VOLKSBEGEHREN: Gesetz zur Belebung des politischen Wettbewerbs
Verfasst: Do 4. Jun 2009, 19:17
Gesetz zur Belebung des politischen Wettbewerbs
§ 1. Grundsätzliches
Das nachstehende Gesetz bestimmt eine Sperrklausel von 10 v.H. der abgegebenen Stimmen bei der Wahl zum Unionsparlament. Ziel des Gesetzes ist es die Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung zu sichern und stabile Mehrheiten in der Demokratischen Union herbeizuführen. Ein ebenso erklärtes Ziel des Gesetzes ist es den politischen Wettbewerb in der Demokratischen Union zu fördern.
§ 2.
Dem § 17 des Wahlgesetzes der Demokratischen Union wir ein Absatz 5 hinzugefügt, der da lautet:
An der Mandatsvergabe nehmen Parteien bzw. Wählervereinigungen nicht teil, die nicht mindestens zehn von Hundert der insgesamt vergebenen Stimmen erhalten haben.“
§ 3.
Das Gesetz findet erstmals Anwendung bei den Wahlen zum 29. Unionsparlament. Es tritt in Kraft mit der Verkündung durch den Unionspräsidenten im Unionsgesetzblatt.
Volksbegehren gemäß Art. 51 der Unionverfassung
Der nachfolgende Gesetzesentwurf wird als Volksbegehren dem Unionsparlament zugeleitet. Das Unionsparlament muss den Antrag behandeln, wenn mindestens fünfzehn Prozent der Bürger der Demokratischen Union diesen Entwurf unterstützen. Das weitere Verfahren regelt die Unionverfassung im genannten Artikel.
Sollten Sie den Entwurf unterstützen, so können Sie ihn nachfolgend gegenzeichnen.
(Benötigte Unterschriften: 7 Bürger)
§ 1. Grundsätzliches
Das nachstehende Gesetz bestimmt eine Sperrklausel von 10 v.H. der abgegebenen Stimmen bei der Wahl zum Unionsparlament. Ziel des Gesetzes ist es die Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung zu sichern und stabile Mehrheiten in der Demokratischen Union herbeizuführen. Ein ebenso erklärtes Ziel des Gesetzes ist es den politischen Wettbewerb in der Demokratischen Union zu fördern.
§ 2.
Dem § 17 des Wahlgesetzes der Demokratischen Union wir ein Absatz 5 hinzugefügt, der da lautet:
An der Mandatsvergabe nehmen Parteien bzw. Wählervereinigungen nicht teil, die nicht mindestens zehn von Hundert der insgesamt vergebenen Stimmen erhalten haben.“
§ 3.
Das Gesetz findet erstmals Anwendung bei den Wahlen zum 29. Unionsparlament. Es tritt in Kraft mit der Verkündung durch den Unionspräsidenten im Unionsgesetzblatt.
Volksbegehren gemäß Art. 51 der Unionverfassung
Der nachfolgende Gesetzesentwurf wird als Volksbegehren dem Unionsparlament zugeleitet. Das Unionsparlament muss den Antrag behandeln, wenn mindestens fünfzehn Prozent der Bürger der Demokratischen Union diesen Entwurf unterstützen. Das weitere Verfahren regelt die Unionverfassung im genannten Artikel.
Sollten Sie den Entwurf unterstützen, so können Sie ihn nachfolgend gegenzeichnen.
(Benötigte Unterschriften: 7 Bürger)
