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Abstimmung 2009/48 VertretungsG über das Verbot von Glühlampen geringer Energieeffizienzklasse (UP)

Verfasst: Mo 15. Jun 2009, 11:41
von Robert Cullen
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Sehr geehrte Vertreter,

ich bitte Sie um Ihre Stimme zu folgendem Antrag:

Vertretungsgesetz über das Verbot von Glühlampen geringer Energieeffizienzklasse

§1 – Zweck
Zweck dieses Gesetzes ist das Verbot von Leuchtelementen niedriger Energieeffizienzklassen.

§2 – Energieeffizienzklassen
(1) Leuchtelemente sind in Energieeffizienzklassen einzustufen.
(2) Die Einstuftung erfolgt nach dem Wert des Energieeffizienzindex Ei. Dieser errechnet sich aus dem Quotienten der Leistungsaufnahme P in Watt und der Referenzleistung Pr. Letztere errechnet sich aus dem Produkt des Lichtstrom der Lampe in Lumen (lm) mit 0,2.
(3) Es werden folgende Energieeffizienzklassen festgelegt:

* Energieeffizienzklasse A: 45% kleiner/gleich EI
* Energieeffizienzklasse B: 45% kleiner/gleich EI < 60%
* Energieeffizienzklasse C: 60% kleiner/gleich EI < 80%
* Energieeffizienzklasse D: 80% kleiner/gleich EI < 95%
* Energieeffizienzklasse E: 95% kleiner/gleich EI < 110%
* Energieeffizienzklasse F: 110% kleiner/gleich EI < 130%
* Energieeffizienzklasse G: EI größer als 130%

§3 – Verbote
(1) Es ist untersagt,

* Leuchtelemente der Energieeffizienzklasse G ab 01.12.2009;
* Leuchtelemente der Energieeffizienzklasse F ab 01.02.2010;
* Leuchtelemente der Energieeffizienzklasse E ab 01.04.2010;
* Leuchtelemente der Energieeffizienzklasse D ab 01.06.2010;
* Leuchtelemente mit mattiertem Glas, die nicht die Energieeffizienzklasse A besitzen, ab 01.12.2009;

zu vertreiben, zu importieren, herzustellen oder zu verwenden.

(2)Verstöße gegen die Bestimmungen des Absatzes 1 werden mit einem Bußgeld bis 500 Bramer bestraft. Ausgenommen sind spezielle Glühlampen zur Verwendung in Backöfen und Kühlschränken sowie Reflektorlampen.

§4 - Beleuchtung in öffentlichen Einrichtungen
In öffentliche Einrichtungen sind betroffene Leuchtelemente durch Kompaktleuchtstofflampen oder Halogenlampen mit der Energieeffizienzklasse A, B oder C zu ersetzen.

§5 - Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz ist Vertretungsgesetz gem. Art. 47a der Unionsverfassung.
(2) Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Soll der Unionsrat Einspruch gegen diesen Antrag einlegen?

Sie haben die Möglichkeit, einem Einspruch zuzustimmen (Ja), ihn abzulehnen (Nein) oder sich aktiv zu enthalten (Enthaltung).

Die Abstimmung dauert 120 Stunden. Die Einspruchsfrist endet am 22. Juni 2009.

Verfasst: Mo 15. Jun 2009, 11:42
von Robert Cullen
Enthaltung

Verfasst: Mo 15. Jun 2009, 12:20
von Vincenzo De Luca
Ja

Verfasst: Mo 15. Jun 2009, 12:40
von Fabian Montary
Ja.

Verfasst: Mo 15. Jun 2009, 17:51
von Jan-Claudius von Blomkohl Cullen
Nein

Verfasst: Mo 15. Jun 2009, 18:51
von Vanessa Garland
Nein

Verfasst: So 21. Jun 2009, 22:22
von Madonna Ritchie-Ashcraft
Nein

Verfasst: Mo 22. Jun 2009, 16:37
von Jan-Claudius von Blomkohl Cullen
Ich schließe hiermit die Abstimmung und stelle das Ergebnis fest. Vielen Dank für Ihre Stimmabgaben.

abgegebene Stimmen: 6
- davon gültig: 6
- davon entfielen auf die Stimmoptionen
- Ja: 2
- Nein: 3
- Enthaltung: 1

Damit legt der Unionsrat keinen Einspruch gegen das Gesetz ein.