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Gesetz über die Einrichtung des Unionsamts für Umwelt- und Naturschutz

Verfasst: Mo 10. Mai 2010, 19:19
von Christopher Adomeit
UNIONSPARLAMENT DER DEMOKRATISCHEN UNION
- Der Präsident -

Werte Kolleginnen und Kollegen,

wir stimmen über den vorliegenden Antrag der Unionsregierung ab, zu dem keine Aussprache gewünscht wurde.
Gesetz über die Einrichtung des Unionsamts für Umwelt- und Naturschutz

§ 1 - Inhalt

Dieses Gesetz richtet ein Unionsamt für Umwelt- und Naturschutz ein. Es handelt sich hierbei um eine obere Unionsbehörde.

§ 2 - Amts- und Fachaufsicht

Der Unionsminister für Umwelt,ist ein solcher nicht ernannt, der Unionsminister des Inneren führt die Amts- und Fachaufsicht über das Unionsamt für Umwelt- und Naturschutz.

§ 3 - Gliederung

(1) Das Unionsamt für Umwelt und Naturschutz gliedert sich in folgende Abteilungen:
1. Abteilung 1 - Verwaltung
2. Abteilung 2 - Naturschutz
3. Abteilung 3 - Umweltschutz
(2) Die Abteilung 2 gliedert sich in folgende Fachbereiche:
1. Fachbereich I - Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler und Nationalparks
2. Fachbereich II - Tierschutz
3. Fachbereich III - Artenschutz
(2) Die Abteilung 3 gliedert sich in folgende Fachbereiche:
1. Fachbereich I - Emissionsschutz
2. Fachbereich II - Umwelttechnik
3. Fachbereich III - Emissionshandel

§ 4 - Abteilung 1

Die Abteilung 1 übernimmt zentrale Verwaltungsaufgaben innerhalb des Unionsamtes für Umwelt- und Naturschutz. Das wären
1. Hausverwaltung
2. Haustechnik
3. Archivwesen

§ 5 - Abteilung 2

(1) Der Fachbereich I der Abteilung 2 übernimmt die zentrale Planung der Einrichtung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmälern und Nationalparks im Einverständnis mit der zuständigen Behörde im Sinne von §§11-12 Umweltgesetzbuch.
(2) Der Fachbereich II der Abteilung 2 übernimmt die Aufgaben nach §§6-8 Umweltgesetzbuch des Unionsamtes für Umwelt- und Naturschutz als zuständige Behörde als zuständige Behörde im Sinne von §5 (1) Umweltgesetzbuch.
(3) Der Fachbereich III der Abteilung 2 übernimmt die Aufgaben nach §9 Umweltgesetzbuch des Unionsamtes für Umwelt- und Naturschutz als zuständige Behörde im Sinne von §5 (1) Umweltgesetzbuch.

§ 6 - Abteilung 3

(1) Der Fachbereich I der Abteilung 3 übernimmt die Aufgaben nach §13-14 Umweltgesetzbuch des Unionsamtes für Umwelt- und Naturschutz als zuständige Behörde im Sinne von §5 (1) Umweltgesetzbuch.
(2) Der Fachbereich II der Abteilung 3 ist für die staatliche Förderung und Unterstützung der Forschung und Entwicklung von umweltverträglicher Technik und Technik zum Umweltschutz zuständig.
(3) Der Fachbereich III der Abteilung 3 überwacht den Handel von Emmissionsrechten.

§7 - Leitung des Amtes

(1) Die Behörde wird von einem "Leiter des Unionsamtes für Umwelt- und Naturschutz" geleitet. Dieser wird vom zuständigen Minister eingestellt.
(2) Der Leiter des Unionsamtes für Umwelt- und Naturschutz stellt die Leiter der Abteilungen und Fachbereiche ein. Die Abteilung 1 ist ihm direkt unterstellt.
(3) Weiteres regelt ein Organisationserlass.

§ 8 - Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Stimmen Sie bitte mit Ja oder Nein ab; kennzeichnen Sie eine aktive Enthaltung als solche.

Verfasst: Mo 10. Mai 2010, 19:27
von Mona Isaakson
Nein.

Verfasst: Mo 10. Mai 2010, 20:06
von Christopher Adomeit
Ja

Verfasst: Mo 10. Mai 2010, 20:30
von SRM
Ja

Verfasst: Mo 10. Mai 2010, 20:33
von Târâ Kasturbai Gyatso
Nein

Verfasst: Mo 10. Mai 2010, 22:33
von Hans Sack
Ja

Verfasst: Di 11. Mai 2010, 02:59
von Johannes Georg Graf von Falkenstein
Ja.

Verfasst: Di 11. Mai 2010, 09:06
von Pierre Lemarchal
Nein

Verfasst: Di 11. Mai 2010, 17:57
von Helen Bont
Ja.

Verfasst: Di 11. Mai 2010, 18:12
von Franz Sperling
Ja