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[Aussprache] Umweltgesetzbuch

Verfasst: Fr 18. Dez 2009, 16:38
von Christopher Adomeit
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Das Unionsparlament hat den Ihnen vorliegenden Antrag beschlossen.
Umweltgesetzbuch

Buch I: Allgemeiner Teil
§ 1 Schutz der Umwelt
(1) Zweck des Umweltgesetzbuches ist die Bewahrung der Schöpfung und der Schutz der Umwelt unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen.
(2) Staatliches Handeln hat soweit möglich den Schutz natürlicher Lebensgrundlagen und die Bedürfnisse der Tier- und Pflanzenwelt besonders zu berücksichtigen.

§ 2 Nachhaltige Bewirtschaftung
Zur Förderung einer sozial, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltigen Entwicklung sollen Umweltressourcen schonend und sparsam mit Rücksicht auf ihre Verfügbarkeit genutzt werden.

§ 3 Umweltbericht
Der Unionsminister soll dem Unionsparlament und dem Unionsrat während jeder Legislaturperiode einen Umweltbericht vorlegen, in dem er den aktuellen Zustand des Ökosystems in der Union beschreibt, die Entwicklungen rechtlicher und sachlicher Art seit dem letzten Umweltbericht und seine Vorhaben und Erwartungen für die Zukunft darlegt.

§ 4 Beteiligung der engagierten Öffentlichkeit
Die sich im Bereich des Schutzes des Ökosystems und der Umweltressourcen besonders engagierenden natürlichen und juristischen Personen (engagierte Öffentlichkeit) ist vor der Einleitung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Umweltgesetzbuches die Gelegenheit zur Stellungnahme vor der zuständigen Behörde zu geben.

§ 4 Definitionen
(1) Ökosystem ist die Gesamtheit von Tier- und Pfanzenwelt.
(2) Tierwelt meint die Fauna insgesamt.
(3) Pflanzenwelt meint die Flora insgesamt.
(4) Umweltressourcen sind alle sich erneuernden und nicht erneuernden natürlichen Rohstoffe und Güter.

§ 5 Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetz ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Unionsminister für Umwelt, ist ein solcher nicht ernannt, der Unionsminister des Innern.
(2) Der Unionsminister des Innern wird ermächtigt alle zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen zu erlassen.

Buch II: Tierschutz
§ 6 Schutz der Tierwelt
Aus seiner Verantwortung für die Bewahrung der Schöpfung hat der Mensch das Tier als Mitgeschöpf in dessen Leben und Wohlbefinden zu achten und zu schützen. Die grundlose Zufügung von Schmerzen oder Leid ist nicht gestattet.

§ 7 Tierhaltung
(1) Die Pflege, Ernährung und Unterbringung (Haltung) eines Tieres hat nach dessen artgerechten Bedürfnissen zu erfolgen.
(2) Soweit es zum Schutze bestimmter Tierarten erforderlich ist, wird die zuständige Behörde ermächtigt per Verordnung besondere Anforderungen an die Haltung zu stellen.

§ 8 Tierversuche
(1) Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zu Versuchszwecken (Tierversuche) sind verboten, soweit nicht die Erlaubnis der zuständigen Stelle eingeholt wurde.
(2) Tierversuche zu Zwecken der Aus- und Weiterbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sind erlaubt, soweit von der zuständigen Stelle nicht anders bestimmt.

§ 9 Gefährdete und bedrohte Arten
(1) Tierarten von denen nur noch eine geringe Population besteht (bedrohte Arten) dürfen weder bejagt, befischt, gefangen, noch gehandelt oder getötet werden.
(2) Tierarten bei denen die Population im Rückgang begriffen ist (gefährdete Arten) dürfen nur nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der zuständigen Behörde bejagt, befischt, gefangen, gehandelt oder getötet werden.
(3) Die zuständige Behörde kann für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und der Arterhaltung die Erlaubnis zur Gefangennahme bedrohter und gefährdeter Arten erteilen.
(4) Zum Zwecke der Gefahrenabwehr kann die zuständige Behörde nach Abwägung die Erlaubis zur Tötung gefährdeter und bedrohter Arten erteilen.
(5) Die zuständige Behörde erstellt eine Liste gefährdeter und bedrohter Arten nach Anhörung der engagierten Öffentlichkeit. Veränderungen dieser Liste erfolgen nach Anhörung der engagierten Öffentlichkeit.

