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Umweltgesetzbuch

Verfasst: Do 3. Dez 2009, 11:37
von Patrick van Bloemberg-Behrens
Sehr geehrte Damen und Herren,

Unionsminister Poppinga beantragt das folgende Gesetz. Die Aussprache wurde beantragt. Der Antragsteller hat das Wort. Bittesehr!
Umweltgesetzbuch

Buch I: Allgemeiner Teil
§ 1 Schutz der Umwelt
(1) Zweck des Umweltgesetzbuches ist die Bewahrung der Schöpfung und der Schutz der Umwelt unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen.
(2) Staatliches Handeln hat soweit möglich den Schutz natürlicher Lebensgrundlagen und die Bedürfnisse der Tier- und Pflanzenwelt besonders zu berücksichtigen.

§ 2 Nachhaltige Bewirtschaftung
Zur Förderung einer sozial, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltigen Entwicklung sollen Umweltressourcen schonend und sparsam mit Rücksicht auf ihre Verfügbarkeit genutzt werden.

§ 3 Umweltbericht
Der Unionsminister soll dem Unionsparlament und dem Unionsrat während jeder Legislaturperiode einen Umweltbericht vorlegen, in dem er den aktuellen Zustand des Ökosystems in der Union beschreibt, die Entwicklungen rechtlicher und sachlicher Art seit dem letzten Umweltbericht und seine Vorhaben und Erwartungen für die Zukunft darlegt.

§ 4 Beteiligung der engagierten Öffentlichkeit
Die sich im Bereich des Schutzes des Ökosystems und der Umweltressourcen besonders engagierenden natürlichen und juristischen Personen (engagierte Öffentlichkeit) ist vor der Einleitung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Umweltgesetzbuches die Gelegenheit zur Stellungnahme vor der zuständigen Behörde zu geben.

§ 4 Definitionen
(1) Ökosystem ist die Gesamtheit von Tier- und Pfanzenwelt.
(2) Tierwelt meint die Fauna insgesamt.
(3) Pflanzenwelt meint die Flora insgesamt.
(4) Umweltressourcen sind alle sich erneuernden und nicht erneuernden natürlichen Rohstoffe und Güter.

§ 5 Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetz ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Unionsminister für Umwelt, ist ein solcher nicht ernannt, der Unionsminister des Innern.
(2) Der Unionsminister des Innern wird ermächtigt alle zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen zu erlassen.

Buch II: Tierschutz
§ 6 Schutz der Tierwelt
Aus seiner Verantwortung für die Bewahrung der Schöpfung hat der Mensch das Tier als Mitgeschöpf in dessen Leben und Wohlbefinden zu achten und zu schützen. Die grundlose Zufügung von Schmerzen oder Leid ist nicht gestattet.

§ 7 Tierhaltung
(1) Die Pflege, Ernährung und Unterbringung (Haltung) eines Tieres hat nach dessen artgerechten Bedürfnissen zu erfolgen.
(2) Soweit es zum Schutze bestimmter Tierarten erforderlich ist, wird die zuständige Behörde ermächtigt per Verordnung besondere Anforderungen an die Haltung zu stellen.

§ 8 Tierversuche
(1) Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zu Versuchszwecken (Tierversuche) sind verboten, soweit nicht die Erlaubnis der zuständigen Stelle eingeholt wurde.
(2) Tierversuche zu Zwecken der Aus- und Weiterbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sind erlaubt, soweit von der zuständigen Stelle nicht anders bestimmt.

§ 9 Gefährdete und bedrohte Arten
(1) Tierarten von denen nur noch eine geringe Population besteht (bedrohte Arten) dürfen weder bejagt, befischt, gefangen, noch gehandelt oder getötet werden.
(2) Tierarten bei denen die Population im Rückgang begriffen ist (gefährdete Arten) dürfen nur nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der zuständigen Behörde bejagt, befischt, gefangen, gehandelt oder getötet werden.
(3) Die zuständige Behörde kann für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und der Arterhaltung die Erlaubnis zur Gefangennahme bedrohter und gefährdeter Arten erteilen.
(4) Zum Zwecke der Gefahrenabwehr kann die zuständige Behörde nach Abwägung die Erlaubis zur Tötung gefährdeter und bedrohter Arten erteilen.
(5) Die zuständige Behörde erstellt eine Liste gefährdeter und bedrohter Arten nach Anhörung der engagierten Öffentlichkeit. Veränderungen dieser Liste erfolgen nach Anhörung der engagierten Öffentlichkeit.

