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UStG 2009-06: Die Demokratische Union gegen Vanessa Garland

Verfasst: Mo 22. Jun 2009, 22:18
von Freiherr zu Hochstett
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Manuri, den 5. Juni 2009
Aktenzeichen UA-06/2009

Anklageschrift
Vanessa Garland
wohnhaft in Waipahu Beach, Westliche Inseln,
ledige Staatsbürgerin der Demokratischen Union

wird angeklagt

den Johannes Georg Graf von Falkenstein, wohnhaft Imperia, verleumdet zu haben.

Sachverhalt:

Die Beschuldigte bezeichnete den Geschädigten im Rahmen der Debatte "Gewinner und Verlierer der Wahl" am 31.05.2009 um 09:58 Uhr als rechtsextremen Separatisten und am 30.05.2009 um 15:57 Uhr als radikales staatszersetzendes Element.

Der Geschädigte fühlte sich hierdurch in seiner Ehre gekränkt und erstattete am 31.05.2009 um 21:53 Uhr Strafanzeige bei der Unionspolizei.

Die Tat ist gemäß § 68 UStGB in Verbindung mit § 71 UStGB unter Strafe gestellt.

Beweise:

Vorbehaltlich einer Ergänzung im Hauptverfahren wird folgendes Beweismittel eingebracht:

1. Aussage der Beschuldigten
2. Aussage der Beschuldigten

Antrag:

Hiermit wird die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragt.

Anmerkung: Der ebenfalls als radikales staatszersetzendes Element bezeichnete Jouker Sendler hat keinen Strafantrag bisher gestellt.
Eine Frist für die Stellung des Strafantrages gibt es jedoch nicht.

gez. Gustav von Struve
Oberster Unionsanwalt

DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsstrafgericht -





Eröffnungsbeschluss
vom 22. Juni 2009

In der Strafsache

gegen

Vanessa Garland
wohnhaft in Waipahu Beach, Westliche Inseln,
Staatsbürgerin der Demokratischen Union, ledig

Verteidigerin:
RAin Jana Valerie Chevalier
Anwaltskanzlei Chevalier & Kollegen, Westliche Inseln

wegen

verleumderischer Beleidigung, strafbar gem. §68 StGB

wird die Anklage der Unionsanwaltschaft vom 5. Juni 2009 (Aktenzeichen UA-06/2009) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Unionsstrafgericht in erster Instanz eröffnet.

Strafantrag gem. §71 StGB wurde am 31. Mai 2009 im Form einer Anzeige bei der Unionspolizei gestellt.

Die Hauptverhandlung findet vor dem Strafrichter statt.
Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird der nebenamtliche Unionsrichter Dr. iur. Alexander Freiherr zu Hochstett den Vorsitz führen.

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Das Gericht möchte auch darauf hinweisen, dass eine Strafbarkeit wegen Übler Nachrede (§67) in Frage kommen könnte, da die Verleumdung nach Ansicht des Gerichtes eine Qualifizierung des §67 darstellt.

Außerdem bitte ich die Unionsanwaltschaft darum, sich schon während der Ermittlungen darum zu kümmern, einen eventuellen Strafantrag bei Herrn Sendler einzuholen. Ein zweites Verfahren zum gleichen Tatkomplex könnte nämlich schwierig werden.

Ich bitte um Anwesenheitsmeldung der Angeklagten und ihrer Verteidigerin.
Der Vertreter der Unionsanwaltschaft hat ferner die Gelegenheit, Ergänzungen zur Anklageschrift vorzutragen.

Verfasst: Mo 22. Jun 2009, 22:52
von Gustav von Struve
Herr Vorsitzender, ich melde mich als Vertreter der Anklagebehörde anwesend.

Zu Ihren Einlassungen bezüglich § 67 UStGB möchte ich einwerfen, dass das sehr wohl geprüft wurde und die Verleumdung nach Ansicht der Unionsanwaltschaft hier vorliegt, da die Angeklagte gegenüber dem Geschädigten ehrverletzende Behauptungen aufstellte, obwohl sie wußte, dass sie unwahr sind. Alternativ: auch nicht beweisbar sind.

Wohingegen bei der üble Nachrede diejenige ehrverletzende Tatsachenbehauptung unter Strafe gestellt wird, bei der die Angeklagte durchaus von der beweisbaren Wahrheit der behaupteten Tatsache ausgehen konnte, was hier jedoch uE nicht zutrifft.

Im Zweifelsfall käme auch die einfache Beleidigung in Frage.

Was den Strafantrag betrifft, so ist der Herr Sendler selbst für die Stellung selbigen zuständig. Die Unionsanwaltschaft geht von einem Verzicht aus, da sich Herr Sendler bisher nicht gemeldet hatte. Ein ausdrücklicher Verzicht ist jedoch auch nicht eingegangen.

