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2. Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes Teil a

Verfasst: Di 15. Jun 2010, 13:30
von Johannes Georg Graf von Falkenstein
2. Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes Teil a

§1 - Änderungen

(1) §3 Abs. 1 des Parteiengesetzes wird wie folgt neu gefasst:
„Eine neue Partei muss im Parteienverzeichnis der Demokratischen Union eingetragen werden.“

(2) §2 Abs. 2 des Parteiengesetzes wird wie folgt neu gefasst:
„sich die Partei zur Verfassung der Demokratischen Union bekennt“

(3) §3 Abs. 2 des Parteiengesetzes wird wie folgt neu gefasst:
„Mitglied einer Partei können nur Staatsbürger der Demokratischen Union werden, die im Bürgerverzeichnis eingetragen sind.“

§ 2 - Inkrafttreten

Dieses Unionsgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.