Gesetz über das Unionsverwaltungsverfahren (UVvG)
Verfasst: Mo 3. Aug 2009, 19:55
Sehr geehrte Damen und Herren!
Stimmen Sie diesem Gesetz zu? Stimmen Sie mit Ja, Nein oder Enthaltung innerhalb von 96 Stunden. Danke.
Gesetz über das Unionsverwaltungsverfahren (UVvG)
§1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Verfahren der Verwaltung von Unions- und Landesbehörden und Obersten Unionsbehörden, soweit nicht für einzelne Behörden durch Unionsgesetz etwas anderes bestimmt ist.
§2 Einzelverfügung
(1) Oberste Unionsbehörden, sowie Unions- und Landesbehörden stellen auf Antrag Einzelverfügungen zu individuellen Sachverhalten aus. Grundlage hierfür ist, dass ein Gesetz sie zu solchem Handeln ermächtigt.
(2) Einzelverfügungen sind per Bescheid bekannt zu geben. Dieser muss den Verwaltungsakt, die Rechtsgrundlage, die Begründung und die Rechtsbelehrung enthalten.
§3 Erlasse
(1) Oberste Unionsbehörden, sowie Unions- und Landesbehörden können Erlasse an untergeordnete Behörden ergehen lassen.
(2) Erlasse gelten der Organisation sowie der Erfüllung der Dienstpflichten der Behörden oder beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage.
§4 Verordnungen
(1) Verordnungen können von den Obersten Unionsbehörden und den Obersten Landesbehörden erlassen werden. Sie dienen dabei der Organisation und Struktur der Obersten Unionsbehörden und der Obersten Landesbehörden oder einer untergeordneten Behörde oder sie beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage.
(2) Verordnungen sind im Unionsgesetzblatt zu veröffentlichen.
§5 Inkrafttreten
Das Gesetz über das Unionsverwaltungsverfahren tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das Unionsverwaltungsaktsgesetz in seiner Fassung vom 28.03.2007 (UVaG).
Stimmen Sie diesem Gesetz zu? Stimmen Sie mit Ja, Nein oder Enthaltung innerhalb von 96 Stunden. Danke.
Gesetz über das Unionsverwaltungsverfahren (UVvG)
§1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Verfahren der Verwaltung von Unions- und Landesbehörden und Obersten Unionsbehörden, soweit nicht für einzelne Behörden durch Unionsgesetz etwas anderes bestimmt ist.
§2 Einzelverfügung
(1) Oberste Unionsbehörden, sowie Unions- und Landesbehörden stellen auf Antrag Einzelverfügungen zu individuellen Sachverhalten aus. Grundlage hierfür ist, dass ein Gesetz sie zu solchem Handeln ermächtigt.
(2) Einzelverfügungen sind per Bescheid bekannt zu geben. Dieser muss den Verwaltungsakt, die Rechtsgrundlage, die Begründung und die Rechtsbelehrung enthalten.
§3 Erlasse
(1) Oberste Unionsbehörden, sowie Unions- und Landesbehörden können Erlasse an untergeordnete Behörden ergehen lassen.
(2) Erlasse gelten der Organisation sowie der Erfüllung der Dienstpflichten der Behörden oder beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage.
§4 Verordnungen
(1) Verordnungen können von den Obersten Unionsbehörden und den Obersten Landesbehörden erlassen werden. Sie dienen dabei der Organisation und Struktur der Obersten Unionsbehörden und der Obersten Landesbehörden oder einer untergeordneten Behörde oder sie beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage.
(2) Verordnungen sind im Unionsgesetzblatt zu veröffentlichen.
§5 Inkrafttreten
Das Gesetz über das Unionsverwaltungsverfahren tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das Unionsverwaltungsaktsgesetz in seiner Fassung vom 28.03.2007 (UVaG).