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[Aussprache] Volksbegehren: Gesetz zur Belebung des politischen Wettbewerbs

Verfasst: Sa 27. Jun 2009, 12:23
von Patrick van Bloemberg-Behrens
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Sehr geehrte Damen und Herren,

Herr de Luca hat beim Präsidium folgendes Volksbegehren eingeleitet. Eine Prüfung hat stattgefunden, der Antrag ist zulässig. Der Abgeordnete Lemarchal von der FDU-Fraktion hat die Aussprache beantragt.

Dem Initiator des Volksbegehrens wird das Rederecht eingeräumt. Er hat nun das Wort. Vielen Dank.

Gesetz zur Belebung des politischen Wettbewerbs

§ 1. Grundsätzliches

Das nachstehende Gesetz bestimmt eine Sperrklausel von 10 v.H. der abgegebenen Stimmen bei der Wahl zum Unionsparlament. Ziel des Gesetzes ist es die Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung zu sichern und stabile Mehrheiten in der Demokratischen Union herbeizuführen. Ein ebenso erklärtes Ziel des Gesetzes ist es den politischen Wettbewerb in der Demokratischen Union zu fördern.

§ 2.
Dem § 17 des Wahlgesetzes der Demokratischen Union wir ein Absatz 5 hinzugefügt, der da lautet:
An der Mandatsvergabe nehmen Parteien bzw. Wählervereinigungen nicht teil, die nicht mindestens zehn von Hundert der insgesamt vergebenen Stimmen erhalten haben.“

§ 3.
Das Gesetz findet erstmals Anwendung bei den Wahlen zum 29. Unionsparlament. Es tritt in Kraft mit der Verkündung durch den Unionspräsidenten im Unionsgesetzblatt.

Verfasst: Sa 27. Jun 2009, 12:49
von Pierre Lemarchal
*Ist auf die Erläuterung gespannt*

Verfasst: Sa 27. Jun 2009, 14:45
von Vincenzo De Luca
Sehr geehrter Herr Unionsparlamentspräsident,
sehr geehrten Damen und Herren,

gestatten Sie mir zuvorderst bitte den Hinweis, dass ich ordentlich gewähltes Mitglied des Unionsrats bin. Ich erkläre deshalb, dass ich mich an das formell erteilte Rederecht des Unionsparlamentspräsidenten nicht gebunden fühle, es also als gegenstandslos erachte. Ich werde mir gemäß Art. 28 II das Recht herausnehmen jederzeit und in allen Sitzungen, in denen ich es wünsche, das Wort zu ergreifen. Unabhängig von einem formellen Akt durch das Präsidium dieses Hauses.

Zum eigentlichen Antrag, der Ihnen als Volksbegehren vorliegt, möchte ich zunächst einige Anmerkungen zum Verfahren nach Art. 51 der Unionverfassung machen, um dann auf die Intention des Antrages einzugehen. Dieser Antrag wurde von den notwendigen fünfzehn Prozent der Bürgerinnen und Bürger der Demokratischen Union unterstützt. Sollte der Entwurf unverändert in diesem Haus zustande kommen, so findet kein Volksentscheid statt – andernfalls ist eben ein Volksentscheid durchzuführen und die Bevölkerung der Demokratischen Union zu diesem Gesetzesentwurf zu befragen.

Im Vorfeld der Diskussion zu diesem Volksbegehren äußerten einige Unionsbürger verfassungsrechtlichebedenken, da ein ähnliches Gesetz vor einiger Zeit durch das Unionsgericht gekippt wurde. Das vormals bestehende Gesetz enthielt im Wahlgesetz folgenden Inhalt: „An der Mandatszuteilung nehmen Parteien bzw. Wählervereinigungen nicht teil, die nicht mindestens 6 Prozent der insgesamt vergebenen Stimmen erhalten haben.“.

Als Kläger ist damals ein gewisser Dennis von Arabien aufgetreten, der in seiner Dissertationsschrift das Urteil des Unionsgerichts vorwegnahm und zumindest in weiten Teilen das Urteil gutachterlich bereitete (das Gutachten ist einzusehen auf der Webseite der Kamaha Universität).

Im Wesentlichen wurden in diesem Gutachten, wie auch bei der gegenwärtigen Diskussion, zwei Argumentationslinien verfolgt.

1.Der Verstoß gegen die Gleichheit der Stimmen

a. Zählwertgleichheit
„Sie umfasst die Gleichheit jeder Stimme bei der Bestimmung des
Zählergebnisses. Diese Gleichheit ist unbedingt. Sie stellt sicher, dass jeder Bürger eine Stimme
hat und alle diese Stimmen gleich viel wert sind.“

b. Erfolgswertgleichheit
Diese gewährleistet,
dass jede Stimme auch den gleichen Einfluss auf das am Ende des Wahlganges stehende
Wahlergebnis hat, also im konkreten Fall die Verteilung der Sitze im Unionsparlament.

