ObUG 97/09 Einspruch gegen das amtliche Endergebnis der Wahl zum 29. Unionsparlament
Verfasst: So 1. Nov 2009, 15:30
Einspruch gegen Wahlergebnis Unionsparlament
An das Oberste Unionsgericht
Manuri
Gemäß § 46 des Wahlgesetzes lege ich gegen die Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Wahlen zum 29. Unionsparlament Einspruch ein.
Ich beantrage, das Wahlergebnis zu anullieren.
Begründung:
Nach den §§ 47, 2 Satz 2 des Wahlgesetzes ist die Wahl zu anullieren, sofern Wahldurchführung oder -ergebnis erhebliche Mängel im Hinblick auf die in § 2 Satz 1 WahlG festgelegten Grundsätze aufweisen. Das Wahlergebnis wird durch diesen Einspruch im Hinblick auf die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes angegriffen. Die Gleichheit der Wahl gebietet eine strikte Zählwert- und jedenfalls eine ungefähre Erfolgswertgleichheit der Stimmabgaben. Erfolgswertgleichheit der Stimmabgabe bedeutet, dass "jede Stimme in grundsätzlich gleicher Weise sich in der Sitzverteilung im Parlament niederschlagen muss" (Heintzen 2005). Dies wird durch die festgestellte, im übrigen im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben stehende Sitzverteilung verletzt.
Konkret verteilte sich der Erfolgswert der einzelnen Stimmabgaben dergestalt, dass für einen Parlamentssitz jeweils folgende Anzahl an Stimmen erforderlich war:
Ratelonische Volkspartei: 22
Liberale Liste: 22
Freie Demokratische Union: 24
Freiheitlich-Liberale Allianz: 30
Die Grünen: 31,5
Linke Liste / Vereinigte Linke: 40
Konservativ-Demokratische Union: 47,5
Daraus ergibt sich, dass die kleinen Splittergruppierungen gegenüber den großen Sammlungsparteien erheblich im Vorteil waren. Zwar steht außer Frage, dass eine absolute Erfolgswertgleichheit praktisch unerreichbar ist. Jedoch ist eine Erfolgswertungleichheit nur in Maßen hinzunehmen, nämlich solange, wie jedenfalls der Wählerwille und damit die demokratische Legitimation nicht in erheblicher Weise verzerrt (vgl. Grundsatz des erheblichen Mangels, § 47 WahlG) wird. Wenn allerdings Wähler einer Gruppierung mehr als doppelt so stark im Parlament repräsentiert sind wie die einer anderen, dann jedenfalls kann von einer Erfolgswertgleichheit keinesfalls mehr gesprochen werden.
Die sich aus dem Wahlergebnis ergebende Sitzverteilung verstößt in erheblichem Maße gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit. Das Wahlergebnis ist daher zu anullieren.
Die Hauptverhandlung wird gemäß des nachfolgenden Eröffnungsbeschlusses des Obersten Unionsgerichts eröffnet.
Der Antragsteller möge bitte etwaige Ergänzungen vortragen.
Das Gericht bittet des Weiteren um Anwesenheitsmeldung.

DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -
Eröffnungsbeschluss
vom 01. November 2009
In dem Einspruchsverfahren nach § 46 WahlG
des Herrn Richard Stresemann
- Antragsteller -
gegen
das vorläufige Endergebnis der Wahl zum 29. Unionsparlament
wird der Einspruch zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Die Hauptverhandlung findet vor dem Obersten Unionsgericht statt.
Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird der Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft den Vorsitz führen. Die Beisitzer werden im Verlauf des Verfahrens hinzugezogen, da die personellen Möglichkeiten zunächst ausgelotet werden müssen.

Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
An das Oberste Unionsgericht
Manuri
Gemäß § 46 des Wahlgesetzes lege ich gegen die Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Wahlen zum 29. Unionsparlament Einspruch ein.
Ich beantrage, das Wahlergebnis zu anullieren.
Begründung:
Nach den §§ 47, 2 Satz 2 des Wahlgesetzes ist die Wahl zu anullieren, sofern Wahldurchführung oder -ergebnis erhebliche Mängel im Hinblick auf die in § 2 Satz 1 WahlG festgelegten Grundsätze aufweisen. Das Wahlergebnis wird durch diesen Einspruch im Hinblick auf die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes angegriffen. Die Gleichheit der Wahl gebietet eine strikte Zählwert- und jedenfalls eine ungefähre Erfolgswertgleichheit der Stimmabgaben. Erfolgswertgleichheit der Stimmabgabe bedeutet, dass "jede Stimme in grundsätzlich gleicher Weise sich in der Sitzverteilung im Parlament niederschlagen muss" (Heintzen 2005). Dies wird durch die festgestellte, im übrigen im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben stehende Sitzverteilung verletzt.
Konkret verteilte sich der Erfolgswert der einzelnen Stimmabgaben dergestalt, dass für einen Parlamentssitz jeweils folgende Anzahl an Stimmen erforderlich war:
Ratelonische Volkspartei: 22
Liberale Liste: 22
Freie Demokratische Union: 24
Freiheitlich-Liberale Allianz: 30
Die Grünen: 31,5
Linke Liste / Vereinigte Linke: 40
Konservativ-Demokratische Union: 47,5
Daraus ergibt sich, dass die kleinen Splittergruppierungen gegenüber den großen Sammlungsparteien erheblich im Vorteil waren. Zwar steht außer Frage, dass eine absolute Erfolgswertgleichheit praktisch unerreichbar ist. Jedoch ist eine Erfolgswertungleichheit nur in Maßen hinzunehmen, nämlich solange, wie jedenfalls der Wählerwille und damit die demokratische Legitimation nicht in erheblicher Weise verzerrt (vgl. Grundsatz des erheblichen Mangels, § 47 WahlG) wird. Wenn allerdings Wähler einer Gruppierung mehr als doppelt so stark im Parlament repräsentiert sind wie die einer anderen, dann jedenfalls kann von einer Erfolgswertgleichheit keinesfalls mehr gesprochen werden.
Die sich aus dem Wahlergebnis ergebende Sitzverteilung verstößt in erheblichem Maße gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit. Das Wahlergebnis ist daher zu anullieren.
Die Hauptverhandlung wird gemäß des nachfolgenden Eröffnungsbeschlusses des Obersten Unionsgerichts eröffnet.
Der Antragsteller möge bitte etwaige Ergänzungen vortragen.
Das Gericht bittet des Weiteren um Anwesenheitsmeldung.

DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -
Eröffnungsbeschluss
vom 01. November 2009
In dem Einspruchsverfahren nach § 46 WahlG
des Herrn Richard Stresemann
- Antragsteller -
gegen
das vorläufige Endergebnis der Wahl zum 29. Unionsparlament
wird der Einspruch zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Die Hauptverhandlung findet vor dem Obersten Unionsgericht statt.
Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird der Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft den Vorsitz führen. Die Beisitzer werden im Verlauf des Verfahrens hinzugezogen, da die personellen Möglichkeiten zunächst ausgelotet werden müssen.

Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht