Gesetz über den Militärischen Nachrichtendienst
Verfasst: Mi 3. Mär 2010, 18:29
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte stimmen Sie über den folgenden Gesetzesentwurf innerhalb von 96 Stunden mit Ja, Nein oder Enthaltung ab.
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Gesetz über den Militärischen Nachrichtendienst
§1 - Inhalt des Gesetzes
Das Gesetz beinhaltet die Einrichtung des Militärischen Nachrichtendienstes der Demokratischen Union. Es
legt die Aufgaben, Unterstellung und Kontrollrechte fest.
§2 - Name und Abkürzung
(1) Amtlicher Name der Behörde ist "Militärischer Nachrichtendienst".
(2) Amtliche Abkürzung ist MND.
§3 - Unterstellung, Auskunftpflicht und Kontrolle
(1) Der MND ist dem Unionsministerium der Verteidigung direkt unterstellt.
(2) Der MND ist dem Unionsminister der Verteidigung und dem Unionskanzler jederzeit, über jede Aktivität
auskunftpflichtig.
(3) Das Unionsparlament wählt ein Kontrollgremium, welches jeder Zeit Auskunft über die Tätigkeiten des MND
verlangen kann. Die Auskünfte sind in schriftlicher Form per Post zuzustellen. Die Mitglieder des Kontrollgremiums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Eine missbräuchliche Verwendung
der Auskünfte ist strafbar.
§4 - Aufgaben
Aufgaben des MND sind:
1. Schutz der Streitkräfte der Demokratischen Union und deren Liegenschaften, Material und Ausrüstung vor Sabotage, Spionage, Zersetzung und Unterwanderung.
2. Bekämpfung und Unterbindung verfassungsverfeindlicher Bestrebungen innerhalb der Unionsstreitkräfte.
3. Militärische Aufklärung.
4. Mitplanung und Überwachung der Errichtung von sicherheitsempfindlichen Gebäuden.
§5 - Mittel
Als Mittel für die Erfüllung der Aufgaben werden folgende eingesetzt:
1. Sicherheitsüberprüfungen von Angehörigen der Streitkräfte
2. Betrieb von technischen Anlagen für die signalerfassende Aufklärung.
3. Einsatz von operativen Personals innerhalb und außerhalb der Unionsstreitkräfte.
§6 - Leitung
(1) Der MND wird vom "Leiter des Militärischen Nachrichtendienst", Abk. "Leiter MND", geleitet.
(2) Der Leiter MND bekleidet mindestens den Rang eines Generalmajors.
(3) Sein Stellvertreter führt den Titel "Stellvertretender Leiter des Militärischen Nachrichtendienstes".
Abk. "Stellv. Leiter MND".
(4) Der Stellv. Leiter MND bekleidet mindestens den Rang eines Oberst.
§7 - Einstellung
(1) Einstellungsvorraussetzungen sind:
1. eine Unteroffiziers- oder Offiziersausbildung.
2. eine mindestens dreijährige Dienstzeit als Unteroffizier oder Offizier.
3. vorbildliche Diziplin.
4. ein positiver Leumund.
5. Fähigkeiten und Kenntnisse welche zum Dienst im MND eigenen.
(2) Weiteres wird mittels verordnung geregelt.
§8 - Gliederung
(1) Der MND gliedert sich in folgende Abteilungen
1. Operative Aufklärung
2. Technische Aufklärung
3. Auswertung und Analyse
4. Verfassungsschutz und Extremismusabwehr
5. Spionageabwehr
6. Personeller/Materieller Geheimschutz
7. Technische Unterstützung
8. Zentrale Dienste/Verwaltung
9. Sicherheitsdienst
10. Ausbildung
(2) Die Abteilungen werden von einem Offizier mindestens im Rang eines Majors geleitet.
(3) Die genauere Aufgabenverteilung regelt eine Verordnung.
§9 - Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Unionsgesetzblatt in Kraft.