Aussprache 2009/06/14 Gesetz zur Regelung der Bezirksvertretung in Abwesenheit eines Vertreters
Verfasst: So 14. Jun 2009, 14:29
Herr Imperialkanzler Cullen stellte folgenden Gesetzantrag, zu welchem ich die Aussprache eröffne.
Gesetz zur Regelung der Bezirksvertretung in Abwesenheit eines Vertreters
§1 Dieses Gesetz soll die Vertretung der Bezirke regeln, in Zeiten , in denen kein offiziell gewählter Vertreter vorhanden ist.
§2 Liegt kein gewählter Vertreter vor so wird das Amt kommissarisch von demjenigen übernommen der,
(1) Am längsten in diesem Bezirk lebt.
(2) Wurzeln in der Region hat, sprich dem Adel angehört.
(3) Schon einmal Vertreter der Region war.
§3 Sollte in einer Region mehrere Punkte aus §2 vorhanden sein, so hat §2 (3) Priorität und danach §2 (1).
§4 Sollte die Imperialversammlung Einwände gegen den Kandidaten haben, der sich aus §§ 2-3 ergibt, so kann sie in einer Aussprache einen anderen Kandidaten ernennen.
§5
(1) Da der Vertreter nur kommissarisch ist, kann jederzeit neu gewählt werden, sollte sich ein freiwilliger Kandidat finden.
(2)Sollte der kommissarische Vertreter sich entschließen das Amt vollständig zu übernehmen, muss er in einer Wahl bestätigt werden.
§6
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ergänzt das Imperialgesetz über die Kommunen (IKommG)
Ich beantrage den Imperialkanzler Cullen zu erst zu hören. Herr Imperialkanzler Cullen, Sie haben das Wort.
Gesetz zur Regelung der Bezirksvertretung in Abwesenheit eines Vertreters
§1 Dieses Gesetz soll die Vertretung der Bezirke regeln, in Zeiten , in denen kein offiziell gewählter Vertreter vorhanden ist.
§2 Liegt kein gewählter Vertreter vor so wird das Amt kommissarisch von demjenigen übernommen der,
(1) Am längsten in diesem Bezirk lebt.
(2) Wurzeln in der Region hat, sprich dem Adel angehört.
(3) Schon einmal Vertreter der Region war.
§3 Sollte in einer Region mehrere Punkte aus §2 vorhanden sein, so hat §2 (3) Priorität und danach §2 (1).
§4 Sollte die Imperialversammlung Einwände gegen den Kandidaten haben, der sich aus §§ 2-3 ergibt, so kann sie in einer Aussprache einen anderen Kandidaten ernennen.
§5
(1) Da der Vertreter nur kommissarisch ist, kann jederzeit neu gewählt werden, sollte sich ein freiwilliger Kandidat finden.
(2)Sollte der kommissarische Vertreter sich entschließen das Amt vollständig zu übernehmen, muss er in einer Wahl bestätigt werden.
§6
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ergänzt das Imperialgesetz über die Kommunen (IKommG)
Ich beantrage den Imperialkanzler Cullen zu erst zu hören. Herr Imperialkanzler Cullen, Sie haben das Wort.