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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 14:12
Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Abstimmung liegt Ihnen der folgende Entwurf der Unionsregierung vor. Stimmen Sie diesem zu? Votieren Sie bitte mit Ja, Nein oder Enthaltung innerhalb von 96 Stunden.

Freundschaftsabkommen zwischen der Aurorian Confederation, stellvertretend für die Demokratische Inselrepublik Ozeania, die Union of Aurora und die Stadt Huangzhou, und der Demokratischen Union

Artikel I - Ziel des Abkommens
Die unterzeichnenden Parteien bekräftigen mit diesem Vertrag ihr freundschaftliches Verhältnis zueinander und die damit verbundenen diplomatischen Beziehungen.

Artikel II - Beschaffenheit der Freundschaft
1. Durch die Unterzeichnung des Abkommens durch beide Vertragsparteien besteht ab Unterzeichnungsdatum ein freundschaftliches Verhältnis.
2. Der Status der Beziehungen darf auf "neutral" herabgestuft werden, jedoch keinesfalls unter diese Stufe sinken.
Ein "neutraler" Status räumt beiden Parteien die Möglichkeit ein, Botschaften nach einer missachteten Vorwarnung zu schließen. Ein Abweichen von dieser Regelung wird als Vertragsbruch gewertet.
3. Für Staatsbürger der unterzeichneten Staaten gilt freies Ein- und Ausreiserecht, auch im Falle eines neutralen Verhältnisses. Hierbei gelten Artikel III und IV.
4. Im Zuge der Völkerverständigung richten beide Parteien in der Hauptstadt des Partners eine ständige Botschaft ein, welche als exterritoriales Gebiet gilt. Diese ist mit einem Botschafter oder einem anderem Ansprechpartner für diplomatische Fragen zu besetzen.
5. Ein Austausch von Botschaftern und/oder diplomatischem Personal ist erwünscht. Nach missachteter Vorwarnung kann der Botschafter ohne weiteres einbestellt werden. Der Botschafter, seine Familie und Angehörigen genießen im Partnerstaat Immunität vor dem Gesetz.

Artikel III - Selbstbestimmung und Konfliktfall
1. Mit der Unterzeichnung dieses Abkommens verzichten die Vertragspartner im Konfliktfall zwischen der Aurorian Confederation und der Demokratischen Union auf jegliche militärsche Gewalt.
2. Die Lösung von Konflikten und Meinungsverschiedenheiten zwischen der Aurorian Confederation und der Demokratischen Union erfolgt auf friedlichem, diplomatischem Weg.
3. Das Ablehnen eines Verhandlungspartners der Gegenseite ist zulässig, wenn dieser als Person direkt in den Konflikt involviert oder seine Person oder sein Verhalten Gegenstand des Konfliktes sind. Dies gilt ohne Rücksicht auf Ansehen oder politischen Stellung der betreffenden Person.
4. Im Konfliktfall zwischen der Aurorian Confederation und der Demokratischen Union dürfen beide Staaten einen neutralen Drittstaat zur Klärung oder als neutralen Beobachter hinzuholen.
5. Ein unbegründeter Vertragsbruch gilt als Konfliktfall, eine Auflösung des Vertrages ohne beidseitiges Einverständnis gilt als unrechtmäßige Vertragskündigung.

Artikel IV - Einreisefreiheit und Gerichtsbarkeit
1. Bürger die sich auf dem Land der Gastnation befinden, erkennen automatisch deren Verfassung und Gesetze für Zeitraum ihres Besuches als bindend an, insofern sie die allgemeinen Menschenrechte, die beide Vertragspartner gemäß der Übereinkunft zwischen der Aurorian Confederation und der Demokratischen Union anerkennen, nicht einschränken.
2. Kontrollen durch Staatsorgane der inneren Sicherheit im allgemein üblichen Rahmen sind zulässig. Das Abkommen entbindet die Bürger der Staaten nicht von einer Visumspflicht.
3. Gerichtsbarkeit
3.1 Gesetzesverstoß der Bürger im Rechtsraum des anderen Unterzeichnerstaates werden vor den Gerichten des Heimatstaates des jeweiligen Bürgers verhandelt und geahndet.
3.2 Die Heimatnation ist nicht zu einer Auslieferung ihrer Bürger im Falle eines Gesetzesverstoßes verpflichtet. Den unterzeichnenden Staaten muss zugestanden werden als Nebenkläger aufzutreten.
3.3 Ein dauerhaftes Verbot der Einreise oder Auflagen zur Einreise im Rahmen eines Strafmaßes ist zulässig.

Artikel V - Konflikt mit Drittstaaten
1. Die unterzeichnenden Staaten sind verpflichtet, dem Vertragspartner im Falle eines Verteidigungskrieges humanitäre Hilfe zu entsenden.
2. Dieser Artikel kann durch einen detaillierteren Ergänzungsvertrag ersetzt werden.

Artikel VI - Schlussbestimmungen
1. Eine Kündigung des Vertrages ist bei beidseitigem Einverständnis nach einer Frist von 2 Wochen möglich.
2. Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
3. Das Vertragswerk tritt nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
 

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Patrick van Bloemberg-Behrens
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Patrick van Bloemberg-Behrens
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Shanti

Kasturbai Gyasto
Mitgl. d. UP der VL & OB'm. Thingsala
V.'pres. & Pr. Min. Atraverdo
VR Soziales, Umwelt & Sport Tir Na nÒg

P.S.:

Sag Nein zu Nationalismus,
sag nein zu Bürokratie und Jurawahn,

damit Du Dich hinterher nicht übergibst.
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Beitrag von Helen Bont »

Ja.
 

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[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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Stellvertretender Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Inneren a.D.
Unionsminister der Verteidigung a.D.
Imperialkanzler a.D.
Sekretär der Imperialversammlung a.D.
Mitglied des Unionsparlaments a.D.
Mitglied des Unionsrates a.D.
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SRM
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Beitrag von SRM »

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TRÄGER DES WALRITTERORDEN
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König
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König

Beitrag von Hans Sack »

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Ich bin Legastheniker und bitte um Verständnis.

Ministerpräsident des Freistaates Freistein.

Bekennender:
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Ich beende die Abstimmung. Das Abkommen wurde mit 6 Ja-Stimmen einstimmig angenommen.
 

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Patrick van Bloemberg-Behrens
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