Buch III: Naturschutz
§ 10 Schutz der Natur
(1) Natur und Landschaft sind so zu pflegen und zu entwickeln, daß sie auch für zukünftige Generationen als Regenerationsgebiet sowie in ihrer Funktion als intakter Lebensraum für Mensch, Tier- und Pflanzenwelt zur Verfügung stehen.
(2) Jedermann ist zu verantwortungsbewusstem und pfleglichem Umgang mit der Natur und Landschaft verpflichtet.

§ 11 Naturschutzflächen
(1) Die zuständige Behörde kann Einzelschöpfungen der Natur oder Flächen bis zu 100 Hektar zu Naturdenkmälern erklären.
(2) Die zuständige Behörde kann Flächen über 10 Hektar zu Naturschutzgebieten erklären.
(3) Das Betreten und die Bewirtschaftung von Naturdenkmälern und Naturschutzgebieten (Naturschutzflächen) ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Natur und Landschaft grundsätzlich zulässig. Die zuständige Behörde kann den Zutritt zu Naturschutzgebieten beschränken.
(4) Zuständige Behörde im Sinne dieses Paragraphen sind auch die Bürgermeister für das Gebiet ihrer Gemeinde.
(5) Behördliche Maßnahmenn im Bereich der Naturschutzflächen sind nur nach Anhörung der engagierten Öffentlichkeit zulässig.

§ 12 Nationalparks
(1) Die zuständige Behörde kann Flächen von besonderem öffentlichen und ökologischen Interesse über 500 Hektar zu Nationalparks erklären.
(2) Für Nationalparks sind besondere Nutzungs- und Verhaltensordnungen zu erlassen.
(3) Im Bereich der Nationalparks ist der Schutz des Ökosystems und der Umweltressourcen vorrangig.
(4) Bauliche Veränderungen mit Ausnahme von Rückbauten und Maßnahmen zum Schutz des Nationalparks sowie des Ökosystems und der Umweltressourcen sind grundsätzlich unzulässig.

Buch IV: Immissionen
§ 13 Allgemeiner Schutz
Menschen, Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter sind vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) zu schützen.

§ 14 Erlaubnispflicht
(1) Anlagen die potentiell eine Immission produzieren, sind erlaubnispflichtig. Vor der Erteilung einer Erlaubnis ist der engagierten Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Eine Erlaubnis wird erteilt, soweit die Immission das umweltverträgliche Maß nicht überschreitet. Bestehen Zweifel über die Umweltverträglichkeit der Immission, so ist diese nach einem Probelauf der Anlage zu bestimmen. Der engagierten Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Abweichend von Absatz zwei kann eine Erlaubnis auch dann erteilt werden, wenn eine Immission das umweltverträgliche Maß überschreitet, aber von besonderer gesamtwirtschaftlicher Bedeutung ist.

§ 15 Allgemeine Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz ist ein Vertretungsgesetz im Sinne von Artikel 47a der Unionsverfassung.
(2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Die Aussprache ist eröffnet.

Verfasst: Fr 18. Dez 2009, 19:53
von Târâ Kasturbai Gyatso
Ich wäre dafür, dass das Gesetz wie folgt geändert wird:

Umweltgesetzbuch

Buch I: Allgemeiner Teil

§ 1 Schutz der Umwelt
(1) Zweck des Umweltgesetzbuches ist die Bewahrung der Schöpfung und der Schutz der Umwelt unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen.
(2) Staatliches Handeln hat soweit möglich den Schutz natürlicher Lebensgrundlagen und die Bedürfnisse der Tier- und Pflanzenwelt besonders zu berücksichtigen.

§ 2 Nachhaltige Bewirtschaftung
Zur Förderung einer sozial, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltigen Entwicklung sollen Umweltressourcen schonend und sparsam mit Rücksicht auf ihre Verfügbarkeit genutzt werden.

