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Aussprache 2009/47 Universal Declaration of Human Rights (Unionsparlament)

Verfasst: Di 9. Jun 2009, 20:01
von Fabian Montary
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Das Unionsparlament hat folgendes Gesetz beschlossen:

UNIVERSAL DECLARATION OF HUMAN RIGHTS




Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ~ Déclaration universelle des Droits de l’Homme

Preamble
Wir, die freien Völker und Staaten dieser Welt,
vereint im Streben und in der Hoffnung,

ANERKENNEND, dass die angeborene Würde und die allgemeinen, gleichen und unveräußerlichen Menschenrechte die unanzweifelbare und höchste Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bilden,

FESTSTELLEND, dass die Ablehnung und Missachtung dieser allgemeinem, gleichen und unveräußerlichen Menschenrechte zu Akten der Tyrannei und Barbarei geführt haben, welche das Gewissen der Menschheit mit Empörung füllt und nur Abscheu hervorrufen können,

ANERKENNEND, dass in einer freien und gerechten Welt, in der jeder Mensch Rede-, Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Freiheit vor aller Not und Furcht unanzweifelbar genießt, das Streben der Völker alleine auf das Wohl des Menschen gerichtet ist,

FESTSTELLEND, dass die Notwendigkeit besteht, diese Menschenrechte als Grundlage der Freiheit durch die Herrschaft des Rechtes und der Gerechtigkeit zu Schützen, um den Aufstand der Hoffnungslosigkeit gegen Sklaverei und Unterdrückung überflüssig zu machen,

ANERKENNEND, dass ein gemeinschaftliches Fundament auf der Basis der Menschenrechte dazu geeignet und förderlich ist, Frieden und Zusammenarbeit der Staaten und Völker der Welt hin zu einer freien und friedlichen Welt zu befördern und zu beflügeln,

FESTSTELLEND, dass die Staaten und Völker, welche sich die nachfolgende Erklärung zu eigen machen, hierdurch ihren Glauben und ihren Einsatz für die grundlegenden Menschenrechte, für die Würde und den Wert des Menschen, für die Gleichheit der Geschlechter und für die Freiheit und den Frieden in der Welt, nochmals feierlich und unanzweifelbar zum Ausdruck gebracht, anerkannt und bekräftigt haben,

ERKLÄREN ZU DIESEM ZWECKE,

dass die nachfolgende Erklärung der Menschenrechte ein von Völkern und Nationen aufgerichtetes höchstes Ideal der gesamten Menschheit ist, an dem nicht nur die Völker und Nationen der Welt, sondern in ihnen jeder einzelne Mensch, jede Gruppe und jedes Organ einer jeden Gesellschaft teil haben sollen, sondern dass auch ein jeder der Genannten stets in allem seinem Handeln und Tun gegenwärtig haben, achten und fördern soll und dass ein jeder der Genannten durch Unterricht und Erziehung aufgefordert ist, die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten allgemein zu verankern, zu fördern und zu vergrößern und durch fortschreitende Maßnahmen nationaler und internationaler Art ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Völker der Welt selbst zu gewährleisten,

UND APPELLIEREN FEIERLICH

an alle weiteren Völker und Nationen guten Willens, sich dieser Erklärung ohne Vorbehalte und Hintergedanken anzuschließen, um eine große Gemeinschaft auf der Grundlage der im folgenden niedergelegten Rechte und Freiheiten und ein leuchtendes Beispiel für die Einigkeit der Menschheit im Streben nach dem höchsten Wohl für jeden Menschen an jedem Ort dieser Welt zu bilden.

Article 1
1. Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.
2. Jeder Mensch hat ohne Ansehen von Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Geburt, Vermögen oder seines sonstigen Standes Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten.
3. Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Article 2
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. Sklaverei und Sklavenhandel sind in all ihren Formen verboten.

Article 3
1. Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich und haben Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz.
2. Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
3. Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Article 4
Jeder hat bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

Article 5
1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, gilt als unschuldig, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren nachgewiesen ist, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

Article 6
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Wohnung und seine Kommunikation ausgesetzt werden.