2.Legitimer Zweck / Geeignetheit

Im Einzelnen: Richtig ist, dass eine 10% Hürde, wie sie hier vorgeschlagen wird, in die Erfolgswertgleichheit einer Stimme beschränkt. Nicht jede Stimme eines Unionsbürgers hätte Einfluss auf die Verteilung der Stimmen im Unionsparlament. Ein solches Gesetz, das in eine Grundrecht mittelbar eingreift müsste einen legitimen Zweck verfolgen. Ein legitimer Zweck zur Errichtung einer Grundrechtsbeschränkung liegt dann vor, wenn das gesetzgeberische Ziel auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist.. Einen solchen legitimen Zweck unterstelle ich dem Gesetz, weil durch die Einführung der 10%-Hürde der parteipolitische Wettbewerb um die Ideen in diesem Land gefördert wird, auch der politische Diskurs, und das Unionsparlament durch klare Mehrheitsverhältnisse funktionsfähig bleibt.

Im Gegensatz zu der damaligen Lage bevorzugt unser gegenwärtiges System schon kleine Listen. Es wäre also nur Recht und Billig an diese Bevorzugung auch eine Bedingung zu stellen.

Das Unionsgericht würde dann mitunter prüfen, ob das Gesetz angemessen ist, also ob das zu erreichende Ziel und die dafür inKauf genommene Belastung des Bürgers nicht außer Verhältnis steht. Das ist in meinen Augen nicht der Fall.

Ich habe nicht vor Ihnen ein Gutachten vorzulegen. Meine verfassungsrechtlichenbedenken halten sich in Grenzen. Ich hebe das Wort bedenken sehr wohl hervor. Ich bin mir bewusst, dass vor Anwendung das Unionsgericht dieses Gesetz wird prüfen müssen. Es geht aber letztlich nur um die Frage, ob sie dieses Gesetz als sinnvoll erachten. Bedenken sind Grundsätzlich keine Argumente. Die Lage zu damals heute sieht eben auch anders aus. Wir haben weniger Wahlberechtigte, ein recht großes Unionsparlament, Parteien mit teilweise nur 2 Mitgliedern und Listen, die sehr erfolgreich sind. Und obendrein ein anderes Wahlsystem.

Mit diesem Gesetz würde es uns gelingen einen ersten mutigen Schritt zu tun ohne das Wahlsystem großartig zu verändern und unnötig zu komplizieren.

Verfasst: Sa 27. Jun 2009, 14:49
von Fabian Montary
Original von Vincenzo De Luca
gestatten Sie mir zuvorderst bitte den Hinweis, dass ich ordentlich gewähltes Mitglied des Unionsrats bin. Ich erkläre deshalb, dass ich mich an das formell erteilte Rederecht des Unionsparlamentspräsidenten nicht gebunden fühle, es also als gegenstandslos erachte. Ich werde mir gemäß Art. 28 II das Recht herausnehmen jederzeit und in allen Sitzungen, in denen ich es wünsche, das Wort zu ergreifen. Unabhängig von einem formellen Akt durch das Präsidium dieses Hauses.
Montary klopft mit den Fingerknöcheln seiner rechten Hand auf seinen Tisch...

Verfasst: Sa 27. Jun 2009, 15:27
von Rex Marker
Da Herr De Luca sich nicht an die Regeln dieses Hauses halten möchte werde ich seinen Antrag inhaltlich nicht prüfen und ablehnen, wenn er zur Abstimmung kommt.

Verfasst: Sa 27. Jun 2009, 15:50
von Vincenzo De Luca
Original von Rex Marker
Da Herr De Luca sich nicht an die Regeln dieses Hauses halten möchte werde ich seinen Antrag inhaltlich nicht prüfen und ablehnen, wenn er zur Abstimmung kommt.
*Grinst, als er diesen Satz hört*

Verfasst: Sa 27. Jun 2009, 16:04
von pjotr
Die Missachtung des hohen Hauses ist unerhört!

Verfasst: Sa 27. Jun 2009, 16:42
von Fabian Montary
Original von pjotr
Die Missachtung des hohen Hauses ist unerhört!
Montary ruft rein: Und das sagt wer? Der ewig pöbelnde Möchtegernjurist. =)

Verfasst: Sa 27. Jun 2009, 16:45
von Patrick van Bloemberg-Behrens
Herr Montary, ich rufe Sie zur Ordnung. Bitte benehmen Sie sich gemäß der Würde des Hauses.

Ich bitte nun alle Beteiligten zum eigentlichen Thema dieser Debatte zurückzukehren.

Verfasst: Sa 27. Jun 2009, 16:48
von Fabian Montary
Montary verstummt, immer noch mit einem neckischen Grinsen im Gesicht, nippt an seinem Glas Wasser und richtet die Brille.