Zur Anklageschrift werden keine Ergänzungen vorgetragen.

Verfasst: Mo 22. Jun 2009, 23:25
von Kimberly Fox
Anwesend als Verteidigerin der Angeklagten, ich reiche vor Beginn der Hauptverhandlung bei dem Hohen Gericht nachstehenden schriftlichen Antrag ein, nebst Anschrift für den Vertreter der Unionsanwaltschaft zur Kenntnisnahme:

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Ablehnungsgesuch

in Sachen

Demokratische Union ./. Vanessa Garland (UStG 2009-06)

wegen Verleumdung (§ 68 StGB) zum Nachteil des Johannes Georg Graf von Falkenstein

Namens und in Vollmacht der Angeklagten beantrage ich
  • den Vorsitzenden Richter Herrn Dr. iur. Alexander Freiherr von Hochstett, lic. rer. pol., MPP, wegen Besorgnis der Befangenheit von der Verhandlung der Sache zu entbinden, und
  • die Angelegenheit einem anderen Richter des Unionsgerichts zur Entscheidung zu übertragen.
Begründung:

Es bestehen seitens der Angeklagten berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters.

Dieser hat im Anschluss an die Verlesung der Anklageschrift sowie des Eröffnungsbeschlusses den Sitzungsvertreter der Unionsanwaltschaft dazu aufgefordert, "einen eventuellen Strafantrag" des Herrn Sendler als nach Meinung der Unionsanwaltschaft ebenfalls Geschädigten "einzuholen".

Die Angeklagte sieht darin eine unzulässige Rechtsberatung des Vorsitzenden Richters zu Gunsten eines potenziellen Strafantragstellers und Belastungszeugen, der auf Betreiben des Gerichts genau diese Rolle einnehmen soll, ohne dessen Strafantrag jedoch ein Verfahrenshindernis gegen die Angeklagte betreffend eine mögliche Straftat zu seinem Nachteil besteht.

Die vom Gericht als mutmaßlich strafbar eingeschätzte Äußerung ist dem Herrn Sendler seit dem 31. Mai 2009, mithin seit fast einem Monat bekannt, ebenso lang ist ihm der öffentlich im Forum der Unionspolizei gestellte Strafantrag des Zeugen Graf von Falkenstein wegen einer inhaltsähnlichen Äußerung der Angeklagten bekannt. Es ist davon auszugehen, dass Herr Sendler im Falle des Interesses an einer strafrechtlichen Verfolgung der Angeklagten zwischenzeitlich Strafantrag gegen diese gestellt hätte.

Es obliegt weder der Unionsanwaltschaft, noch dem Strafgericht, potenziell durch Antragsdelikte Geschädigte unaufgefordert über deren Möglichkeit zur Stellung eines Strafantrages zu belehren, geschweige denn, solche "einzuholen" bzw. zu deren "Einholung" aufzufordern. Zulässig wäre ggf. wohl ein Hinweis des Gerichts oder der Unionsanwaltschaft auf das Verfahrenserfordernis eines Strafantrages, sofern ein mutmaßlich Geschädigter diesen gegenüber Interesse an der Strafverfolgung bekundet, was hier aber auch nach der Äußerung des Vertreters der Unionsanwaltschaft zur Aufforderung des Vorsitzenden Richters nicht der Fall ist. Vielmehr versucht das Gericht offenbar aus eigenem Antrieb, die Beseitigung eines Verfahrenshindernisses ohne erkennbares eigenes Interesse des Betroffenen daran zu erreichen, mithin eine auch dem Schutz der Angeklagten dienende Vorschrift, die ihre Verfolgung nur auf Verlangen des mutmaßlich Geschädigten zulässt, faktisch zu umgehen.

Die Angeklagte hat somit Anlass zu der Besorgnis, dass es im Interesse des Vorsitzenden Richters liegt, sie wegen Verleumdung zu verurteilen und er versucht, zu diesem Zweck weitere Strafanträge wegen mutmaßlicher tateinheitlicher oder -mehrheitlicher Handlungen zu erlangen.