Article 7
1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.

Article 8
Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor unverschuldeter Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.

Article 9
Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.

Article 10
1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

Article 11
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

Article 12
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Article 13
1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Article 14
1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt. Dieser Wille muss durch allgemeine, freie und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe zum Ausdruck kommen.

Article 15
Jeder hat das Recht auf einen menschenwürdigen Lebensstandard.

Article 16
Jeder hat das Recht auf Bildung.

Article 17
Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Article 18
Jeder hat Anspruch auf eine internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

Article 19
Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.

Article 20
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.

Die Aussprache ist eröffnet. Sie dauert mindestens fünf Tage. Dieses Gesetz ist ein Einspruchsgesetz, die Einspruchsfrist endet am 22. Juni 2009.

Verfasst: Di 9. Jun 2009, 20:06
von Fabian Montary
Die Republik Roldem wird sich diesem Gesetze nicht entgegenstellen.

Verfasst: Di 9. Jun 2009, 20:07
von Robert Cullen
An sich bin ich dafür, werde aber noch mal die neue "Menschenrechtsexpertin" in Imperia konsultieren.

Verfasst: Mi 10. Jun 2009, 00:04
von Madonna Ritchie-Ashcraft
Der Freistaat Freistein wird sich enthalten.

Verfasst: Mi 10. Jun 2009, 00:16
von Vanessa Garland
Die Westlichen Inseln begrüßen und unterstützen die Ratifikation dieser Erklärung durch die Demokratische Union ausdrücklich!

Verfasst: Mi 10. Jun 2009, 09:35
von Robert Cullen
Nach Rücksprache wird Imperia zustimmen, obwohl es auch Mängel aufweist.

Verfasst: Mi 10. Jun 2009, 09:42
von Robert Cullen
Ich möchte nur die Gelegenheit die Verbesserungsvorschläge von Frau Gyasto einzuwerfen. Sie hat sich Mühe gegeben und das lass ich nicht einfach so versinken.
Verbesserungsvorschläge:

Artikel 1 4. In Staaten, in denen die Todesstrafe nicht abgeschafft worden ist, muss sie umgehend abgeschafft werden.
5. Jeder bereits zum Tode Verurteilte hat das Recht, um Begnadigung oder Umwandlung der Strafe zu bitten. Amnestie, Begnadigung oder zumindest Umwandlung der Todesstrafe muss in allen Fällen gewährt werden.

Artikel 3 4. Niemand darf ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
5. Jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, muss menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.
6. a) Beschuldigte sind, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, von Verurteilten getrennt unterzubringen und so zu behandeln, wie es ihrer Stellung als Nichtverurteilte entspricht;
b) Jugendliche Beschuldigte sind von Erwachsenen zu trennen, und es hat so schnell wie möglich ein Urteil zu ergehen.
7. Der Strafvollzug schließt eine Behandlung der Gefangenen ein, die vornehmlich auf ihre Besserung und gesellschaftliche Wiedereingliederung hinzielt. Jugendliche Straffällige sind von Erwachsenen zu trennen und ihrem Alter und ihrer Rechtsstellung entsprechend zu behandeln.

Artikel 4 2. Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.

Artikel 5 3. Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

Artikel 8 2. Die Massenausweisung von Ausländern ist verboten. Damit ist die gegen nationale, rassische, ethnische oder religiöse Gruppen gerichtete Ausweisung gemeint.