Buch III: Naturschutz
§ 10 Schutz der Natur
(1) Natur und Landschaft sind so zu pflegen und zu entwickeln, daß sie auch für zukünftige Generationen als Regenerationsgebiet sowie in ihrer Funktion als intakter Lebensraum für Mensch, Tier- und Pflanzenwelt zur Verfügung stehen.
(2) Jedermann ist zu verantwortungsbewusstem und pfleglichem Umgang mit der Natur und Landschaft verpflichtet.

§ 11 Naturschutzflächen
(1) Die zuständige Behörde kann Einzelschöpfungen der Natur oder Flächen bis zu 100 Hektar zu Naturdenkmälern erklären.
(2) Die zuständige Behörde kann Flächen über 10 Hektar zu Naturschutzgebieten erklären.
(3) Das Betreten und die Bewirtschaftung von Naturdenkmälern und Naturschutzgebieten (Naturschutzflächen) ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Natur und Landschaft grundsätzlich zulässig. Die zuständige Behörde kann den Zutritt zu Naturschutzgebieten beschränken.
(4) Zuständige Behörde im Sinne dieses Paragraphen sind auch die Bürgermeister für das Gebiet ihrer Gemeinde.
(5) Behördliche Maßnahmenn im Bereich der Naturschutzflächen sind nur nach Anhörung der engagierten Öffentlichkeit zulässig.

§ 12 Nationalparks
(1) Die zuständige Behörde kann Flächen von besonderem öffentlichen und ökologischen Interesse über 500 Hektar zu Nationalparks erklären.
(2) Für Nationalparks sind besondere Nutzungs- und Verhaltensordnungen zu erlassen.
(3) Im Bereich der Nationalparks ist der Schutz des Ökosystems und der Umweltressourcen vorrangig.
(4) Bauliche Veränderungen mit Ausnahme von Rückbauten und Maßnahmen zum Schutz des Nationalparks sowie des Ökosystems und der Umweltressourcen sind grundsätzlich unzulässig.

Buch IV: Immissionen
§ 13 Allgemeiner Schutz
Menschen, Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter sind vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) zu schützen.

§ 14 Erlaubnispflicht
(1) Anlagen die potentiell eine Immission produzieren, sind erlaubnispflichtig. Vor der Erteilung einer Erlaubnis ist der engagierten Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Eine Erlaubnis wird erteilt, soweit die Immission das umweltverträgliche Maß nicht überschreitet. Bestehen Zweifel über die Umweltverträglichkeit der Immission, so ist diese nach einem Probelauf der Anlage zu bestimmen. Der engagierten Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Abweichend von Absatz zwei kann eine Erlaubnis auch dann erteilt werden, wenn eine Immission das umweltverträgliche Maß überschreitet, aber von besonderer gesamtwirtschaftlicher Bedeutung ist.

§ 15 Allgemeine Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz ist ein Vertretungsgesetz im Sinne von Artikel 47a der Unionsverfassung.
(2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Verfasst: Fr 4. Dez 2009, 15:52
von Hajo Poppinga
Herr Präsident,
verehrte Mitglieder des Unionsparlamentes,

vor Ihnen liegt der Antrag zur Einführung eines Umweltgesetzbuches. Diese Koalition hat sich der Bewahrung der Schöpfung und dem Schutze unserer natürlichen Lebensgrundlagen verschrieben.

Wir folgen mit diesem Antrag unmittelbar dem Auftrag und den Anforderungen aus der Unionsverfassung:

Artikel 14 - Rechte zukünftiger Generationen
(1) Die Demokratische Union RXXXlon schützt die Rechte und Interessen zukünftiger Generationen. Keine Generation darf auf Kosten ihrer Nachfolger übermäßige Verschwendung treiben.
(2) Es wird gewährleistet, dass Gewässer, Böden und Atmosphäre nur soweit mit Schadstoffen belastet werden, wie sie durch die Regenerationsfähigkeit der Natur innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes wieder abgebaut werden können.
(3) Es wird gewährleistet, dass regenerative Rohstoffe nicht stärker genutzt werden als sie sich erneuern. Nicht erneuerbare Ressourcen und Energiequellen müssen unter den Maßgaben eines langfristigen Ausstiegsplans genutzt werden, um zukünftige Energiekrisen zu verhindern.
(4) Es wird gewährleistet, dass keine Gefahrenquellen aufgebaut werden, die zu Schäden führen können, die nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand beseitigt werden können.
(5) Der Erhalt vielfältiger Arten von Tieren, Pflanzen und Ökosystemen wird gewährleistet.

Das Umweltgesetzbuch setzt die Vorgaben aus der Verfassung um. Es ist dabei wegweisend in der Einbeziehung der engagierten Öffentlichkeit. Dieser Begriff wird durch das Gesetz neu eingeführt und gibt bei wesentlichen Maßnahmen allen engagierten Vereinen, Gruppen, Einzelpersonen usw. die Gelegenheit zur Stellungnahme vor Beschluß und Durchführung. Wir wagen damit mehr Demokratie! Das Gesetz trifft damit eine ganz klare Aussage: Umwelt geht uns alle an, wer sich engagieren will, der wird miteinbezogen!

