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2010/37 Aussprache: G üb d Einrichtung d Unionsamts f Umwelt- u Naturschutz (Unionsparlament)

Verfasst: Sa 15. Mai 2010, 22:07
von Pandora Friedmann
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Das Unionsparlament hat folgendes Gesetz beschlossen:

Gesetz über die Einrichtung des Unionsamts für Umwelt- und Naturschutz

§ 1 - Inhalt

Dieses Gesetz richtet ein Unionsamt für Umwelt- und Naturschutz ein. Es handelt sich hierbei um eine obere Unionsbehörde.

§ 2 - Amts- und Fachaufsicht

Der Unionsminister für Umwelt,ist ein solcher nicht ernannt, der Unionsminister des Inneren führt die Amts- und Fachaufsicht über das Unionsamt für Umwelt- und Naturschutz.

§ 3 - Gliederung

(1) Das Unionsamt für Umwelt und Naturschutz gliedert sich in folgende Abteilungen:
1. Abteilung 1 - Verwaltung
2. Abteilung 2 - Naturschutz
3. Abteilung 3 - Umweltschutz
(2) Die Abteilung 2 gliedert sich in folgende Fachbereiche:
1. Fachbereich I - Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler und Nationalparks
2. Fachbereich II - Tierschutz
3. Fachbereich III - Artenschutz
(2) Die Abteilung 3 gliedert sich in folgende Fachbereiche:
1. Fachbereich I - Emissionsschutz
2. Fachbereich II - Umwelttechnik
3. Fachbereich III - Emissionshandel

§ 4 - Abteilung 1

Die Abteilung 1 übernimmt zentrale Verwaltungsaufgaben innerhalb des Unionsamtes für Umwelt- und Naturschutz. Das wären
1. Hausverwaltung
2. Haustechnik
3. Archivwesen

§ 5 - Abteilung 2

(1) Der Fachbereich I der Abteilung 2 übernimmt die zentrale Planung der Einrichtung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmälern und Nationalparks im Einverständnis mit der zuständigen Behörde im Sinne von §§11-12 Umweltgesetzbuch.
(2) Der Fachbereich II der Abteilung 2 übernimmt die Aufgaben nach §§6-8 Umweltgesetzbuch des Unionsamtes für Umwelt- und Naturschutz als zuständige Behörde als zuständige Behörde im Sinne von §5 (1) Umweltgesetzbuch.
(3) Der Fachbereich III der Abteilung 2 übernimmt die Aufgaben nach §9 Umweltgesetzbuch des Unionsamtes für Umwelt- und Naturschutz als zuständige Behörde im Sinne von §5 (1) Umweltgesetzbuch.

§ 6 - Abteilung 3

(1) Der Fachbereich I der Abteilung 3 übernimmt die Aufgaben nach §13-14 Umweltgesetzbuch des Unionsamtes für Umwelt- und Naturschutz als zuständige Behörde im Sinne von §5 (1) Umweltgesetzbuch.
(2) Der Fachbereich II der Abteilung 3 ist für die staatliche Förderung und Unterstützung der Forschung und Entwicklung von umweltverträglicher Technik und Technik zum Umweltschutz zuständig.
(3) Der Fachbereich III der Abteilung 3 überwacht den Handel von Emmissionsrechten.

§7 - Leitung des Amtes

(1) Die Behörde wird von einem "Leiter des Unionsamtes für Umwelt- und Naturschutz" geleitet. Dieser wird vom zuständigen Minister eingestellt.
(2) Der Leiter des Unionsamtes für Umwelt- und Naturschutz stellt die Leiter der Abteilungen und Fachbereiche ein. Die Abteilung 1 ist ihm direkt unterstellt.
(3) Weiteres regelt ein Organisationserlass.

§ 8 - Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Die Aussprache ist eröffnet. Sie dauert mindestens fünf Tage. Dieses Gesetz ist ein Einspruchsgesetz, die Einspruchsfrist endet am 29. Mai 2010.

Verfasst: Sa 15. Mai 2010, 22:16
von Pandora Friedmann
Die Republik Roldem wird dieses Gesetz entschieden ablehnen. Es ist absoluter Humbug, die hier geregelten Organisationsfragen in einem fast ausschließlich formellen Gesetz zu regeln. Es enthält eigentlich nur in § 7 Abs. 1 materielle Regelungen. Ich möchte doch sehr darum bitten, dass dieses Amt im entsprechenden Fachgesetz niederzuschreiben, also für das Umweltgesetzbuch eine Ergänzung zu beschließen. Die innere Organisation der Behörde dann auch noch hier eben über ein formelles Gesetz zu regulieren, macht die Einrichtung zu starr und sollte viel mehr sich aus dem Aufgabenkatalog ergeben. Die Regelungen hier sind vom Behördenleiter festzulegen. In den parlamentarischen Weg der Gesetzgebung gehört dieses Gesetz jedenfalls nicht.