§ 3 Umweltbericht
Der Unionsminister soll dem Unionsparlament und dem Unionsrat während jeder Legislaturperiode einen Umweltbericht vorlegen, in dem er den aktuellen Zustand des Ökosystems in der Union beschreibt, die Entwicklungen rechtlicher und sachlicher Art seit dem letzten Umweltbericht und seine Vorhaben und Erwartungen für die Zukunft darlegt.

§ 4 Beteiligung der engagierten Öffentlichkeit
Die sich im Bereich des Schutzes des Ökosystems und der Umweltressourcen besonders engagierenden natürlichen und juristischen Personen (engagierte Öffentlichkeit) ist vor der Einleitung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Umweltgesetzbuches die Gelegenheit zur Stellungnahme vor der zuständigen Behörde zu geben.

§ 4 Definitionen
(1) Ökosystem ist die Gesamtheit von Tier- und Pflanzenwelt.
(2) Tierwelt meint die Fauna insgesamt.
(3) Pflanzenwelt meint die Flora insgesamt.
(4) Umweltressourcen sind alle sich erneuernden und nicht erneuernden natürlichen Rohstoffe und Güter.

§ 5 Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetz ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Unionsminister für Umwelt, ist ein solcher nicht ernannt, der Unionsminister des Innern.
(2) Der Unionsminister des Innern wird ermächtigt alle zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen zu erlassen.

Buch II: Tierschutz

§ 6 Schutz der Tierwelt
Aus seiner Verantwortung für die Bewahrung der Schöpfung hat der Mensch das Tier als Mitgeschöpf in dessen Leben und Wohlbefinden zu achten und zu schützen. Die grundlose Zufügung von Schmerzen oder Leid ist nicht gestattet.

§ 7 Tierhaltung
(1) Die Pflege, Ernährung und Unterbringung (Haltung) eines Tieres hat nach dessen artgerechten Bedürfnissen zu erfolgen, und über die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(2) Soweit es zum Schutze bestimmter Tierarten erforderlich ist, wird die zuständige Behörde ermächtigt per Verordnung besondere Anforderungen an die Haltung zu stellen.

§ 8 Töten von Tieren
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Tieres ohne Betäubung im Rahmen zulässiger Schädlings- und/oder Krankheitsbekämpfungsmaßnahmen zugelassen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Tier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(2) Die zuständige Behörde darf durch Verordnungen regeln
a) die Voraussetzungen für Schlachtungen und
b) nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten von Tieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das Verfahren zu deren Nachweis.





§ 9 Eingriffe an Tieren
Eingriffe an lebenden Tieren dürfen nur aus medizinischen Gründen vorgenommen werden, um dem Tier zu helfen. Es muss dabei dieselbe Fürsorge und Sorgfalt aufgebracht werden, wie auch bei Eingriffen an Menschen zu diesen Zwecken.





§ 10 Tierversuche
(1) Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zu Versuchszwecken (Tierversuche) sind verboten, soweit nicht die Erlaubnis der zuständigen Stelle eingeholt wurde. Diese Erlaubnis darf nur nach den Punkten 2 und 3 erteilt werden.
(2) Tierversuche zu Zwecken der Aus- und Weiterbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sind erlaubt, soweit von der zuständigen Stelle nicht anders bestimmt.
(3) Tierversuche zur Vorbeugung, Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden oder Erkennung oder Beeinflussung physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier, die zu einer dieser Funktionen unerlässlich sind, sind erlaubt, soweit von der zuständigen Stelle nicht anders bestimmt. Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlässlich sind, ist insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.