Artikel 14 4. Jede Person, die in ihren in dieser Erklärung anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

Artikel 15 2. Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
3. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel.
4. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz. Mütter sollen während einer angemessenen Zeit vor und nach der Niederkunft besonderen Schutz genießen. Während dieser Zeit sollen berufstätige Mütter bezahlten Urlaub oder Urlaub mit angemessenen Leistungen aus der Sozialen Sicherheit erhalten.
5. Jedes Kind hat ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens oder der Geburt das Recht auf diejenigen Schutzmaßnahmen durch seine Familie, die Gesellschaft und den Staat, die seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert.
6. Jedes Kind hat das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben.
7. Es sollen Sondermaßnahmen zum Schutz und Beistand für alle Kinder und Jugendlichen ohne Diskriminierung aufgrund der Abstammung oder aus sonstigen Gründen getroffen werden. Kinder und Jugendliche sollen vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung geschützt werden. Ihre Beschäftigung mit Arbeiten, die ihrer Moral oder Gesundheit schaden, ihr Leben gefährden oder voraussichtlich ihre normale Entwicklung behindern, soll gesetzlich strafbar sein. Die Staaten sollen ferner Altersgrenzen festsetzen, unterhalb derer die entgeltliche Beschäftigung von Kindern gesetzlich verboten und strafbar ist.
8. Jeder hat das Recht auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit.
9. Die von den Nationen zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die erforderlichen Maßnahmen
a) zur Senkung der Zahl der Totgeburten und der Kindersterblichkeit sowie zur gesunden Entwicklung des Kindes;
b) zur Verbesserung aller Aspekte der Umwelt- und der Arbeitshygiene;
c) zur Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer, endemischer, Berufs- und sonstiger Krankheiten;
d) zur Schaffung der Voraussetzungen, die für jedermann im Krankheitsfall den Genuss medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen.

Artikel 16 2. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindestens der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offen stehen.
3. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Wahrung des Friedens förderlich sein.
4. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.

Artikel 17 2. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
3. In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.

Artikel 21

1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte, günstige und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte, angemessene und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
4. Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten und zu streiken. Die Gewerkschaften wiederum haben das Recht nationale Vereinigungen oder Verbände zu gründen, sowie internationale Gewerkschaftsorganisationen zu bilden oder solchen beizutreten und das Recht sich frei zu betätigen.
5. Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige und angemessene Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub, aber auch auf Arbeitspausen, sowie Vergütung gesetzlicher Feiertage.
6. Jeder hat das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen.
7. Jeder hat das Recht auf gleiche Möglichkeiten, in seiner beruflichen Tätigkeit entsprechend aufzusteigen, wobei keine anderen Gesichtspunkte als Beschäftigungsdauer und Befähigung ausschlaggebend sein dürfen.

Teil 2: Kollektive Menschenrechte

Artikel 22

1. Alle Nationen haben ein Existenzrecht. Alle Nationen haben das unbestreitbare und unveräußerliche Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung nach der von ihnen frei gewählten Politik.
2. Alle Nationen können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer, Bodenschätze und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitiger Achtung, Wohles, gerechten Ausgleiches sowie aus dem Prinzipien des Völkerrechtes erwachsen. Dieses Recht üben sie ausschließlich im Interesse ihrer Bevölkerung aus. In keinem Fall darf eine Nation seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden. Wird einem Volk etwas rechtswidrig weggenommen, so hat es Anspruch auf rechtmäßige Wiedererlangung seines Eigentums und eine angemessene Entschädigung. Die Vertragsstaaten dieser Erklärung üben das Recht der freien Verfügungsmacht über ihre Reichtümer und Bodenschätze im Hinblick auf die Stärkung der internationalen Einheit und Solidarität aus. Die Vertragsstaaten dieser Erklärung werden alle Formen ausländischer wirtschaftlicher Ausbeutung, insbesondere die der internationalen Monopole, beseitigen, damit ihre Nationen vollen Nutzen aus ihren nationalen Ressourcen ziehen können.
3. Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung auch in diesen Gebieten zu fördern und dieses Recht zu achten.
4. Die unter Kolonialherrschaft oder in Unterdrückung lebenden Völker haben das Recht, sich friedlich und gewaltlos von den Fesseln der Fremdherrschaft unter Anwendung aller von der Internationalen Völkergemeinschaft anerkannten Mittel zu befreien.
5. Alle Völker haben Anspruch darauf, in ihrem friedlichen und gewaltlosen Befreiungskampf von den Vertragsstaaten dieser Erklärung politisch, wirtschaftlich oder kulturell unterstützt zu werden.