Rein aus anwaltlicher Vorsorge wird darauf hingewiesen, dass
  • es für Begründetheit eines Ablehungsgesuches nicht darauf ankommt, ob der Vorsitzende Richter sich selbst für befangen hält oder dieser auch tatsächlich befangen ist, sondern allein auf die Nachvollziehbarkeit der Besorgnis der Angeklagten seitens eines objektiven Betrachters, und
  • das Recht der Angeklagten, ein Ablehnungsgesuch gegen ein Mitglied des Gerichts zu stellen in Ermangelung der einfachgesetzlichen Konkretisierung der entsprechenden Verfassungsnorm unmittelbar aus Artikel 16 Absatz 1 der Unionsverfassung (Rechtsstaatsgebot).
Kamahamea, 22.06.2009

gez.
Fox
Rechtsanwältin

Verfasst: Mo 22. Jun 2009, 23:52
von pjotr
ups

Verfasst: Mo 22. Jun 2009, 23:53
von Freiherr zu Hochstett
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DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsstrafgericht -





Entschluss

Der Antrag des Verteidigerin der Angeklagten, Frau RAin Kimberly Fox hat keine Aussicht auf Erfolg.

zu den Gründen
Die Besorgnis der Verteidigung ist objektiv nicht nachzuvollziehen.

Ihr verfremdendes Zitat, ich hätte den Prozessvertreter der Unionsanwaltschaft angewiesen, "einen eventuellen Strafantrag" des Herrn Sendler "einzuholen" ist aus dem Zusammenhang gerissen.
Stattdessen reagierte ich auf folgende Texpassage der Anklageschrift der Unionsanwaltschaft, die ich in der Akte finden konnte:
"Anmerkung: Der ebenfalls als radikales staatszersetzendes Element bezeichnete Jouker Sendler hat keinen Strafantrag bisher gestellt.
Eine Frist für die Stellung des Strafantrages gibt es jedoch nicht."

Damit wollte ich den ermittelnden Unionsanwalt darauf hinweisen, dass eine derartige Anmerkung weniger in die Anklageschrift gehört, als stattdessen bereits im Ermittlungsverfahren, also im Vorhinen abgeklärt werden sollte, um eventuelle prozessrechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden. Diese führte ich dann weiter aus.

Das Gericht hat keine Mutmaßungen ausgeübt sondern lediglich die Mutmaßungen seitens der Unionsanwaltschaft kommentiert.

Die Behauptung, das Gericht habe einen potentiellen Anzeigesteller zum stellen ebendieser aufgefordert ist aus der Luft gegriffen, da ich mich gegenüber dem Prozessvertreter der Unionsanwaltschaft geäußert habe.

Es wird weiters ausgeführt, dass ein "Hinweis des Gerichts oder der Unionsanwaltschaft auf das Verfahrenserfordernis eines Strafantrages" jedoch zulässig wäre.
Das Gericht ging in seiner Äußerung jedoch nicht einmal so weit, einen solchen Hinweis zu erlassen, sondern wies lediglich darauf hin, dass ein eventueller Strafantrag aus prozessualen Gründen von der Unionsanwaltschaft künftig im vorhinein abgeklärt werden sollte, und nicht als Randnotiz in eine Prozessakte gehört.

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Verfasst: Di 23. Jun 2009, 09:45
von Gustav von Struve
nimmt den Entschluss wohlwollend zur Kenntnis

Verfasst: Di 23. Jun 2009, 19:03
von Kimberly Fox
Zur Kenntnis genommen, Herr Vorsitzender.

Aus anwaltlicher Sorgfalt bin ich jedoch weiters gehalten, die vorschriftsgemäße Besetzung des Gerichts nach § 3 Satz 1 Unionsgerichtsgesetz zu bezweifeln. Das Gesetz bestimmt, dass die Richter am Unionsgericht den Vorsitz in Verfahren vor jedem der drei erstinstanzlichen Gerichte in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Nachnamen entsprechend der Reihenfolge der Anhängigkeit der Verfahren übernehmen. Hier handelt es sich jedoch bereits um das dritte Verfahren in Folge vor einem erstinstanzlichen Gericht, welches von Ihnen als Vorsitzendem Richter geleitet wird, während für keinen der drei übrigen Unionsrichter bzw. dessen Haupt-ID eine öffentliche Abwesenheitsmeldung vorliegt, das "Alter ego" zumindest eines Ihrer Kollegen habe ich erst gestern noch in der Öffentlichkeit gesehen.

§ 3 Satz 1 UGerG gewährt den Unionsrichtern keine freie Wahl, ob sie einen Fall verhandeln, bzw. keinerlei Spielraum intern festzulegen, wer einen Fall verhandelt. Das Gesetz gibt hier einen klaren Geschäftsverteilungsplan vor, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, wer allein in einem Verfahren jeweils der gesetzliche Richter der Parteien ist. Aus diesem Grunde ist es rechtsstaatlich geboten, Abwesenheiten oder Überlastungen eines Richters, welche seine Vertretung erfordern, rechtzeitig und vor Anhängigkeit eines von ihm zu verhandelnden Verfahrens bekanntzugeben, so dass der zuständige Richter in jedem Fall vor den beteiligten Parteien feststeht.