§ 11 Gefährdete und bedrohte Arten
(1) Tierarten von denen nur noch eine geringe Population besteht (bedrohte Arten) dürfen weder bejagt, befischt, gefangen, noch gehandelt oder getötet werden.
(2) Tierarten bei denen die Population im Rückgang begriffen ist (gefährdete Arten) dürfen nur in nicht gefährdeten Mengen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der zuständigen Behörde bejagt, befischt, gefangen, gehandelt oder getötet werden.
(3) Die zuständige Behörde kann für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und der Arterhaltung die Erlaubnis zur Gefangennahme bedrohter und gefährdeter Arten erteilen.
(4) Zum Zwecke der Gefahrenabwehr kann die zuständige Behörde nach Abwägung die Erlaubnis zur Betäubung und/oder Gefangennahme gefährdeter und bedrohter Arten erteilen, eine Tötung ist nicht erlaubt.
(5) Die zuständige Behörde erstellt eine Liste gefährdeter und bedrohter Arten nach Anhörung der engagierten Öffentlichkeit. Veränderungen dieser Liste erfolgen nach Anhörung der engagierten Öffentlichkeit.

Buch III: Naturschutz

§ 12 Schutz der Natur
(1) Natur und Landschaft sind so zu pflegen und zu entwickeln, dass sie auch für zukünftige Generationen als Regenerationsgebiet sowie in ihrer Funktion als intakter Lebensraum für Mensch, Tier- und Pflanzenwelt zur Verfügung stehen.
(2) Jedermann ist zu verantwortungsbewusstem und pfleglichem Umgang mit der Natur und Landschaft verpflichtet.

§ 13 Naturschutzflächen
(1) Die zuständige Behörde kann Einzelschöpfungen der Natur oder Flächen bis zu 250 Hektar zu Naturdenkmälern erklären.
(2) Die zuständige Behörde kann Flächen über 5 Hektar zu Naturschutzgebieten erklären.
(3) Das Betreten und die Bewirtschaftung von Naturdenkmälern und Naturschutzgebieten (Naturschutzflächen) sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Natur und Landschaft grundsätzlich zulässig. Die zuständige Behörde kann den Zutritt zu Naturschutzgebieten beschränken.
(4) Zuständige Behörde im Sinne dieses Paragraphen sind auch die Bürgermeister für das Gebiet ihrer Gemeinde.
(5) Behördliche Maßnahmen im Bereich der Naturschutzflächen sind nur nach Anhörung der engagierten Öffentlichkeit zulässig.

§ 14 Nationalparks
(1) Die zuständige Behörde kann Flächen von besonderem öffentlichen und ökologischen Interesse über 250 Hektar zu Nationalparks erklären.
(2) Für Nationalparks sind besondere Nutzungs- und Verhaltensordnungen zu erlassen.
(3) Im Bereich der Nationalparks ist der Schutz des Ökosystems und der Umweltressourcen vorrangig.
(4) Bauliche Veränderungen mit Ausnahme von Rückbauten und Maßnahmen zum Schutz des Nationalparks sowie des Ökosystems und der Umweltressourcen sind grundsätzlich unzulässig.

Buch IV: Immissionen

§ 15 Allgemeiner Schutz
Menschen, Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter sind vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) zu schützen.

§ 16 Erlaubnispflicht
(1) Anlagen die potentiell eine Immission produzieren, sind erlaubnispflichtig. Vor der Erteilung einer Erlaubnis ist der engagierten Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Eine Erlaubnis wird erteilt, soweit die Immission das umweltverträgliche Maß nicht überschreitet. Bestehen Zweifel über die Umweltverträglichkeit der Immission, so ist diese nach einem Probelauf der Anlage zu bestimmen. Der engagierten Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Außerdem ist §17 hierbei zu berücksichtigen.
(3) gestrichen





