[Aussprache] Geändertes Polizeigesetz
Verfasst: Fr 2. Okt 2009, 04:09
Hiermit eröffne ich die Aussprache zum geänderten Polizeigesetz. Sie dauert mindestens 72 h:
Polizeigesetz
§1 Allgemeines
(1) Der Freistaat Freistein richtet unter dem Namen "Landespolizei des Freistaates Freistein" (im folgenden Landespolizei genannt) eine Polizeibehörde ein.
(2) Diese Behörde ist dem Innenministerium direkt unterstellt.
(3) Die Landespolizei gliedert sich in die Schutzpolizei, die Kriminalpolizei, die Küstenwache und das Sondereinsatzkommando.
(4) Für die Zusammenarbeit mit der Unionsbehörde für polizeiliche Arbeit bildet die Landespolizei eine Sonderabteilung. Diese dient vor allem zum Schutz vor terroristischen Angriffen.
§2 Aufgaben
(1) Die Polizei ist zuständig für
a. die Ermittlung über die Umstände, Motive und Täter von Verbrechen
b. das Beenden von Geiselnahmen,
c. Sondereinsätze im Rahmen der Gesetze,
d. das Eindämmen und Verhinderungen von Unruhen,
e. den Schutz der Bevölkerung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung,
f. das Bearbeiten von Anzeigen aus der Bevölkerung,
g. die Regelung des Verkehrs,
h. den Personenschutz,
i. die Prävention von Verbrechen,
j. die Aufklärung der Bevölkerung.
Die Aufteilung der Aufgaben auf die Schutzpolizei, die Kriminalpolizei und das Sondereinsatzkommando legt die Landespolizei selbständig fest.
(2) Die Küstenwache
a. sichert die Küsten des Freistaates Freistein im Rahmen der Gesetze von Union und Land,
b. übernimmt Einsätze bei Seenot von Schiffen zur Unterstützung der Seenotrettungskräfte.
§3 Kompetenzen
(1) Die Landespolizei ist im Rahmen ihrer Aufgaben dazu berechtigt, Waffengewalt einzusetzen, wenn eine andere Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der Ordnung und des Gesetzes nicht gegeben ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der erzielte Nutzen nicht in einer vernünftigen Relation zum Aufwand steht.
(3) In jedem Fall ist der geringstmögliche körperliche und Sachschaden anzustreben. Das Leben darf nur im Falle der Bedrohung eines Opfers gefährdet werden.
§4 - Nutzung personenbezogener Daten
Die Landespolizei kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten, die sie bei Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung über eine einer Straftat verdächtige Person erlangt hat, speichern und nutzen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren im Rahmen der Landespolizei obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
§ 5 - Sicherheitsstufen
(1) Ist Freistaat Freistein von einer Gefahr bedroht, die den Bestand des Freistaat Freistein gefährdet, oder liegen Hinweise für diesen Fall vor, so ist Ministerpräsident dazu befugt die Sicherheitsstufe zu erhöhen.
(2) Jede Sicherheitsstufe beinhaltet auch die besonderen Sicherheitsvorkehrungen der niedrigeren Sicherheitsstufen.
(3) Es gibt 4 Sicherheitsstufen
a. Sicherheitsstufe 1 (Grün): Es gibt keine Anzeichen für direkte Gefahren oder Bedrohungen.
Besondere Sicherheitsvorkehrungen: Keine.
b. Sicherheitsstufe 2 (Gelb): Es gibt allgemeine Anzeichen für direkte Gefahren oder Bedrohungen.
Besondere Sicherheitsvorkehrungen: Erhöhung der Präsenz der Landespolizei; Überwachung von öffentlichen Plätzen; verstärkte Ausweiskontrollen.
c. Sicherheitsstufe 3 (Orange): Es gibt konkrete Anzeichen für direkte Gefahren oder Bedrohungen.
Besondere Sicherheitsvorkehrungen: Verhängung von Ausgangssperren bis maximal 4 Stunden möglich; ständiger Schutz von Verfassungsorganen durch die Sondereinsatzkommandos.
d. Sicherheitsstufe 3 (Rot / Notstand): Direkte Gefahren oder Bedrohungen stehen unmittelbar bevor. Besondere Sicherheitsvorkehrungen: Verhängung von Ausgangssperren bis maximal 24 Sunden möglich; weiträumiges Abriegeln von Gefahrenzonen; Hausdurchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl sind möglich.
