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Sehr geehrte Vertreterinnen und Vertreter,

ich bitte Sie um Ihre Stimme zu folgendem Antrag:

1. Änderungsgesetz des Unionssteuergesetzes

§ 1 Steuerpflicht
(1) Alle natürlichen und juristischen Personen, die innerhalb der Demokratischen Union einen Wohnsitz haben, sind unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig. Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Demokratischen Union zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder erschlossen werden.
(2) Unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind auch diejenigen natürlichen Personen, die weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Demokratischen Union haben, wenn sie zu einer inländischen natürlichen oder juristischen Person in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn beziehen.
(3)Von der Einkommenssteuer befreit sind Einnahmen gemeinnütziger Stiftungen, sofern diese bereits durch den Spender versteuert wurden.
(4) Die Ausführung dieses Gesetzes obliegt dem Unionsminister der Finanzen.
(5) Die Durchführung soll, soweit möglich, automatisiert erfolgen.

§ 2 Arten der zu versteuernden Einkommen
Der Einkommenssteuer unterliegen:
1. Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit,
2. Einkommen aus selbständiger Arbeit,
3. Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und Fischerei,
4. Einkommen aus Gewerbebetrieb,
5. Einkommen aus Kaptialvermögen,
6. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung,
7. sonstige Einkommen.

§ 3 Sätze der Einkommenssteuer
Monatliche Einkommen,
1. bis einschließlich 500,00 B sind steuerbefreit,
2. ab 500,01 B werden mit 10% besteuert,

§ 4 Kapitalbesteuerung
(1) Auf Geldvermögen wird eine Vermögenssteuer erhoben.
(2) Jede natürliche Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 30.000,- B.
(2a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 30.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 1% erhoben.
(3) Jede juristische Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 100.000,- B.
(3a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 100.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 1% erhoben.

§ 5 Körperschaftssteuer
(1) Von juristischen Personen wird eine Körperschaftssteuer erhoben.
(2) Von der Körperschaftssteuer befreit sind alle Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(3) Über die Zu- oder Aberkennung des Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts entscheidet das Unionsministerium der Finanzen durch Verordnung.
(4) Auf den Gewinn einer Körperschaft, also alle Einnahmen (Zahlungseingänge) abzüglich aller Ausgaben (Zahlungsausgänge) über alle Konten innerhalb eines Kalendermonats, werden Steuern erhoben.
(4a) Der Steuersatz beträgt ab einem monatlichen Gewinn in Höhe von:
1. ab einem monatlichen Gewinn in Höhe von 1000,01 B 5%

§6 Geldausfuhrzoll wird gestrichen

§ 7 Steuerbefreiung wird zu §6 Steuerbefreiung
(1) Zugelassene Rechtsanwälte oder Notare können für die vorübergehende treuhänderische Aufbewahrung von fremdem Geld ein besonderes Konto auf Antrag bei der Unionsbank steuerfrei schalten lassen.
(2) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die fremden Geldbeträge unverzüglich an den Berechtigten ausgezahlt werden und ein Entzug von Vermögensteuern über einen nicht nur kurzen Zeitraum vermieden wird.

§ 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.

Soll der Unionsrat Einspruch gegen diesen Antrag einlegen?
Sie haben die Möglichkeit, einem Einspruch zuzustimmen (Ja), ihn abzulehnen (Nein) oder sich aktiv zu enthalten (Enthaltung). Die Abstimmung wird gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 GOUR am 9. Mai 2010 um 23:30 Uhr beendet.
 

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Beitrag von Pandora Friedmann »

Enthaltung.
 

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Beitrag von Pandora Friedmann »

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Ich schließe hiermit die Abstimmung und stelle das Ergebnis fest. Vielen Dank für Ihre Stimmabgaben.

abgegebene Stimmen: 1
- davon gültig: 1
- davon entfielen auf die Stimmoptionen
- Ja: 0
- Nein: 0
- Enthaltung: 1

Der Unionsrat erhebt gegen das Gesetz keinen Einspruch. Es wird dem Unionspräsidenten zur Verkündung vorgelegt.
 

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