§ 17 Reduzierung der Emissionen von klimaschädlichen Treibhausgasen
(1) Bis Februar 2010 sind die Emissionen von klimaschädlichen Treibhausgasen um 20% zu senken.
(2) Bis März 2010 sind die Emissionen von klimaschädlichen Treibhausgasen um 30 % zu senken.
(3) Bis Mai 2010 sind die Emissionen von klimaschädlichen Treibhausgasen um 40% zu senken.
(4) Bis Juni 2010 sind die Emissionen von klimaschädlichen Treibhausgasen um 50 % zu senken.
(5) Bis Juli 2010 sind die Emissionen von klimaschädlichen Treibhausgasen um 60% zu senken.
(6) Bis August 2010 sind die Emissionen von klimaschädlichen Treibhausgasen um 70% zu senken.
(7) Bis September 2010 sind die Emissionen von klimaschädlichen Treibhausgasen um 75% zu senken.
(8) Bis Oktober 2010 sind die Emissionen von klimaschädlichen Treibhausgasen um 80% zu senken.
(9) Bis März 2011 sind die Emissionen von klimaschädlichen Treibhausgasen um 90% zu senken.
(10) Bis August 2011 sind die Emissionen von klimaschädlichen Treibhausgasen um 95% zu senken.
(11) Bis September 2011 sind die Emissionen von klimaschädlichen Treibhausgasen um 97,5% zu senken.
(12) Bis Oktober 2011 sind die Emissionen von klimaschädlichen Treibhausgasen um 98,75% zu senken.
(13) Bis November 2011 sind die Emissionen von klimaschädlichen Treibhausgasen um 99% zu senken.
(14) Bis Februar 2012 sind die Emissionen von klimaschädlichen Treibhausgasen um 99,25% zu senken.
(15) Bis August 2012 sind die Emissionen von klimaschädlichen Treibhausgasen um 99,5% zu senken.
(16) Bis Februar 2013 sind die Emissionen von klimaschädlichen Treibhausgasen um 99,75% zu senken.
(17) Bis September 2013 ist Klimaneutralität zu erreichen.





§18 Strafvorschriften für Straftaten gegen die Umwelt
(1) Mit einer Strafe von bis zu 180 Tagen Haft wird bestraft wer gegen §8 verstößt.
(2) Mit einer Strafe von bis zu 90 Tagen Haft wird bestraft wer einem Tier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt oder gegen §16 oder §17 verstößt.
(3) Mit einer Strafe von bis zu 45 Tagen Haft wird bestraft wer gegen §10 verstößt.
(4) Mit einer Strafe von bis zu 25 Tagen Haft wird bestraft wer gegen sonst ein Gesetz im Teil Tierschutz verstößt.
(5) Bei Straftaten die gegen den Teil Tierschutz kann die Tierhaltung nach Ermessen des Richters zeitweise oder gänzlich untersagt werden. Für die Durchsetzung dieses Verbotes ist die zuständige Behörde beauftragt. Wer einem solchem Verbot zuwiderhandelt, wird mit einer Strafe bis zu 14 Tagen Haft bestraft.
(6) Mit einer Strafe von bis zu 7 Tagen Haft wird bestraft wer gegen ein Gesetz im Teil Naturschutz verstößt.





§ 19 Allgemeine Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz ist ein Vertretungsgesetz im Sinne von Artikel 47a der Unionsverfassung.
(2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Zur Begründung:

Zu §7: Wer Tiere hält sollte auch mit ihnen umgehen können.
Zu §8: Ein Wirbeltier sollten nur wenige Leute töten dürfen, mit den notwendigen Kenntnissen und so schmerzlos wie möglich.
Zu §9: Damit ein Tierarzt ein Tier nicht vorschnell tötet.
Zu §10: Hier habe ich die Pharmaforschung hinzugefügt, und dafür die Ausnahmen reguliert. Schließlich sollten Tierversuch zur Erforschung von Medikamenten erlaubt sein.
Zu §16 (3): Den habe ich gestrichen, da Umweltschutz der Wirtschaft vorzuziehen ist, denn ohne lebendige Menschen keine Wirtschaft. ;)
Zu §17: Hier habe ich feste Klimaschutzziele eingefügt.
Zu §18: Hier habe ich Strafen hinzugefügt, damit das Gesetz auch einen Sinn macht.

Was meint Ihr dazu?

Verfasst: So 20. Dez 2009, 10:26
von Hajo Poppinga
Ich halte die vorgeschlagene Änderungen für zum Teil für in ein anderes Gesetz gehörig (z.B. Klimaschutzziele) und zum Teil für unpraktikabel und bitte daher, das Gesetz wie vorgeschlagen anzunehmen.

