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UStG 2009-04: Die Demokratische Union gegen Vanessa Garland
Verfasst: Do 11. Jun 2009, 21:38
von Freiherr zu Hochstett

Manuri, den 5. Juni 2009
Aktenzeichen UA-05/2009
Anklageschrift
Vanessa Garland
wohnhaft in Waipahu Beach, Westliche Inseln,
ledige Staatsbürgerin der Demokratischen Union
wird angeklagt
den Johannes Georg Graf von Falkenstein, Imperia zweimalig (am 29.05.2009 um 23:58 Uhr und am 30.05.2009 um 00:22 Uhr) beleidigt zu haben.
Sachverhalt:
Die Beschuldigte benannte den Geschädigten und Anzeigeerstatter Graf von Falkenstein zweimalig namentlich als „Graf Furz und Feuerstein“.
Der Geschädigte fühlte sich hierdurch in seiner Ehre gekränkt und erstattete am 30.05.2009 um 01:03 Uhr Strafanzeige bei der Unionspolizei.
Die Tat ist gemäß § 66 UStGB in Verbindung mit § 71 UStGB unter Strafe gestellt.
Ersatzweise ist die Tat nach § 66 UStGB in Verbindung mit § 71 UStGB und § 71a UStGB strafbar.
Beweise:
Vorbehaltlich einer Ergänzung im Hauptverfahren werden folgende Beweismittel eingebracht:
1. Aussage der Beschuldigten
2. Aussage der Beschuldigten
DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsstrafgericht -
Eröffnungsbeschluss
vom 11. Juni 2009
In der Strafsache
gegen
Vanessa Garland
wohnhaft in Waipahu Beach, Westliche Inseln,
Staatsbürgerin der Demokratischen Union, ledig
Verteidigerin:
RAin Jana Valerie Chevalier
Anwaltskanzlei Chevalier & Kollegen, Westliche Inseln
wegen
Beleidigung, strafbar gem. §66 StGB, evtl. iVm §71a StGB
wird die Anklage der Unionsanwaltschaft vom 5. Juni 2009 (aus Aktenzeichen UA-05/2009) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Unionsstrafgericht in erster Instanz eröffnet.
Strafantrag gem. §71 StGB wurde am 30. Mai 2009 im Form einer Anzeige bei der Unionspolizei gestellt.
Die Hauptverhandlung findet vor dem Strafrichter statt.
Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird der nebenamtliche Unionsrichter Dr. iur. Alexander Freiherr zu Hochstett den Vorsitz führen.
Ich bitte um Anwesenheitsmeldung der Angeklagten und ihrer Verteidigerin.
Der Vertreter der Unionsanwaltschaft hat ferner die Gelegenheit, Ergänzungen zur Anklageschrift vorzutragen.
Verfasst: Do 11. Jun 2009, 22:01
von Vanessa Garland
Anwesend, Herr Vorsitzender.
Verfasst: Do 11. Jun 2009, 22:06
von Denise Valerie Chevalier
Herr Vorsitzender, ich melde mich ebenfalls als Verteidigerin von Frau Vanessa H. Garland anwesend.
Verfasst: Do 11. Jun 2009, 22:08
von Freiherr zu Hochstett
Sehr schön. Herr Oberster Unionsanwalt?
Verfasst: Do 11. Jun 2009, 22:12
von Gustav von Struve
*hetzt aus dem anderen Gerichtssaal mit wehender Robe herüber*
Auch hier anwesend für die Anklagebehörde, Herr Vorsitzender
Verfasst: Do 11. Jun 2009, 22:14
von Freiherr zu Hochstett
Haben Sie noch Ergänzungen zur Anklageschrift?
Verfasst: Do 11. Jun 2009, 22:23
von Gustav von Struve
Keine Ergänzungen Euer Ehren
Verfasst: Do 11. Jun 2009, 22:32
von Gustav von Struve
Ich möchte mich korrigieren, Herr Vorsitzender,
ich stelle den Antrag die Verfahren UStG 2009-04 und UStG 2009-05 zusammenzufassen und in einem Verfahren zu behandeln. Hierdurch wäre dem Gericht die Möglichkeit nach § 72 UStGB gegeben, wegen wechselseitigen Beleidigungen beide Beleidiger oder einen derselben für Straffrei erklären.
Ich gehe davon aus, dass ich diesen Antrag im Verfahren UStG 2009-05 nicht wiederholen muss, hilfsweise könnte ich es aber tun.
Verfasst: Do 11. Jun 2009, 22:38
von Denise Valerie Chevalier
Herr Vorsitzender, diesen Vorschlag der Zusammenfassung der Strafsachen des Herrn Unionsstaatsanwalts bitte ich zu vermeiden. In der Verteidigungsschrift wird das gericht feststellen, dass es sich um zwei unterschiedliche Fälle handelt.
Verfasst: Do 11. Jun 2009, 22:45
von Gustav von Struve
Die Unionsanwaltschaft sieht sehr wohl einen Tatzusammenhang zwischen beiden Anklageschriften und hat diese auch bereits zusammengefasst dem Unionsgericht übersandt.
Leider besteht seitens der Anklagebehörde keine rechtliche Handhabe wegen wechselseitiger Beleidigungen beide Beteiligte freizusprechen, dies ist gemäß § 72 UStGB ausschließlich dem Richter vorbehalten.
Eine Trennung der Verfahren ist unsinnig, da der Ausspruch des Angeklagten Graf von Falkenstein, ich zitiere "Bordsteinschwalbe" als direkte Erwiderung auf die Aussage der hier Angeklagten Frau Garland, ich zitiere "Grafen von Furz und Feuerstein", erfolgte.
Diese Beleidigung ist nun aber unter dem Verfahren UStG 2009-05 abgetrennt worden.