Artikel 23

1. Jede Kriegspropaganda wird durch Gesetz verboten.
2. Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten.

Artikel 24

Die Alten und Behinderten haben Anspruch auf besondere Hilfsmaßnahmen gemäß ihren körperlichen und sittlichen Bedürfnissen.

Artikel 25

Alle Menschen sind gleich, ihnen kommt die gleiche Achtung zu, und sie haben die gleichen Rechte. Die Herrschaft des einen Volkes über ein anderes kann durch nichts gerechtfertigt werden.

Artikel 26

1. Alle Nationen haben ein Recht auf eigene wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung unter angemessener Berücksichtigung ihrer Freiheit und Identität sowie auf gleichmäßige Beteiligung an dem gemeinsamen Erbe der Menschheit.
2. Die Staaten sind, einzeln oder gemeinsam, verpflichtet, die Ausübung des Rechts auf Entwicklung sicherzustellen.

Artikel 27

1. Alle Nationen haben ein Recht auf nationalen und internationalen Frieden. Die Beziehungen zwischen den Staaten werden beherrscht durch die Prinzipien der Solidarität und Freundschaft.
2. Um den Frieden, die Solidarität und die freundschaftlichen Beziehungen zu stärken, gewährleisten die Vertragsstaaten dieser Erklärung:
a) Wer Asylrecht genießt, darf sich nicht an subversiven Aktivitäten gegen sein Heimatland beteiligen.
b) Ihre Länder werden nicht als Basis für subversive oder terroristische Aktivitäten gegen das Volk eines Vertragsstaates dieser Erklärung benutzt.
3. Krieg ist kein legitimes Mittel mehr Konflikte zu lösen, Konflikte sollen friedlich und gewaltlos mit diplomatischen Mitteln gelöst werden.
4. Staaten die ihr Militär noch nicht abgeschafft haben, müssen es umgehend abschaffen.
5. Alle Waffen sind zu demontieren und so umweltfreundlich wie möglich zu entsorgen.

Artikel 28

1. Alle Nationen haben das Recht auf eine intakte Umwelt, die insgesamt zufriedenstellend und ihrer Entwicklung günstig ist.
2. Atomkraftwerke sind abzuschalten und zu versiegeln. Sie sind durch erneuerbare Energien zu ersetzen.
3. Der Ausstoß von Treibhausgasen und anderen klimaverändernden Gasen ist auf klimaneutrales Niveau zu reduzieren und durch erneuerbare Energie,- Heiz- & Antriebsquellen zu ersetzen.

Artikel 29

1. Jedermann hat Pflichten gegenüber seiner Familie und der Gesellschaft, gegenüber dem Staat und anderen gesetzlich anerkannten Gemeinschaften sowie gegenüber der internationalen Gemeinschaft.
2. Jedermann übt seine Rechte und Freiheiten unter angemessener Berücksichtigung der Rechte anderer, der kollektiven Sicherheit, der Sittlichkeit und der gemeinsamen Interessen aus.

Artikel 30

Jedermann ist verpflichtet, seine Mitmenschen zu achten, sie ohne Diskriminierung zu betrachten und mit ihnen auf die Förderung, Bewahrung und Stärkung der gegenseitigen Achtung und Toleranz gerichtete Beziehungen zu unterhalten.

Artikel 31

Jedermann hat darüber hinaus die Pflicht:
1. die Sicherheit des Landes, dessen Staatsangehöriger er ist oder in dem er sich aufhält, nicht zu gefährden;
2. die soziale und nationale Solidarität zu bewahren und zu stärken, insbesondere, wenn letztere bedroht ist;
3. unter vollem Einsatz der Kräfte und Fähigkeiten die im Interesse der Gesellschaft auferlegten Steuern zu bezahlen;
4. im Verhältnis zu anderen Mitgliedern der Gesellschaft positive internationalen kulturelle Werte im Geiste der Toleranz, des Dialogs und der Zusammenarbeit zu bewahren und zu stärken und, allgemein ausgedrückt, zur Förderung des sittlichen Wohlbefindens der Gesellschaft beizutragen;
5. sein Bestes zu tun zur Förderung und Erlangung der internationalen Einheit, jederzeit und auf allen Ebenen.

