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Unionsgesetz über den Verwaltungsakt (UVwaG)

Verfasst: Mo 3. Aug 2009, 19:54
von Johannes Georg Graf von Falkenstein
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Unionsgesetz über den Verwaltungsakt (UVwaG)

Teil 1 Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, Amtshilfe

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Demokratischen Union und den Unionsländern, soweit nicht Rechtsvorschriften der Unionsländer inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Strafverfolgung.

§2 Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Zuständigkeit das Vermögen oder der Ort liegt.

(2) in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Zuständigkeit das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll

(3) in anderen Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Zuständigkeit die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Zuständigkeit die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte

(4) in Angelegenheiten, bei denen sich die behördliche Zuständigkeit nicht aus den Absätzen 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Zuständigkeit der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

§ 3 Amtshilfe

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe.

(2) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie

1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;
2. aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen,
3. zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann;
4. zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden;
5. die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.
6. Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) zu.

Teil 2 Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren

§ 4 Verfahrensgrundsätze

(1) Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

(2) Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

(3) Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden.

(4) Beteiligte sind
1. Antragsteller und Antragsgegner,
2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.

(5) Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss oder nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

§ 5 Untersuchungsgrundsatz

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

§ 6 Beweismittel

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
1. Auskünfte jeder Art einholen,
2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3. Urkunden und Akten beiziehen oder den Augenschein einnehmen.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, wenn dies der Sache dienlich ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstellung von Gutachten. Falls die Behörde Sachverständige herangezogen hat, erhalten diese auf Antrag eine Vergütung.

§ 7 Fristen

Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

Teil 3 Der Verwaltungsakt

§ 8 Begriff des Verwaltungsaktes und Zustandekommen

(1) Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

(2) Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(3) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein, schriftlich erlassen werden und demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.

(4) Ein Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

§ 9 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam. Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

Teil 4 Öffentlich-rechtliche Verträge

§ 10 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

Teil 5 Rechtsbehelfsverfahren

§ 11 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte

Verwaltungsakte können durch einen Widerspruch angefochten werden. Die Frist beträgt dabei 120 Stunden nach der Zustellung des Bescheids. Die Rechtsbehelfsbelehrung muss im Verwaltungsakt mit aufgeführt sein. Der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt muss den Bescheid im Wortlaut sowie eine Begründung beinhalten.

Teil 6 Schlussbestimmung

§ 12 Inkrafttreten

Das Gesetz über den Verwaltungsakt tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das Unionsverwaltungsaktsgesetz in seiner Fassung vom 28.03.2007 (UVaG).

Verfasst: Mo 3. Aug 2009, 22:28
von pjotr
ja

Verfasst: Mo 3. Aug 2009, 23:46
von Patrick van Bloemberg-Behrens
Ja.

Verfasst: Di 4. Aug 2009, 11:13
von Pierre Lemarchal
Ja

Verfasst: Di 4. Aug 2009, 11:49
von Montgomery Scott
Ja.

Verfasst: Di 4. Aug 2009, 17:23
von Joeli Veitayaki
8o

ja

Verfasst: Fr 7. Aug 2009, 21:01
von Helen Bont
Ja.

Verfasst: Sa 15. Aug 2009, 17:08
von Johannes Georg Graf von Falkenstein
Ich schließe die Abstimmung. Es wurden sechs Stimmen abgegeben. Das Gesetz wurde einstimmig beschlossen.