Verfasst: So 16. Mai 2010, 14:50
von Gerhard Cheman
Ich werde dem Gesetz zustimmen. Ich sehe das komplett anders als die Kollegin Friedmann. Ich sehe ganz klar den Vorteil, dass die Regelung der Organisation des Unionsamtes hier klar gerehelt und vor allem festgeschrieben ist. Ich bin bestimmt kein Freund von überflüssiger Bürokratie, aber ich denke das Gesetz ist hier gut und richtig, weil dadurch in meinen Augen auch in Zukunft, bei möglicherweise anderen Regierungen und somit anderen zuständigen Ministern und Führungskräften, die klare Arbeitsweise und Organisation des Unionsamtes garantiert ist und somit auch die Aufgaben des Unionsamtes in Zukunft dadurch ausgeführt werden können.

Verfasst: So 16. Mai 2010, 15:22
von Pandora Friedmann
Herr Cheman, könnten Sie denn bitte konkret auf meine Argumente eingehen, wenn Sie mich schon referenzieren? Ihre Aussage hier zeugt vor allem von absoluter Unkenntnis von der Konstitution von Institutionen. Mit diesem Gesetz unterwerfen wir die innere Organisation noch viel mehr dem politischen Willen einer vom Unionsparlament getragenen Unionsregierung, da wer die Mehrheit im Parlament hat, qua Gesetz einfach eine aufgezwungene, vielleicht auch gar nicht sinnvolle Organistion einbringen kann, um dem Unionsamt die Arbeit zu erschweren.

Verfasst: So 16. Mai 2010, 15:41
von Gerhard Cheman
Ich habe nur meine Meinung von der Ihren abgegrenzt, mehr nicht.
Das Unionsamt arbeitet ja nach Vorgaben und Beschlüssen und Gesetzen der Politik, es hält sich also auch in seiner Arbeit an Vorgaben der Politik.
Und ich sehe eben durch dieses Gesetz wie gerade eben bereits erwähnt den Vorteil von einer klaren Organisationsstrukur die nicht einfach flexibel geändert werden kann, egal wer die Mehrheit hat, sondern durch den Gesetzgebungsprozess muss. Gerade das garantiert doch, dass eine jeweilige Regierung nicht einfach aus parteipolitischen oder ähnlichen Gründen von Knall auf Fall hier Entscheidungen treffen kann.
Ich bleibe bei meinen Ansichten. In meinen Augen ist das Gesetz wie zweimal beschrieben sinnnvoll. Ich möchte Sie nur noch bitten, mir und auch anderen Migliedern hier nicht Unkenntnis, usw. vorzuwerfen nur weil jemand eine andere Meinung hat. :rolleyes:

Verfasst: So 16. Mai 2010, 15:44
von Pandora Friedmann
Ich sehe, dass Sie bei Ihren Ansichten bleiben, das ist hier schließlich auch nicht das erste Mal. Mit dem, was Sie Ihre Meinung bezeichnen, haben Sie allerdings auch schon nachhaltig aufgezeigt, dass Sie sich mit verschiedenen Dingen nicht eingehend beschäftigt haben. Natürlich vertreten Sie Ihre Ansicht souverän, das möchte ich gar nicht absprechen. Das sachlich und fachliche Fundament dahinter fehlt aber leider nicht selten. Dieser Fakt darf natürlich auch Inhalt der Debatte hier sein.

Verfasst: So 16. Mai 2010, 15:48
von Gerhard Cheman
Das ist richtig, das darf natürlich auch Inhalt der Debatte sein. Ich kann Ihnen das selbe allerdings auch genausp vorwerfen, da es sich um jeweilige Meinungen von uns handelt, wie wir die Lage sehen. Ich kann Ihnen ebenfalls vorwerfen das Ihnen sachlich und fachliche Fundamente fehlen, denn um bei dieser Sache zu bleiben, es handelt sich auch hier nur um Ihre eigenen Ansichten und keine sachlichen, fachlichen Tatsachen......
Und ich beschäftige mich sehr wohl mit dem, über was ich hier rede. Ich hoffe und denke das tut hier jeder, wobei ich bei einigen, und da meine ich nun nicht Sie, Frau Kollegin, ehrliche Zweifel habe.

Verfasst: So 16. Mai 2010, 15:52
von Pandora Friedmann
Ich denke doch, dass es sich um verwaltungswissenschaftliche und -rechtliche Fakten handelt. Aber damit wir uns hier nicht gegenseitig zur Sache verweisen müssen, würde ich sagen, kehren wir uns besser wieder dem konkreten Gesetz zu. ;) Die anderen Kolleginnen und Kollegen möchten sich sicher auch nicht äußern. :)

Verfasst: Mo 17. Mai 2010, 00:32
von Gerhard Cheman
Original von Pandora Friedmann
Die anderen Kolleginnen und Kollegen möchten sich sicher auch nicht äußern. :)
Seltsam, aber die wollen sich wohl wirklich nicht äussern....

Verfasst: Mo 17. Mai 2010, 00:34
von Melissa Adelaide
Ich kann mich der Kritik der roldemischen Kollegin an dem Gesetzentwurf nur anschließen. Es ist erstens nicht erkennbar, warum die Errichtung des Unionsumweltamtes nicht in das breits bestehende Umweltgesetzbuch integriert wird. Und zweitens ist auch zweifelhaft, inwiefern die komplette Struktur dieser Behörde gesetzlich geregelt werden muss, anstatt hier dem zuständigen Ministerium sowie dem Behördenleiter im Rahmen des Haushaltsplanes jeweils freie Hand zu lassen, um die Arbeitseffizienz der Behörde in jeder Situation zu maximieren.