Verfasst: Mo 21. Dez 2009, 02:54
von Târâ Kasturbai Gyatso
Das Gesetz so wie es vorgeschlagen ist, ist doch nur Wischiwaschi, ein Symbol um sich gut zu fühlen, etwas für die Umwelt getan zu haben, in Wirklichkeit aber gar nichts für die Umwelt getan zu haben. - Folglich sollte es auf jeden Fall abgeändert werden. Auf jeden Fall sollte die falsche Paragraphierung korrigiert werden. Deshalb hier jetzt ein Kompromissvorschlag:

Umweltgesetzbuch

Buch I: Allgemeiner Teil

§ 1 Schutz der Umwelt
(1) Zweck des Umweltgesetzbuches ist die Bewahrung der Schöpfung und der Schutz der Umwelt unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen.
(2) Staatliches Handeln hat soweit möglich den Schutz natürlicher Lebensgrundlagen und die Bedürfnisse der Tier- und Pflanzenwelt besonders zu berücksichtigen.

§ 2 Nachhaltige Bewirtschaftung
Zur Förderung einer sozial, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltigen Entwicklung sollen Umweltressourcen schonend und sparsam mit Rücksicht auf ihre Verfügbarkeit genutzt werden.

§ 3 Umweltbericht
Der Unionsminister soll dem Unionsparlament und dem Unionsrat während jeder Legislaturperiode einen Umweltbericht vorlegen, in dem er den aktuellen Zustand des Ökosystems in der Union beschreibt, die Entwicklungen rechtlicher und sachlicher Art seit dem letzten Umweltbericht und seine Vorhaben und Erwartungen für die Zukunft darlegt.

§ 4 Beteiligung der engagierten Öffentlichkeit
Die sich im Bereich des Schutzes des Ökosystems und der Umweltressourcen besonders engagierenden natürlichen und juristischen Personen (engagierte Öffentlichkeit) ist vor der Einleitung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Umweltgesetzbuches die Gelegenheit zur Stellungnahme vor der zuständigen Behörde zu geben.

§ 5 Definitionen
(1) Ökosystem ist die Gesamtheit von Tier- und Pflanzenwelt.
(2) Tierwelt meint die Fauna insgesamt.
(3) Pflanzenwelt meint die Flora insgesamt.
(4) Umweltressourcen sind alle sich erneuernden und nicht erneuernden natürlichen Rohstoffe und Güter.

§ 6 Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetz ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Unionsminister für Umwelt, ist ein solcher nicht ernannt, der Unionsminister des Innern.
(2) Der Unionsminister des Innern wird ermächtigt alle zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen zu erlassen.

Buch II: Tierschutz

§ 7 Schutz der Tierwelt
Aus seiner Verantwortung für die Bewahrung der Schöpfung hat der Mensch das Tier als Mitgeschöpf in dessen Leben und Wohlbefinden zu achten und zu schützen. Die grundlose Zufügung von Schmerzen oder Leid ist nicht gestattet.

§ 8 Tierhaltung
(1) Die Pflege, Ernährung und Unterbringung (Haltung) eines Tieres hat nach dessen artgerechten Bedürfnissen zu erfolgen.
(2) Soweit es zum Schutze bestimmter Tierarten erforderlich ist, wird die zuständige Behörde ermächtigt per Verordnung besondere Anforderungen an die Haltung zu stellen.

§ 9 Töten von Tieren
(1) Ein Amniota (Säugetiere, Reptilien und Vögel) darf nur unter Betäubung oder, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Tieres ohne Betäubung im Rahmen zulässiger Schädlings- und/oder Krankheitsbekämpfungsmaßnahmen zugelassen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Tier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(2) Die zuständige Behörde darf durch Verordnungen regeln
a) die Voraussetzungen für Schlachtungen und
b) nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten von Tieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das Verfahren zu deren Nachweis.





