Strafanzeige gegen Lord of Macshire
Verfasst: So 23. Aug 2009, 14:51
Graf Tiuri von Korvald, Advokat
An die
Unionsanwaltschaft
Manuri, Katista
z. Hd. Gustav von Struve
Manuri, 23. August 2009
Strafanzeige
Namens und durch Vollmacht meines Mandanten
Begründung:
I.
Der Beschuldigte äußerte sich am 10.08.2009 im öffentlichen Thema "Wahlergebnis Imperialkanzler" zweimal beleidigend gegen meinen Mandanten. Zum einen behauptete er, dass mein Mandant und seine Familie seit 20 Generationen Inzucht betrieben hätten; zum Zweiten bestätigt er, meinen Mandanten beleidigt zu haben, und behauptet außerdem, dass mein Mandant einen Psychiater benötigen würde.
II.
Die Aussagen des Beschuldigten sind als Beleidigungen zu werten und daher gemäß §66 StGB strafbar. Da die Behauptung, mein Mandant sei durch Inzucht entstanden, ihn öffentlich verächtlich machen, ist auch der Straftatsbestand der Üblen Nachrede nach §67 erfüllt.
III.
Gemäß §4 Strafprozessgesetz erfolgt die Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch Strafanzeige bei der Unionsanwaltschaft. Die Anschlusserklärung der Nebenklage erfolgt durch §11 (3) Strafprozessgesetz.
gez. von Korvald
An die
Unionsanwaltschaft
Manuri, Katista
z. Hd. Gustav von Struve
Manuri, 23. August 2009
Strafanzeige
Namens und durch Vollmacht meines Mandanten
- Heinrich Julius von Jagonburg
- Lord of Macshire
Begründung:
I.
Der Beschuldigte äußerte sich am 10.08.2009 im öffentlichen Thema "Wahlergebnis Imperialkanzler" zweimal beleidigend gegen meinen Mandanten. Zum einen behauptete er, dass mein Mandant und seine Familie seit 20 Generationen Inzucht betrieben hätten; zum Zweiten bestätigt er, meinen Mandanten beleidigt zu haben, und behauptet außerdem, dass mein Mandant einen Psychiater benötigen würde.
II.
Die Aussagen des Beschuldigten sind als Beleidigungen zu werten und daher gemäß §66 StGB strafbar. Da die Behauptung, mein Mandant sei durch Inzucht entstanden, ihn öffentlich verächtlich machen, ist auch der Straftatsbestand der Üblen Nachrede nach §67 erfüllt.
III.
Gemäß §4 Strafprozessgesetz erfolgt die Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch Strafanzeige bei der Unionsanwaltschaft. Die Anschlusserklärung der Nebenklage erfolgt durch §11 (3) Strafprozessgesetz.
gez. von Korvald