Seite 1 von 2

ObUG 1/10 - Wahlprüfung 30. Unionsparlament

Verfasst: So 7. Mär 2010, 16:01
von William C. Ashcraft
Folgender Antrag nach § 14 UGerG ging am 06.03.2010 beim Obersten Unionsgericht ein:

Antrag auf Wahlprüfung

Hiermit stelle ich namens der KDU und ihrer Kandidaten Hajo Poppinga und Helen Bont einen Antrag auf Wahlprüfung gem. § 14 UGerG, somit als taugliche Antragssteller iSd § 14 II lit. a UGerG.

Die Einlegung erfolgt hiermit am 06. März 2010 gegen das am 01. März 2010 festgelegte amtliche Endergebnis, mithin fristgerecht gem. § 14 III.

Gerügt werden kann das Wahlverfahren, mithin die Nichtbeachtung der Wahlrechtsgrundsätze aus Artikel 25 Abs. 1 S. 2 UVerf.

Die Gleichheit der Wahl gebietet dabei eine strikte Zählwert- und jedenfalls eine ungefähre Erfolgswertgleichheit der Stimmabgaben. Erfolgswertgleichheit der Stimmabgabe bedeutet, daß jede Stimme in grundsätzlich gleicher Weise sich in der Sitzverteilung im Parlament niederschlagen muß.

Gemäß § 17 IV verfallen die Mandate einer Partei in den Fall, in dem weniger Kandidaten als zur Verfügung stehende Mandate vorhanden sind.

Dadurch wird die Gleichheit der Wahl nicht mehr gewährleistet. Stehen wie im vorliegenden Fall der KDU zwar fünf Sitze zu, darf sie aber nur vier besetzen, so schlägt sich das Wahlergebnis nicht mehr korrekterweise in der Sitzverteilung wieder, mithin ist die Erfolgswertgleichheit nicht mehr gegeben. Insbesondere kennt das Wahlgesetz auch in anderen Fällen die Funktion des Nachrückens und der Nachnominierung seitens der Partei, falls kein Nachrücker mehr vorhanden ist.

Die Wahlprüfung ist somit zulässig und begründet.

Die Hauptverhandlung wird gemäß des nachfolgenden Eröffnungsbeschlusses des Obersten Unionsgerichts eröffnet.
Der Antragsteller möge bitte etwaige Ergänzungen vortragen.
Das Gericht bittet des Weiteren um Anwesenheitsmeldung.

Bild

DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -

Eröffnungsbeschluss
vom 07. März 2010

In dem Wahlprüfungsverfahren nach § 14 UGerG

der Konservativ-Demokratischen Union / KDU
des Herrn Hajo Poppinga
der Frau Helen Bont
- Antragsteller -

gegen

das amtliche Endergebnis der Wahl zum 30. Unionsparlament

wird das Wahlprüfungsverfahren nach § 14 UGerG zur Entscheidung in der Hauptsache angenommen und das Hauptverfahren eröffnet.

Die Hauptverhandlung findet vor dem Obersten Unionsgericht statt.
Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird der Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft den Vorsitz führen. Die Beisitzer werden im Verlauf des Verfahrens hinzugezogen, da die personellen Möglichkeiten zunächst ausgelotet werden müssen.

Bild
Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht

Verfasst: So 7. Mär 2010, 16:21
von Hajo Poppinga
Ich bin anwesend und werde alsbald noch Ergänzungen vortragen.

Verfasst: So 7. Mär 2010, 16:59
von William C. Ashcraft
In Ordnung.

Verfasst: Mi 10. Mär 2010, 17:11
von Helen Bont
Ich melde mich anwesend.

Verfasst: Do 11. Mär 2010, 10:55
von William C. Ashcraft
Bis wann dürfen wir mit den angekündigten Ergänzungen rechnen, Herr Poppinga?

Verfasst: Fr 12. Mär 2010, 14:21
von Hajo Poppinga
Nach reiflicher Überlegung sind alle wesentlichen Argumente vorgebracht. Ich habe keine weiteren Ergänzungen zu machen.

Verfasst: So 14. Mär 2010, 10:34
von Hajo Poppinga
Eine kleine Ergänzung meinerseits noch, Herr Vorsitzender:

§ 18 WahlG
[...]
(4) Kann ein Mandat aufgrund eines Mandatsverlustes oder –verzichtes nicht mehr durch Kandidaten auf dem Wahlvorschlag besetzt werden, kann der Wahlvorschlagsträger per demokratischer Wahl durch seine Mitglieder einen Nachrücker bestimmen.[...]

Es ist nicht ersichtlich, weshalb das eine Liste bei Aufbrauch aller Kandidaten den Nachrücker frei bestimmen darf, andererseits eine Liste, die von Anfang an mehr Sitze als Kandidaten hat, diesen Sitz nicht bestimmen darf.

Hat also der Gesetzgeber zwar an einer Stelle das Bedürfnis für die Nachnominierung von Kandidaten bei einer Knappheit an Listenkandidaten gesehen (nachträgliche Unternominierung), hat er es an anderer Stelle vergessen (anfängliche Unternominierung). Diese Differenzierung verstößt aber eklatant gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit.

Verfasst: So 14. Mär 2010, 17:45
von Hajo Poppinga
Noch eine kleine Ergänzung ;) Wir kommen mit diesem Verfall (also nur noch 10 Sitze insgesamt im Unionsparlament) unter die verfassungsmäßig vorgeschriebene Grenze von mindestens 11 Sitzen. Das kann also alles gar nicht im Sinne des Erfinders sein.

Verfasst: So 14. Mär 2010, 17:48
von Palin Waylan-Majere
*freut sich, dass auch Konservative den Vorwärts! mit Gewinn lesen*

Verfasst: Do 27. Mai 2010, 18:30
von Palin Waylan-Majere
Tja, das wars dann wohl.