§ 10 Tierversuche
(1) Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zu Versuchszwecken (Tierversuche) sind verboten, soweit nicht die Erlaubnis der zuständigen Stelle eingeholt wurde. Diese Erlaubnis darf nur nach den Punkten 2 und 3 erteilt werden.
(2) Tierversuche zu Zwecken der Aus- und Weiterbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sind erlaubt, soweit von der zuständigen Stelle nicht anders bestimmt.
(3) Tierversuche zur Vorbeugung, Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden oder Erkennung oder Beeinflussung physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier, die zu einer dieser Funktionen unerlässlich sind, sind erlaubt, soweit von der zuständigen Stelle nicht anders bestimmt. Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlässlich sind, ist insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.




§ 11 Gefährdete und bedrohte Arten
(1) Tierarten von denen nur noch eine geringe Population besteht (bedrohte Arten) dürfen weder bejagt, befischt, gefangen, noch gehandelt oder getötet werden.
(2) Tierarten bei denen die Population im Rückgang begriffen ist (gefährdete Arten) dürfen nur in nicht gefährdeten Mengen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der zuständigen Behörde bejagt, befischt, gefangen, gehandelt oder getötet werden.
(3) Die zuständige Behörde kann für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und der Arterhaltung die Erlaubnis zur Gefangennahme bedrohter und gefährdeter Arten erteilen.
(4) Zum Zwecke der Gefahrenabwehr kann die zuständige Behörde nach Abwägung die Erlaubnis zur Betäubung und/oder Gefangennahme gefährdeter und bedrohter Arten erteilen, eine Tötung ist nicht erlaubt.
(5) Die zuständige Behörde erstellt eine Liste gefährdeter und bedrohter Arten nach Anhörung der engagierten Öffentlichkeit. Veränderungen dieser Liste erfolgen nach Anhörung der engagierten Öffentlichkeit.

Buch III: Naturschutz

§ 12 Schutz der Natur
(1) Natur und Landschaft sind so zu pflegen und zu entwickeln, dass sie auch für zukünftige Generationen als Regenerationsgebiet sowie in ihrer Funktion als intakter Lebensraum für Mensch, Tier- und Pflanzenwelt zur Verfügung stehen.
(2) Jedermann ist zu verantwortungsbewusstem und pfleglichem Umgang mit der Natur und Landschaft verpflichtet.

§ 13 Naturschutzflächen
(1) Die zuständige Behörde kann Einzelschöpfungen der Natur oder Flächen bis zu 100 Hektar zu Naturdenkmälern erklären.
(2) Die zuständige Behörde kann Flächen über 10 Hektar zu Naturschutzgebieten erklären.
(3) Das Betreten und die Bewirtschaftung von Naturdenkmälern und Naturschutzgebieten (Naturschutzflächen) sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Natur und Landschaft grundsätzlich zulässig. Die zuständige Behörde kann den Zutritt zu Naturschutzgebieten beschränken.
(4) Zuständige Behörde im Sinne dieses Paragraphen sind auch die Bürgermeister für das Gebiet ihrer Gemeinde.
(5) Behördliche Maßnahmen im Bereich der Naturschutzflächen sind nur nach Anhörung der engagierten Öffentlichkeit zulässig.

§ 14 Nationalparks
(1) Die zuständige Behörde kann Flächen von besonderem öffentlichen und ökologischen Interesse über 500 Hektar zu Nationalparks erklären.
(2) Für Nationalparks sind besondere Nutzungs- und Verhaltensordnungen zu erlassen.
(3) Im Bereich der Nationalparks ist der Schutz des Ökosystems und der Umweltressourcen vorrangig.
(4) Bauliche Veränderungen mit Ausnahme von Rückbauten und Maßnahmen zum Schutz des Nationalparks sowie des Ökosystems und der Umweltressourcen sind grundsätzlich unzulässig.

Buch IV: Immissionen

§ 15 Allgemeiner Schutz
Menschen, Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter sind vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) zu schützen.

§ 16 Erlaubnispflicht
(1) Anlagen die potentiell eine Immission produzieren, sind erlaubnispflichtig. Vor der Erteilung einer Erlaubnis ist der engagierten Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Eine Erlaubnis wird erteilt, soweit die Immission das umweltverträgliche Maß nicht überschreitet. Bestehen Zweifel über die Umweltverträglichkeit der Immission, so ist diese nach einem Probelauf der Anlage zu bestimmen. Der engagierten Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Außerdem ist in §17 erwähnte Gesetz hierbei zu berücksichtigen.
(3) gestrichen





§ 17 Reduzierung der Emissionen von klimaschädlichen Treibhausgasen
Ein Klimaschutzgesetz ist zu erstellen.





