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Zuständigkeit Volksabstimmung

Verfasst: Di 7. Jul 2009, 14:04
von Patrick van Bloemberg-Behrens
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Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie wissen, dass das von Herrn de Luca eingebrachte Volksbegehren in diesem Hause gescheitert ist. Deshalb muss es laut Verfassung zur Volksabstimmung kommen.

Ich habe leider in den Gesetzen nicht finden können, wer für die Durchführung dieser Wahl zuständig ist. Ich als Präsident dieses Hauses oder Herr Kaulmann als Unionswahlleiter?

Ich danke Ihnen vorab für Ihre Statements.

Verfasst: Di 7. Jul 2009, 14:56
von Rex Marker
Ich würde den gesamten Fall an den Unionswahlleiter weitergeben.

Verfasst: Di 7. Jul 2009, 15:03
von Joeli Veitayaki
das sehe ich und die Gesetze genauso :D
Artikel 51 – Volksbegehren und Volksentscheid
......
(4) Kommt das Gesetz nicht zustande, so wird vierzehn Tage nach dem Entschluss ein Volksentscheid abgehalten. Der Volksentscheid ist in Form einer Abstimmung über den Gesetzesentwurf des Volkes durchzuführen.
(5) Die Berechtigung zur Teilnahme an dem Volksentscheid haben alle ratelonischen Staatsbürger. Näheres zum Ablauf des Volksentscheides regelt ein Unionsgesetz.
(6) Zur Annahme des Gesetzesentwurfes ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei einer Mindestbeteiligung von dreißig Prozent der Stimmberechtigten notwendig.
§6 Wahlgesetz
(1) Der Unionsinnenminister bestimmt mit Zustimmung einer einfachen Mehrheit des Unionsparlaments einen ständigen Unionswahlleiter, welcher vom Unionspräsidenten ernannt wird.
(2) Das Unionsparlament kann auf ausdrücklichen Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder den Unionswahlleiter abberufen.
(3) Der Unionswahlleiter ist mit der Durchführung von Wahlen und Volksentscheidenim Sinne dieses Gesetzes betraut.

Verfasst: Di 7. Jul 2009, 15:04
von Fabian Montary
Peinlich, peinlich...

Verfasst: Di 7. Jul 2009, 15:04
von Patrick van Bloemberg-Behrens
Ich muss mir wohl eine Lesebrille kaufen, vielen Dank. ;)