
Sehr geehrte Vertreterinnen und Vertreter,
ich bitte Sie um Ihre Stimme zu folgendem Antrag:
Gesetz über die Einrichtung des Unionsamts für Umwelt- und Naturschutz
§ 1 - Inhalt
Dieses Gesetz richtet ein Unionsamt für Umwelt- und Naturschutz ein. Es handelt sich hierbei um eine obere Unionsbehörde.
§ 2 - Amts- und Fachaufsicht
Der Unionsminister für Umwelt,ist ein solcher nicht ernannt, der Unionsminister des Inneren führt die Amts- und Fachaufsicht über das Unionsamt für Umwelt- und Naturschutz.
§ 3 - Gliederung
(1) Das Unionsamt für Umwelt und Naturschutz gliedert sich in folgende Abteilungen:
1. Abteilung 1 - Verwaltung
2. Abteilung 2 - Naturschutz
3. Abteilung 3 - Umweltschutz
(2) Die Abteilung 2 gliedert sich in folgende Fachbereiche:
1. Fachbereich I - Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler und Nationalparks
2. Fachbereich II - Tierschutz
3. Fachbereich III - Artenschutz
(2) Die Abteilung 3 gliedert sich in folgende Fachbereiche:
1. Fachbereich I - Emissionsschutz
2. Fachbereich II - Umwelttechnik
3. Fachbereich III - Emissionshandel
§ 4 - Abteilung 1
Die Abteilung 1 übernimmt zentrale Verwaltungsaufgaben innerhalb des Unionsamtes für Umwelt- und Naturschutz. Das wären
1. Hausverwaltung
2. Haustechnik
3. Archivwesen
§ 5 - Abteilung 2
(1) Der Fachbereich I der Abteilung 2 übernimmt die zentrale Planung der Einrichtung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmälern und Nationalparks im Einverständnis mit der zuständigen Behörde im Sinne von §§11-12 Umweltgesetzbuch.
(2) Der Fachbereich II der Abteilung 2 übernimmt die Aufgaben nach §§6-8 Umweltgesetzbuch des Unionsamtes für Umwelt- und Naturschutz als zuständige Behörde als zuständige Behörde im Sinne von §5 (1) Umweltgesetzbuch.
(3) Der Fachbereich III der Abteilung 2 übernimmt die Aufgaben nach §9 Umweltgesetzbuch des Unionsamtes für Umwelt- und Naturschutz als zuständige Behörde im Sinne von §5 (1) Umweltgesetzbuch.
§ 6 - Abteilung 3
(1) Der Fachbereich I der Abteilung 3 übernimmt die Aufgaben nach §13-14 Umweltgesetzbuch des Unionsamtes für Umwelt- und Naturschutz als zuständige Behörde im Sinne von §5 (1) Umweltgesetzbuch.
(2) Der Fachbereich II der Abteilung 3 ist für die staatliche Förderung und Unterstützung der Forschung und Entwicklung von umweltverträglicher Technik und Technik zum Umweltschutz zuständig.
(3) Der Fachbereich III der Abteilung 3 überwacht den Handel von Emmissionsrechten.
§7 - Leitung des Amtes
(1) Die Behörde wird von einem "Leiter des Unionsamtes für Umwelt- und Naturschutz" geleitet. Dieser wird vom zuständigen Minister eingestellt.
(2) Der Leiter des Unionsamtes für Umwelt- und Naturschutz stellt die Leiter der Abteilungen und Fachbereiche ein. Die Abteilung 1 ist ihm direkt unterstellt.
(3) Weiteres regelt ein Organisationserlass.
§ 8 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Soll der Unionsrat Einspruch gegen diesen Antrag einlegen?
Sie haben die Möglichkeit, einem Einspruch zuzustimmen (Ja), ihn abzulehnen (Nein) oder sich aktiv zu enthalten (Enthaltung). Die Abstimmung dauert fünf Tage.