§18 Strafvorschriften für Straftaten gegen die Umwelt
(1) Mit einer Strafe von bis zu 90 Tagen Haft wird bestraft wer gegen §8 verstößt.
(2) Mit einer Strafe von bis zu 45 Tagen Haft wird bestraft wer einem Tier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt oder gegen §16 oder §17 verstößt.
(3) Mit einer Strafe von bis zu 25 Tagen Haft wird bestraft wer gegen §10 verstößt.
(4) Mit einer Strafe von bis zu 14 Tagen Haft wird bestraft wer gegen sonst ein Gesetz im Teil Tierschutz verstößt.
(5) Bei Straftaten die gegen den Teil Tierschutz kann die Tierhaltung nach Ermessen des Richters zeitweise oder gänzlich untersagt werden. Für die Durchsetzung dieses Verbotes ist die zuständige Behörde beauftragt. Wer einem solchem Verbot zuwiderhandelt, wird mit einer Strafe bis zu 7 Tagen Haft bestraft.
(6) Mit einer Strafe von bis zu 4 Tagen Haft wird bestraft wer gegen ein Gesetz im Teil Naturschutz verstößt.





§ 19 Allgemeine Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz ist ein Vertretungsgesetz im Sinne von Artikel 47a der Unionsverfassung.
(2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Was meint Ihr dazu?

Verfasst: Mo 21. Dez 2009, 11:01
von Hajo Poppinga
Ich mache Ihnen einen Gegenvorschlag: Wir machen ein eigenes Klimaschutzgesetz, was halten Sie davon?

Verfasst: Mo 21. Dez 2009, 21:11
von Târâ Kasturbai Gyatso
Ähm, haben Sie nicht richtig zugehört:
Original von Târâ Kasturbai Gyatso
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§ 16 Erlaubnispflicht
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(2) Eine Erlaubnis wird erteilt, soweit die Immission das umweltverträgliche Maß nicht überschreitet. Bestehen Zweifel über die Umweltverträglichkeit der Immission, so ist diese nach einem Probelauf der Anlage zu bestimmen. Der engagierten Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Außerdem ist in §17 erwähnte Gesetz hierbei zu berücksichtigen.
(3) gestrichen





§ 17 Reduzierung der Emissionen von klimaschädlichen Treibhausgasen
Ein Klimaschutzgesetz ist zu erstellen.

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Verfasst: Mo 21. Dez 2009, 22:44
von Hans Sack
Also " § 17 Reduzierung der Emissionen von klimaschädlichen Treibhausgasen" ist im höchsteb maße Wirtschaftsschädigend und Absolut Inakzeptabel.

Ich bitte daraum ein solch unrealistische schädigung der Industrie, zu überdenken.

Verfasst: Mo 21. Dez 2009, 22:54
von Târâ Kasturbai Gyatso
Ich sage ja man hört mir hier nicht richtig zu:
Original von Târâ Kasturbai Gyatso

Zur Begründung:

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Zu §16 (3): Den habe ich gestrichen, da Umweltschutz der Wirtschaft vorzuziehen ist, denn ohne lebendige Menschen keine Wirtschaft. ;)
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Die Begründung für § 16 kann man auch für § 17 anwenden.

Verfasst: Di 22. Dez 2009, 00:02
von Hans Sack
Nein ich höre ihnen sehr Aufmekrsam zu, aber ICH ZIEHE DEN UMWELTSCHUTZ NICHT DER WIRTSCHAFT VOR !!!!

Glauben sie mir, auch wenn ihnen lange und intensiev zuhöre, wirt ihr anliegen in keiner weise Akzeptabler.

Verfasst: Di 22. Dez 2009, 01:04
von Târâ Kasturbai Gyatso
Sie ziehen die Wirtschaft Ihrem eigenem Leben vor? 8o