Neu ist auch der regelmäßige Bericht, den der zuständige Minister während einer jeden Legislaturperiode vorlegen soll. Wir starten einen Bereich der regelmäßigen Umweltüberwachung, des sog. "Monitorings". So können wir Vorgänge nachvollziehen und erhalten regelmäßige Bestandsmeldungen über unsere Umwelt.

Wir nehmen uns des Tierschutzes an, siehe Buch II. Dort formulieren wir einen Schutzauftrag des Menschen für die Tiere, eine grundlose Zufügung von Leid oder Schmerzen wird nicht gestattet. Diese Bestimmung in §6 ist ein Auftrag an die gesamte öffentliche Verwaltung, sie ist zu Auslegung aller anderen Vorschriften heranzuziehen, bei grundsätzlich jedem Handeln der öffentlichen Verwaltung zu beachten. Das Gesetz legt ferner eindeutig fest, daß die Tierhaltung artgerecht zu erfolgen hat; wir nehmen mit dem grundsätzlichen Verbot von Tierversuchen auch in diesem Bereich eine deutliche Position ein.

Schließlich treffen wir in diesem Bereich auch wichtige und grundlegende Regelungen für den Schutz bedrohter und gefährdeter Arten. Sie werden besonders geschützt. Hier ist insbesondere das Ministerium im Rahmen der regelmäßigen Kontrolle gefragt, die Liste dieser Arten aktuell zu halten; auch hier wird die engagierte Öffentlichkeit gebraucht!

Im Bereich des Naturschutzes werden neben engagierten allgemeinen Programmsätzen vor allem drei Arten von Naturschutzflächen eingerichtet. Zum einen die Naturdenkmäler, die Einzelschöpfungen und kleinere Flächen umfassen. Sie sollen, ganz im Sinne eines Denkmals, eine besonderes Stück Natur schützen, aber weiterhin als wichtiges Beispiel und Lehrstück für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Grundsätzlich ähnlich funktionieren die Naturschutzgebiete, sie sind jedoch für weiträumigere Gebiere gedacht; insbesondere kann der Zugang zu ihnen beschränkt werden. Insbesondere wird auch Bürgermeistern die Möglichkeit gegeben, für ihre Gemeinde Naturdenkmäler und Naturschutzgebiete zu bestimmen.

Ferner richten wir durch dieses Gesetz Nationalparks ein. Sie sollen größere Flächen von öffentlichem und ökologischem Interesse umfassen, bauliche Veränderungen sind hier grundsätzlich unzulässig. Sie dienen also dazu, eine Fläche im Ist-Zustand zu erhalten bzw. ökoligisch weiterzuentwicklen und sind damit sozusagen das "schärfste Schwert" des Naturschutzes. Dies findet auch seinen Ausdruck darin, daß besondere Verhaltens- und Benutzungsordnungen zu erlassen sind. Darin kann aber auch die Chance für den sanften Tourismus liegen, die die einzelnen Unionsländer nutzen können. So kann etwa auch eine Nutzungsordnung das ökologisch verträgliche Zelten usw. vorsehen, damit die Bürger die Natur regelrecht erfahren können.

Abschließend sind die Immissionen geregelt, die unsere Natur beeinflussen. Sie sind grundsätzlich erlaubnispflichtig, niemand kann in Zukunft mehr "einfach so" Abwässer in Flüsse oder Seen einleiten usw. Hier greift im Bereich der Genehmigung dann auch die allgemeine Zielsetzung aus §2, Genehmigungen sind stets unter Berücksichtigung des ökologischen Interesses zu erteilen.

Dieses Gesetz ist mangels anderweitiger Grundlagen ein Vertretungsgesetz gem. Art 47a. Ich bin jedoch zuversichtlich, daß wir eine vernünftige und gute Regelung gefunden haben, von der ein Abweichen nur in besonderen Einzelfällen notwendig ist.

Verfasst: Fr 4. Dez 2009, 16:13
von Hans Sack
Dieses Manifest steht in meinen Augen ein Schlasg ins gesicht der Wirtschaftlichkeit. Ein Gemäßigter Umweltschutz ist ja vertretbar, aber das
geht zu weit.

Desweiteren sehe ich solche Bestimmungen als Ländersache an.

Klare Ablehnung.

Verfasst: Fr 4. Dez 2009, 16:40
von Hajo Poppinga
Herr Sack,
zum Thema Ländersache: Die Vertretungsgesetzgebung sagt Ihnen aber schon etwas, oder?