§6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündigung in Kraft.
Polizeigesetz
§1 Allgemeines
(1) Der Freistaat Freistein richtet unter dem Namen "Landespolizei des Freistaates Freistein" (im folgenden Landespolizei genannt) eine Polizeibehörde ein.
(2) Diese Behörde ist dem Innenministerium direkt unterstellt.
(3) Die Landespolizei gliedert sich in die Schutzpolizei, die Kriminalpolizei, die Küstenwache und das Sondereinsatzkommando.
(4) Für die Zusammenarbeit mit der Unionsbehörde für polizeiliche Arbeit bildet die Landespolizei eine Sonderabteilung. Diese dient vor allem zum Schutz vor terroristischen Angriffen.
§2 Aufgaben
(1) Die Polizei ist zuständig für
a. die Ermittlung über die Umstände, Motive und Täter von Verbrechen
b. das Beenden von Geiselnahmen,
c. Sondereinsätze im Rahmen der Gesetze,
d. das Eindämmen und Verhinderungen von Unruhen,
e. den Schutz der Bevölkerung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung,
f. das Bearbeiten von Anzeigen aus der Bevölkerung,
g. die Regelung des Verkehrs,
h. den Personenschutz,
i. die Prävention von Verbrechen,
j. die Aufklärung der Bevölkerung.
Die Aufteilung der Aufgaben auf die Schutzpolizei, die Kriminalpolizei und das Sondereinsatzkommando legt die Landespolizei selbständig fest.
(2) Die Küstenwache
a. sichert die Küsten des Freistaates Freistein im Rahmen der Gesetze von Union und Land,
b. übernimmt Einsätze bei Seenot von Schiffen zur Unterstützung der Seenotrettungskräfte.
§3 Kompetenzen
(1) Die Landespolizei ist im Rahmen ihrer Aufgaben dazu berechtigt, Waffengewalt einzusetzen, wenn eine andere Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der Ordnung und des Gesetzes nicht gegeben ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der erzielte Nutzen nicht in einer vernünftigen Relation zum Aufwand steht.
(3) In jedem Fall ist der geringstmögliche körperliche und Sachschaden anzustreben. Das Leben darf nur im Falle der Bedrohung eines Opfers gefährdet werden.
§4 - Nutzung personenbezogener Daten
Die Landespolizei kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten, die sie bei Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung über eine einer Straftat verdächtige Person erlangt hat, speichern und nutzen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren im Rahmen der Landespolizei obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
§ 5 - Sicherheitsstufen
(1) Ist Freistaat Freistein von einer Gefahr bedroht, die den Bestand des Freistaat Freistein gefährdet, oder liegen Hinweise für diesen Fall vor, so ist Ministerpräsident dazu befugt die Sicherheitsstufe zu erhöhen.
(2) Jede Sicherheitsstufe beinhaltet auch die besonderen Sicherheitsvorkehrungen der niedrigeren Sicherheitsstufen.
(3) Es gibt 4 Sicherheitsstufen
a. Sicherheitsstufe 1 (Grün): Es gibt keine Anzeichen für direkte Gefahren oder Bedrohungen.
Besondere Sicherheitsvorkehrungen: Keine.
b. Sicherheitsstufe 2 (Gelb): Es gibt allgemeine Anzeichen für direkte Gefahren oder Bedrohungen.
Besondere Sicherheitsvorkehrungen: Erhöhung der Präsenz der Landespolizei; Überwachung von öffentlichen Plätzen; verstärkte Ausweiskontrollen.
c. Sicherheitsstufe 3 (Orange): Es gibt konkrete Anzeichen für direkte Gefahren oder Bedrohungen.
Besondere Sicherheitsvorkehrungen: Verhängung von Ausgangssperren bis maximal 4 Stunden möglich; ständiger Schutz von Verfassungsorganen durch die Sondereinsatzkommandos.
d. Sicherheitsstufe 3 (Rot / Notstand): Direkte Gefahren oder Bedrohungen stehen unmittelbar bevor. Besondere Sicherheitsvorkehrungen: Verhängung von Ausgangssperren bis maximal 24 Sunden möglich; weiträumiges Abriegeln von Gefahrenzonen; Hausdurchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl sind möglich.
§6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündigung in Kraft.