieses Gutscheines regelt das zuständige Ministerium.

§ 8 - Anerkennung anderer Bildungsabschlüsse aus den restlichen Unionsländern sowie das Ausland.
Das Nähere regelt ein Landesgesetz.

§ 9 - Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt zum Beginn der 1. Schulhälfte im Jahr 2008 in Kraft.
(2) Das Gesetz muss vorher verkündigt werden.
[/so]

Mein Entwurf sieht desweiteren vor, dass über die Landesschulen noch einmal verhandelt wird. Der Schulbereich ist so groß, dass wir unmöglich alles in einem Gesetz regeln können.

Ich bitte um Ihre Einwände.

Verfasst: Di 22. Mai 2007, 19:28
von Jasmin van Rotstein
Ich finde den Entwurf des Kollegen in Ordnung und dieser würde auch meine Unterstützung haben.