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Liebe Juristen
Verfasst: Sa 29. Aug 2009, 17:21
von Christopher Adomeit
Ich kriege dieser Tage ständig und täglich Pakete und Paketbenachrichtigungen (mit Ankündigung der Wiederkunft + Aufforderung, dann zu zahlen) vom Hermes Versand, Empfänger und Adresse ist immer die Gleiche, der Spaß daran: Ich bin weder der Empfänger, die Adresse ist dazu noch falsch (eigentlich müsste die Sendung im Haus neben mir ankommen, aber auch da wohnt eine entsprechende Person definitiv nicht), und es ist wirklich immer der gleiche Name und die gleiche Adresse, jedoch verschiedene Absender (MyToys [was auch immer das ist], Otto, Irgendein Schuhversand...)
Das ist heute das xte Mal und mir reicht's eigentlich langsam. Gibt's irgendeine rechtliche Handhabe für mich? Im Sinne von: Anzeige?
Verfasst: Sa 29. Aug 2009, 17:41
von SRM
Pakete nicht annehmen und Benachrichtigungen entsorgen. Wenn die kein Cash von dir sehen, hören die schon auf.
Wie lang geht das denn schon?
Verfasst: So 30. Aug 2009, 14:20
von Lady Teri Shark
Paket annehmen und sammeln. Als Privatmann schließt du mit der Annahme eines nicht bestellten Paketes keinen Vertrag ab. Wenn die Absender ihre Pakaete irgendwann zurückfordern, müssten sie dan auch den Versand bezahlen.
Verfasst: So 30. Aug 2009, 15:26
von Richard Stresemann
Hast Du Dich mit Hermes schon in Verbindung gesetzt?
Verfasst: So 30. Aug 2009, 19:18
von Schrobi
Original von Lady Teri Shark
Paket annehmen und sammeln. Als Privatmann schließt du mit der Annahme eines nicht bestellten Paketes keinen Vertrag ab. Wenn die Absender ihre Pakaete irgendwann zurückfordern, müssten sie dan auch den Versand bezahlen.
Würde ich von abraten.
Es handelt sich hier zwar hier denke ich um eine unbestellte Leistungen, die grundsätzlich keine Ansprüche gegen einen begründen. Da hier aber eindeutig ist, dass das Paket nicht für einen bestimmt ist (Name und Adresse sind ja offensichtlich falsch) und das auch erkennbar ist, begründet man im schlimmsten Fall so selber Ansprüche gegen sich.
Wenn andauernd Pakete falsch ankommen und der Zusteller die immer zu einem bringt, obwohl das nicht logisch zu erklären ist (Name stimmt nicht, Adresse auch nicht), dann hat der Zusteller sie doch nicht mehr alle.
Pakete ablehnen ist das eine. Ich würde mich aber auch mal mit Hermes in Verbindung setzen und den erzählen, dass deren Paketbote andauernd Lieferung zu einem schickt, obwohl Name und Adresse nicht stimmen.
Verfasst: Mo 31. Aug 2009, 11:39
von Hajo Poppinga
Original von Schrobi
Es handelt sich hier zwar hier denke ich um eine unbestellte Leistungen, die grundsätzlich keine Ansprüche gegen einen begründen. Da hier aber eindeutig ist, dass das Paket nicht für einen bestimmt ist (Name und Adresse sind ja offensichtlich falsch) und das auch erkennbar ist, begründet man im schlimmsten Fall so selber Ansprüche gegen sich.
Das würde ich auch so sehen. Wenn die Pakete offensichtlich für jemand anderen sind ist man wohl selbst in einer Art Handlungspflicht.
Verfasst: Mo 31. Aug 2009, 15:18
von Embassy of Albernia
Rein interessehalber: Woraus soll sich die ergeben?
Verfasst: Mo 31. Aug 2009, 17:19
von Lady Enigma
Pflicht zur Schadensminimierung?
Verfasst: Mo 31. Aug 2009, 20:11
von Schrobi
Original von Embassy of Albernia
Rein interessehalber: Woraus soll sich die ergeben?
Einschlägig ist hier § 241a I BGB, der einen als Verbraucher grundsätzlich von jeglichen Ansprüchen schützt, wenn man unbestellte Leistungen erhalten hat (Schulbeispiel: Unbestellte Münzen oder Postkarten, mit der Bitte den Kaufpreis zu überweisen, wenn man die Sachen nutzen will). Ist man selber eindeutig als korrekter Empfänger zu erkennen, hat die Sachen trotzdem nicht bestellt, so darf man damit machen was man will. Die Münzen darf ich weiterveräußern, die Karten selber nutzen etc ohne dass mir der Versender irgendwas könnte oder ich irgendwas zahlen müsste.
Eine Ausnahme ist halt §241a II, wonach der Verbraucher nciht mehr zu schützen ist, wenn offensichtlich zu erkennen ist, dass die Sendung nicht für einen gedacht war. Wohlmöglich liegt ein Fehler bei der Adressierung etc. vor. Da können vermutlich dann Herausgabeansprüche des Eigentümers (z.B. §§ 985,812) geltend gemacht werden.
Verfasst: Mo 31. Aug 2009, 21:27
von Richard Stresemann
Original von Schrobi
(z.B. §§ 985,812) geltend gemacht werden.
Jedenfalls der § 812 lässt sich doch durch simples Wegwerfen (-> Einrede der Entreicherung) aufheben.