Teil 3: Die Menschenpflichten

Artikel 32

Jede Person, gleich welchen Geschlechts, welcher ethnischen Herkunft, welchen sozialen Status, welcher politischen Überzeugung, welcher Sprache, welchen Alters, welcher Nationalität oder Religion, hat die Pflicht, alle Menschen menschlich zu behandeln.

Artikel 33

Keine Person soll unmenschliches Verhalten, welcher Art auch immer, unterstützen, vielmehr haben alle Menschen die Pflicht, sich für die Würde und die Selbstachtung aller anderen Menschen einzusetzen.

Artikel 34

Keine Person, keine Gruppe oder Organisation, kein Staat, keine Armee oder Polizei steht jenseits von Gut und Böse; sie alle unterstehen moralischen Maßstäben. Jeder Mensch hat die Pflicht, unter allen Umständen Gutes zu fördern und Böses zu meiden.

Artikel 35

Alle Menschen, begabt mit Vernunft und Gewissen, müssen im Geist der Solidarität Verantwortung übernehmen gegenüber jedem und allen, Familien und Gemeinschaften, Rassen, Nationen und Religionen: Was du nicht willst, dass man dir tut, das füg' auch keinem anderen zu.

Artikel 36

Jede Person hat die Pflicht, Leben zu achten. Niemand hat das Recht, eine andere menschliche Person zu verletzen, zu foltern oder zu töten. Dies schließt das Recht auf gerechtfertigte Selbstverteidigung von Individuen und Gemeinschaften nicht aus.

Artikel 37

Streitigkeiten zwischen Staaten, Gruppen oder Individuen sollen ohne Gewalt ausgetragen werden. Keine Regierung darf Akte des Völkermords oder des Terrorismus tolerieren oder sich daran beteiligen, noch darf sie Frauen, Kinder oder irgendwelche andere zivile Personen als Mittel zur Kriegsführung missbrauchen. Jeder Bürger und öffentliche Verantwortungsträger hat die Pflicht, auf friedliche, gewaltfreie Weise zu handeln.

Artikel 38

Jede Person ist unendlich kostbar und muss unbedingt geschützt werden. Schutz verlangen auch die Tiere und die natürliche Umwelt. Alle Menschen haben die Pflicht, Luft, Wasser und Boden um der gegenwärtigen Bewohner und der zukünftigen Generationen willen zu schützen.

Artikel 39

Jede Person hat die Pflicht, sich integer, ehrlich und fair zu verhalten. Keine Person oder Gruppe soll irgendeine andere Person oder Gruppe ihres Besitzes berauben oder ihn willkürlich wegnehmen.

Artikel 40

Alle Menschen, denen die notwendigen Mittel gegeben sind, haben die Pflicht, ernsthafte Anstrengungen zu unternehmen, um Armut, Unterernährung, Unwissenheit und Ungleichheit zu überwinden. Sie sollen überall auf der Welt eine nachhaltige Entwicklung fördern, um für alle Menschen Würde, Freiheit, Sicherheit und Gerechtigkeit zu gewährleisten.

Artikel 41

Alle Menschen haben die Pflicht, ihre Fähigkeiten durch Fleiß und Anstrengung zu entwickeln; sie sollen gleichen Zugang zu Ausbildung und sinnvoller Arbeit haben. Jeder soll den Bedürftigen, Benachteiligten, Behinderten und den Opfern von Diskriminierung Unterstützung zukommen lassen.

Artikel 42

Alles Eigentum und aller Reichtum müssen in Übereinstimmung mit der Gerechtigkeit und zum Fortschritt der Menschheit verantwortungsvoll verwendet werden. Wirtschaftliche und politische Macht darf nicht als Mittel zur Herrschaft eingesetzt werden, sondern im Dienst wirtschaftlicher Gerechtigkeit und sozialer Ordnung.

