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Sehr geehrte Damen und Herren,
Herr Unionskanzler Veitayaki hat beantragt den nebenamtlichen Unionsrichter Alexander Freiherr zu Hochstett zum hauptamtlichen Unionsrichter zu wählen. Der Herr Abgeordnete Jerkov hat hierzu die Aussprache beantragt. Ich habe beantragt, Herrn Unionskanzler Veitayaki zuerst zu hören und übergebe diesem das Wort.
Herr Unionskanzler Veitayaki hat beantragt den nebenamtlichen Unionsrichter Alexander Freiherr zu Hochstett zum hauptamtlichen Unionsrichter zu wählen. Der Herr Abgeordnete Jerkov hat hierzu die Aussprache beantragt. Ich habe beantragt, Herrn Unionskanzler Veitayaki zuerst zu hören und übergebe diesem das Wort.
Zuletzt geändert von Anonymous am Mo 27. Jul 2009, 19:34, insgesamt 1-mal geändert.
Stellvertretender Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Inneren a.D.
Unionsminister der Verteidigung a.D.
Imperialkanzler a.D.
Sekretär der Imperialversammlung a.D.
Mitglied des Unionsparlaments a.D.
Mitglied des Unionsrates a.D.
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Was ja auch Sinn macht...
Meine Damen, meine Herren,
die Ausschreibung zum hauptamtlichen Richter erbrachte vier Bewerbungen, wobei zwei in die engere Wahl kamen. Auf Freiherr zu Hochstett fiel die erste Wahl, da er sich bereits in seiner Tätigkeit als nebenamtlicher Richter am Unionsgericht zur Zufriedenheit bewährt hatte.
Die Unionsregierung hat daher beantragt ihn nun zum hauptamtlichen Richter zu wählen.
Da im Falle einer Wahl, von der wir ausgehen, die Stelle als nebenamtlicher Richter vakant wäre, kommt hier der zweite Bewerber, Herr Janßen zum Zuge. Darüber werde ich in der Aussprache zu seiner Wahl näher eingehen.
Meine Damen, meine Herren,
die Ausschreibung zum hauptamtlichen Richter erbrachte vier Bewerbungen, wobei zwei in die engere Wahl kamen. Auf Freiherr zu Hochstett fiel die erste Wahl, da er sich bereits in seiner Tätigkeit als nebenamtlicher Richter am Unionsgericht zur Zufriedenheit bewährt hatte.
Die Unionsregierung hat daher beantragt ihn nun zum hauptamtlichen Richter zu wählen.
Da im Falle einer Wahl, von der wir ausgehen, die Stelle als nebenamtlicher Richter vakant wäre, kommt hier der zweite Bewerber, Herr Janßen zum Zuge. Darüber werde ich in der Aussprache zu seiner Wahl näher eingehen.
gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
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Herr Unionskanzler,
Ich möchte gerne zwei Fragen dazu stellen:
1) In welcher Besoldungsgruppe soll Freiherr zu Hochstett eingestellt werden?
2) Wie gedenken Sie die zweite hauptamtliche Unionsrichterstelle zu besetzen? Es werden nämlich die Stellen der Richter Ashcraft und Schrobi frei.
Ich möchte gerne zwei Fragen dazu stellen:
1) In welcher Besoldungsgruppe soll Freiherr zu Hochstett eingestellt werden?
2) Wie gedenken Sie die zweite hauptamtliche Unionsrichterstelle zu besetzen? Es werden nämlich die Stellen der Richter Ashcraft und Schrobi frei.
RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
Fachanwalt für Strafrecht
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Ich werde gar nichts lesen. Dies ware eine Frage! Und diese hätte ich gerne beantwortet.Original von Joeli Veitayaki
Lesen sie seine Reputation zu seiner damaligen Wahl zum nebenamtlichen Unionsrichter
Pierre Lemarchal
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Nein, ich weiß nicht was sie meinen. "hauptamtlicher Unionsrichter" könnte sowohl J4, als auch J5, als auch J6 sein.Original von Joeli Veitayaki
zu 1) nachzulesen im Unionsbesoldungsgesetz
Weil die Unionsrichter Ashcraft und Schrobi vor einem Jahr gewählt wurden.zu 2) wie kommen sie darauf, dass die Stellen frei werden?
RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
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Mit der Amtszeit von den Herren Schrobi und Ashcraft haben wir uns auch beschäftigt. Allerdings ist nach der Neufassung von § 5 des Unionsgerichtsgesetzes die Amtszeitdauer von einem Jahr herausgefallen. Somit sind sie eigentlich auf "Lebenszeit" gewählt:
§ 5 UGG früher:
§5: Wahl der Unionsrichter
(1) Die Wahl der Unionsrichter erfolgt gemäß Artikel 59 der Verfassung. Sind weniger als zwei Richter im Amt, kann der Unionspräsident einen Kandidaten ernennen, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Sind bereits 3 Richter im Amt, darf kein weiterer Unionsrichter gewählt werden.
(2) Mit der Ernennung verlieren Mitglieder des Unionsparlaments und des Unionsrates sowie der gewählten Länderparlamente, der Unionsregierung und der Länderregierungen sowie der Unionspräsident, Leiter von Obersten Unionsbehörden und Oberbehörden der Unionsländer ihre Ämter bzw. Mandate. Bei Aufnahme eines solchen Amtes oder Mandats endet das Amt als Unionsrichter.
(3) Die Amtszeit eines Richters am Unionsgericht beträgt 12 Monate. Wiederwahl ist zulässig.
Ich gehe stark davon aus, dass das ein Versehen ist, dass die Dauer der Amtszeit von einem Jahr herausgeflogen ist, daher muss man dies erst wieder einfügen.§ 5 UGG heute:
Gesetz über die Gerichtsreform:
§3 Wahl
§5 UgerG wird neugefasst: „Wahl der Unionsrichter
(1) Die Wahl der Unionsrichter erfolgt gemäß Artikel 59 der Verfassung. Sind weniger als zwei Richter im Amt, kann der Unionspräsident einen Kandidaten ernennen, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Sind bereits 3 Richter im Amt, darf kein weiterer Unionsrichter gewählt werden.
(2) Mit der Ernennung verlieren Mitglieder des Unionsparlaments und des Unionsrates sowie der gewählten Länderparlamente, der Unionsregierung und der Länderregierungen sowie der Unionspräsident, Leiter von Obersten Unionsbehörden und Oberbehörden der Unionsländer ihre Ämter bzw. Mandate. Bei Aufnahme eines solchen Amtes oder Mandats endet das Amt als Unionsrichter.
(3) Die Amtszeit der Richter endet sonst mit dem Tod, dem Verlust der Staatsbürgerschaft, einem Berufsverbot durch eine strafrechtliche Verurteilung oder Rücktritt.“
gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
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Zu der Besoldung des künftigen dritten hauptamtlichen Richters: es ist J4 angedacht, als Unionsrichter für 3 Monate, danach J5
Zuletzt geändert von Joeli Veitayaki am Di 28. Jul 2009, 08:01, insgesamt 1-mal geändert.
gez. Joeli Veitayaki
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