Da keiner der Unionsrichter abwesend bzw. überlastet gemeldet ist, können Sie unmöglich im bereits dritten Verfahren in Folge der gesetzliche Richter sein.

Verfasst: Di 23. Jun 2009, 22:21
von Vanessa Garland
Wenn ich kurz "stören" darf: ich melde mich aufforderungsgemäß anwesend. ;)

Verfasst: Di 23. Jun 2009, 23:00
von Freiherr zu Hochstett
Die anderen Unionsrichter sind bereits mit etlichen anderen Verfahren beschäftigt, dass sie an der Überlastungsgrenze nagen merkt man, wenn man hier im Gericht tätig ist. Eine "Überlastungsmeldung" an Außen ist nicht vorgesehen, wir können das durchaus in der Dienstverteilung intern abklären.

Das zu schützende Rechtsgut dieser Norm ist zudem nicht eine alphabetische Verteilung von Richtern, sondern die Vermeidung dessen, dass manche Unionsrichter nicht "zum Zuge kommen". Das ist hier definitiv nicht gegeben.

Weiters sehe ich keine rechtliche Grundlage für diesen Antrag, da weder die Prozessordnung dies vorsieht, noch Sie die Verteilung als irgendwie beschwerend auffassen können. Beschwerdemöglichkeit haben hier implizit nur andere Unionsrichter.

Frau Fox, wird Ihre Mandantin Angaben zu der Sache machen?

Verfasst: Mi 24. Jun 2009, 00:14
von Kimberly Fox
Herr Vorsitzender, Schutzgut des § 3 Satz 1 UGerG ist sicherlich zum Einen, wie Sie ausführen, die Unabhängigkeit der Unionsrichter nach Artikel 55 Absatz 1 der Unionsverfassung, indem diese Norm sicherstellt, dass ein seinen Kollegen unliebsamer Richter nicht im Wege der gerichtsinternen Organisation der Geschäftsverteilung "kaltgestellt" wird.

Zum Anderen schützt die Norm aber auch das aus dem Rechtsstaatsgebot des Artikels 16 Absatz 1 der Unionsverfassung folgende Recht der Prozessparteien auf ihren bzw. des Angeklagten auf seinen gesetzlichen Richter. Der Gesetzgeber stellt es notwendigerweise gerade nicht in die Opportunität des Gerichts, wem es die Entscheidung über einen anhängig gewordenen Fall überträgt. Der zuständige Richter hat vielmehr bereits im Vorhinein der Anhängigkeit eines Verfahrens festzustehen, gerade um eine gezielte Zuweisung des erkennenden Richters etwa je nach dem Verfahrensgegenstand oder den Beteiligten zu verhindern.

Diese verfassungsrechtlich gebotene Schutzwirkung läuft erkennbar leer, wenn der nach dem Gesetz zuständige Richter sowie sein ggf. zuständiger gesetzlich bestimmter Vertreter bzw. seine ggf. zuständigen gesetzlich bestimmten Vertreter sich im Geheimen abwesend oder überlastet melden. Dies eröffnet die Möglichkeit des Gerichts, genau das zu tun, was der Gesetzgeber in einfachgesetzlicher Umsetzung des Rechtsstaatsgebotes ausschließen wollte: die Auswahl des - nach welchen Kriterien auch immer - "passenden" Richters für ein anhängiges Verfahren.

Kann der gesetzlich zur Entscheidung berufene Richter diese Pflicht wegen Abwesenheit oder Belastung nicht erfüllen, so hat das für die Parteien bzw. den Angeklagten vor Anhängigkeit des Verfahrens ebenso erkennbar festzustehen, wie der nach dem Gesetz an seine Stelle tretende Richter.

Es ist bei vier Unionsrichtern, von denen aktuell keiner abwesend gemeldet ist, und derzeit drei anhängigen erstinstanzlichen Verfahren, von denen wiederum eines seit bald vier Monaten nicht mehr betrieben wird, beim besten Willen nicht mehr nachvollziehbar, wie es wegen Abwesenheiten bzw. Überlastungen dazu gekommen sein soll, dass drei in zeitlich naher Abfolge eröffnete Verfahren von ein- und demselben Unionsrichter verhandelt werden.

Sollte das Gericht den Antrag auf Überweisung des Verfahrens an den gesetzlichen Richter - der seine Zulässigkeit und Begründetheit in dem aus dem Rechtsstaatsgebot folgenden Recht auf den gesetzlichen Richter sowie den dargelegten Umständen findet - endgültig ablehnen, wird meine Mandantin über mich eine Erklärung zum Sachverhalt abgeben.