Artikel 43

Jeder Mensch hat die Pflicht, wahrhaftig zu reden und zu handeln. Niemand, wie hoch oder mächtig auch immer, darf lügen. Das Recht auf Privatsphäre und auf persönliche oder berufliche Vertraulichkeit muss respektiert werden. Niemand ist verpflichtet, die volle Wahrheit jedem zu jeder Zeit zu sagen.

Artikel 44

Keine Politiker, Beamte, Wirtschaftsführer, Wissenschaftler, Schriftsteller oder Künstler sind von allgemeinen ethischen Maßstäben entbunden, noch sind es Ärzte, Juristen und andere Berufe, die Klienten gegenüber besondere Pflichten haben. Berufsspezifische oder andersartige Ethikkodizes sollen den Vorrang allgemeiner Maßstäbe wie etwa Wahrhaftigkeit und Fairness widerspiegeln.

Artikel 45

Die Freiheit der Medien, die Öffentlichkeit zu informieren und gesellschaftliche Einrichtungen wie Regierungsmaßnahmen zu kritisieren - was für eine gerechte Gesellschaft wesentlich ist -, muss mit Verantwortung und Umsicht gebraucht werden. Die Freiheit der Medien bringt eine besondere Verantwortung für genaue und wahrheitsgemäße Berichterstattung mit sich. Sensationsberichte, welche die menschliche Person oder die Würde erniedrigen, müssen stets vermieden werden.

Artikel 46

Während Religionsfreiheit garantiert sein muss, haben die Repräsentanten der Religionen eine besondere Pflicht, Äußerungen von Vorurteilen und diskriminierende Handlungen gegenüber Andersgläubigen zu vermeiden. Sie sollen Hass, Fanatismus oder Glaubenskriege weder anstiften noch legitimieren, vielmehr sollen sie Toleranz und gegenseitige Achtung unter allen Menschen fördern.

Artikel 47

Alle Männer und alle Frauen haben die Pflicht, einander Achtung und Verständnis in ihrer Partnerschaft zu zeigen. Niemand soll eine andere Person sexueller Ausbeutung oder Abhängigkeit unterwerfen. Vielmehr sollen Geschlechtspartner die Verantwortung für die Sorge um das Wohlergehen des anderen wahrnehmen.

Artikel 48

Die Ehe erfordert - bei allen kulturellen und religiösen Verschiedenheiten - Liebe, Treue und Vergebung, und sie soll zum Ziel haben, Sicherheit und gegenseitige Unterstützung zu garantieren.

Artikel 49

Vernünftige Familienplanung ist die Verantwortung eines jeden Paares. Die Beziehung zwischen Eltern und Kindern soll gegenseitige Liebe, Achtung, Wertschätzung und Sorge widerspiegeln. Weder Eltern noch andere Erwachsene sollen Kinder ausbeuten, missbrauchen oder misshandeln.

Verfasst: Mi 10. Jun 2009, 10:18
von Fabian Montary
Dann bleibt Ihnen gerade nichts anderes übrig, als dieses Gesetz abzulehnen, Herr Cullen. Die Punkte hätten im Prozess im Unionsparlament eingebracht werden müssen. Hier können wir gerade keine Änderung herbeiführen.

Verfasst: Mi 10. Jun 2009, 10:21
von Robert Cullen
Nein, es sind nur verbesserungen, aber besser eine als keine. Imperia bleibt bei der Zustimmung.

Verfasst: Mi 10. Jun 2009, 10:24
von Vanessa Garland
Und auch im Unionsparlament vorgenommene Änderungen am Text hätten bewirkt, dass entweder alle Signatarmächte die neue Fassung hätten ratifizieren müssen, oder die Demokratische Union hätte nur für sich eine isolierte Erklärung angenommen, gerade ohne das entscheidende Moment der gemeinsamen Anerkenntnis dieser Rechte durch eine Vielzahl von Staaten. ;)