Zum Thema gemäßigter Umweltschutz: Sofern Sie Ihre Bedenken konkretisierten, gäbe dies mir unter Umständen die Möglichkeit, diese auszuräumen oder Ihnen einen Kompromiß anzubieten.

Verfasst: Fr 4. Dez 2009, 16:51
von Helen Bont
Herr Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen,
mit dem vorliegenden Vertretungsgesetz setzt die Demokratische Union neue Maßstäbe auf dem Gebiet des Umweltschutzes. Dies betrifft nicht nur die nachhaltige Bewirtschaftung von natürlichen Ressourcen, den Schadstoffausstoß, sondern auch den Tier- und Artenschutz oder der Schutz unserer Umwelt durch Nationaldenkmäler, Naturschutzgebieten und Nationalparks.
Dieses Vertretungsgesetz, für dessen kompetente Ausarbeitung ich Unionsminister Poppinga ausdrücklich danke, ist ein Angebot an die Unionsländer für eine einheitliche Umweltgesetzgebung. Es setzt sowohl hohe Standards, ohne die Wirtschaft unnötig in ihrer Freiheit einzuschränken.

Verfasst: Fr 4. Dez 2009, 17:30
von Hans Sack
Herr Poppinga,

Sicher ist mir die Vertretungsgesetzgebung bekannt und ich Akzeptiere diese, was nicht bedeutet das ich Persönlich diese gutheißen kann.

Zum Thema.
§ 2 Nachhaltige Bewirtschaftung Zur Förderung einer sozial, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltigen Entwicklung sollen Umweltressourcen schonend und sparsam mit Rücksicht auf ihre Verfügbarkeit genutzt werden.
Dies ist meiner Meinung nach Unzureichend Ausformuliert und läd dazu ein der Landwirtschaft Ineffektive Bewirtschaftungsmethoden aufzuzwingen.
§ 8 Tierversuche (1) Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zu Versuchszwecken (Tierversuche) sind verboten, soweit nicht die Erlaubnis der zuständigen Stelle eingeholt wurde. (2) Tierversuche zu Zwecken der Aus- und Weiterbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sind erlaubt, soweit von der zuständigen Stelle nicht anders bestimmt.
In wie fern betrifft dies die Phahmerindustrie ? Anhand rein Theoretischer Abnalysen ist die verträglichkeit von Medikamenten nicht zu gewährleisten. Oder möchten sie mit einer trial and error Methode an Menschen Experementieren ? Dies wäre meiner Meinung nach Unverantwortlich und würde unseren Medizienischen Standart stark gefärden.
Buch IV: Immissionen
Dieses machwerk zeugt schicht von Unnützen und Unwirtschaftlichen Ausgaben für einen großteil der Industrie.

Verfasst: Fr 4. Dez 2009, 17:47
von Sven Wenzel
Mit diesem Gesetz wird das umgesetzt, was wir uns alle ganz vorne auf die Fahnen im Rahmen der gesellschaftlichen Arbeit schreiben sollten, nämlich der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Das ist nicht nur etwas Transzendentes, sondern es betrifft uns alle akut, hier und jetzt. Wir stellen hier die Gemeinschaft als Ganzes in den Vordergrund und nicht Partikularinteressen. Die Verfassung gibt uns hier einen klaren Auftrag.

Verfasst: Fr 4. Dez 2009, 17:56
von Hans Sack
Wie sie Meinen Herr Wenzel :rolleyes:

Mich würden die Ausführungen Herrn Poppingas, zu meinen Anmerkungen interessieren.

Verfasst: Sa 5. Dez 2009, 14:37
von Palin Waylan-Majere
Ich sehe dieses Gesetz als ersten großen Schritt auf einem sehr wichtigen politischen Feld.

Zu den Einlassungen von Herrn Sack:

1. Die Ressourcen sollen schonend und sparsam eingesetzt werden - das ist das genaue Gegenteil von Verschwendung und Umweltschädigung, die eben gerade - auf längere Sicht - ineffektiv sind.

2. Tierversuche sind ja nicht immer und grundsätzlich überall verboten, sondern erfordern künftig eine Genehmigung.
Dort, wo sich Menschen freiwillig Medikamententests unterziehen - für medizinische Studien unerlässlich - ist kein Verbot beabsichtigt und es wird auch keine Zwangsverpflichtung von Menschen für medizinische Tests geben.

Verfasst: Sa 5. Dez 2009, 14:47
von Patrick van Bloemberg-Behrens
Die grundlose Zufügung von Schmerzen oder Leid ist nicht gestattet.
Was ist denn ein Grund?