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[Aussprache] Geändertes Polizeigesetz

Verfasst: So 8. Nov 2009, 22:51
von Gerhard Cheman
Hiermit eröffne ich die Aussprache zum geänderten Polizeigesetz. Sie dauert mindestens 72 h:

Polizeigesetz
§1 Allgemeines
(1) Der Freistaat Freistein richtet unter dem Namen "Staatspolizei des Freistaates Freistein" (im folgenden Staatspolizei genannt) eine Polizeibehörde ein.
(2) Diese Behörde ist dem Innenministerium direkt unterstellt.
(3) Die Staatspolizei gliedert sich in die Schutzpolizei, die Kriminalpolizei, die Küstenwache und das Sondereinsatzkommando.
(4) Für die Zusammenarbeit mit der Unionsbehörde für polizeiliche Arbeit bildet die Staatspolizei eine Sonderabteilung. Diese dient vor allem zum Schutz vor terroristischen Angriffen.

§2 Aufgaben
(1) Die Polizei ist zuständig für
a. die Ermittlung über die Umstände, Motive und Täter von Verbrechen
b. das Beenden von Geiselnahmen,
c. Sondereinsätze im Rahmen der Gesetze,
d. das Eindämmen und Verhinderungen von Unruhen,
e. den Schutz der Bevölkerung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung,
f. das Bearbeiten von Anzeigen aus der Bevölkerung,
g. die Regelung des Verkehrs,
h. den Personenschutz,
i. die Prävention von Verbrechen,
j. die Aufklärung der Bevölkerung.
Die Aufteilung der Aufgaben auf die Schutzpolizei, die Kriminalpolizei und das Sondereinsatzkommando legt die Staatspolizei selbständig fest.
(2) Die Küstenwache
a. sichert die Küsten des Freistaates Freistein im Rahmen der Gesetze von Union und Land,
b. übernimmt Einsätze bei Seenot von Schiffen zur Unterstützung der Seenotrettungskräfte.

§3 Kompetenzen
(1) Die Staatspolizei ist im Rahmen ihrer Aufgaben dazu berechtigt, Waffengewalt einzusetzen, wenn eine andere Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der Ordnung und des Gesetzes nicht gegeben ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der erzielte Nutzen nicht in einer vernünftigen Relation zum Aufwand steht.
(3) In jedem Fall ist der geringstmögliche körperliche und Sachschaden anzustreben. Das Leben darf nur im Falle der Bedrohung eines Opfers gefährdet werden.

§4 - Nutzung personenbezogener Daten
Die Staatspolizei kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten, die sie bei Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung über eine einer Straftat verdächtige Person erlangt hat, speichern und nutzen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren im Rahmen der Staatspolizei obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

§ 5 - Sicherheitsstufen
(1) Ist Freistaat Freistein von einer Gefahr bedroht, die den Bestand des Freistaat Freistein gefährdet, oder liegen Hinweise für diesen Fall vor, so ist Ministerpräsident dazu befugt die Sicherheitsstufe zu erhöhen.
(2) Jede Sicherheitsstufe beinhaltet auch die besonderen Sicherheitsvorkehrungen der niedrigeren Sicherheitsstufen.
(3) Es gibt 4 Sicherheitsstufen
a. Sicherheitsstufe 1 (Grün): Es gibt keine Anzeichen für direkte Gefahren oder Bedrohungen.
Besondere Sicherheitsvorkehrungen: Keine.
b. Sicherheitsstufe 2 (Gelb): Es gibt allgemeine Anzeichen für direkte Gefahren oder Bedrohungen.
Besondere Sicherheitsvorkehrungen: Erhöhung der Präsenz der Staatspolizei; Überwachung von öffentlichen Plätzen; verstärkte Ausweiskontrollen.
c. Sicherheitsstufe 3 (Orange): Es gibt konkrete Anzeichen für direkte Gefahren oder Bedrohungen.
Besondere Sicherheitsvorkehrungen: ständiger Schutz von Verfassungsorganen durch die Sondereinsatzkommandos;
d. Sicherheitsstufe 3 (Rot / Notstand): Direkte Gefahren oder Bedrohungen stehen unmittelbar bevor. Besondere Sicherheitsvorkehrungen: weiträumiges Abriegeln von Gefahrenzonen;

§6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündigung in Kraft.

Verfasst: So 8. Nov 2009, 22:53
von Gerhard Cheman
Verehrte Landtagsmitglieder,

auch beim abgelehnten Polizeigesetz haben wir uns in der Regierung nochmals zusammengesetzt und ein wenig daran gearbeitet bzw. einiges überarbeitet.

Wir haben nun einen neuen Vorschlag eingebracht.

Ich denke, dieser Vorschlag gewährleistet eine bessere Sicherheit für unsere Bürgerinnen und Bürger.
Wir wollen und dürfen kein Überwachungs- und Kontrollstaat werden und das werden wir durch dieses Gesetz auch nicht.

Im Übrigen erfolgt durch die Änderung des Polizeigesetzes auch die Namensänderung unserer Polizei von Landespolizei in Staatspolizei.

Verfasst: Mi 11. Nov 2009, 23:55
von joukersendler
Im Übrigen erfolgt durch die Änderung des Polizeigesetzes auch die Namensänderung unserer Polizei von Landespolizei in Staatspolizei.
Ist das nicht etwas unnötig. Die ganzen Schilder die man dann ändern müsste etc... Das sind doch bestimmt immense Kosten die eher überflüssig sind.

Verfasst: Do 12. Nov 2009, 06:19
von Gerhard Cheman
Dies wurde von anderen Landtagsmitgliedern bereits in der vorherigen Aussprache gefordert.
Die Kosten halten sich im Übrigen im Rahmen. Zumeist ist die Polizei ja auch nur mit "Polizei" beschildert und dies soll und wird auch so bleiben.
Alle anderen Schilder und Bezeichnungen folgen im Laufe der Zeit und können so auch mit evtl. sowieso vorgesehenen Erneuerungen gemeinsam durchgeführt werden.
Ich mache mir da also keine Sorgen.

Hauptsächlich geht es mit dem Gesetz ja auch um die Verbesserung der Sicherheit im Freistaat, die Namensänderung ist nur eine Anpassung.

Verfasst: Mo 16. Nov 2009, 07:08
von Gerhard Cheman
Gibt es hier weiteren Aussprache - Bedarf?

Verfasst: Fr 20. Nov 2009, 22:40
von Gerhard Cheman
Dann beende ich hiermit die Aussprache und gehe zur Abstimmung über.