LebenspartnerschaftsG
Verfasst: Mo 1. Jun 2009, 19:34
Mal davon abgesehen, daß ich das Urteil für ein Fehlurteil halte, ist die Begründung doch etwas dürftig geraten.
Ein paar Auszüge kommentiert.
V. [...]Das Lebenspartnerschaftsgesetz sieht vor, dass ausschließlich gemischtgeschlechtlichen Partnerschaften die Privilegierung der Ehe zu Teil werden soll. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften werden demnach nicht als Ehen angesehen und somit auch nicht besonders geschützt.
Die haltlose Behauptung, daß durch der Vertragstyp "Ehe" hier eine Privilegierung darstellen soll, konnte schon im Prozeß nicht überzeugend substantiiert werden. Das Oberste Unionsgericht schweigt sich leider hierzu aus - mit welcher Motivation ist zumindest zu hinterfragen.
Zur Beurteilung, ob eine Benachteiligung bzw. eine Bevorteilung vorliegt, muss es sich um wesentlich Gleiches handeln.
Wesentliche Gleichheit liegt vor, wenn zwischen zwei Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
Hier fehlt schon ein gedanklicher Zwischenschritt zur Subsumtion. Damit eine Benachteiligung bzw. Bevorzugung vorliegen kann, muß auch eine Tatsache zur Besser- bzw. Schlechterstellung des einen oder anderen Vertragstyps vorliegen. Leider schweigt sich auch hierzu das Unionsgericht aus.
Sowohl gleich- als auch gemischtgeschlechtliche Partnerschaften sind als Partnerschaften anzusehen, die von zwei Menschen mit dem Ziel der gemeinsamen Lebensführung eingegangen wurden. Ob aus der Partnerschaft Kinder hervorgehen bzw. hervorgehen sollen ist für die Beurteilung der Gleichheit unerheblich. Gleich- sowie gemischtgeschlechtliche Partnerschaften sind somit als wesentlich Gleich zu beurteilen.
Diesen Schluß halte ich für sehr fraglich. Mit guten Gründen läßt sich eine Ungleichheit der Vetragstypen "Ehe" und "Lebenspartnerschaft" bejahen. Es ist für homosexuelle Partner qua Naturgesetz unmöglich, gemeinsame Kinder zu bekommen. Im Gegensatz dazu ist bei heterosexuellen Partner diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen. Dementsprechend müssen Regelungen über Unterhalt, Nachlaß, Versorgung im Scheidungsfall usw. getroffen werden. Darüber hinaus gilt es Sorgerechtsfragen zu regeln. Dem Vertragstyp "Ehe" wohnt somit ein logisches Mehr an Regelungsbedarf inne.
Darüber hinaus sind nicht alle Partnerschaften gleich, die mit dem Ziel der gemeinsamen Lebensführung eingegangen werden. Zu unterscheiden sind dabei zwischen Partnerschaften auf Zeit und solche bis zum Dahinscheiden eines Partner. Zu bedenken sich auch Fälle der gemeinsamen Lebensführung im Lebensbund, etwa Kloster, kirchliche und weltliche Orden und mit anderen Maßstäben auch Studentenverbindungen usw.
Das Unionsgericht hat all diese Erwägungen unbeachtet gelassen und sich ausgeschwiegen und nur einen Bruchteil der Erwägungen des Klägers wiederholt. Insgesamt für eine Grundsatzentscheidung leider nicht genug.
Durch die Beschränkung, dass lediglich gemischtgeschlechtliche Partnerschaften als Ehen anerkennt werden und somit auch den besonderen Schutz dieser Institution genießen, wird eine Ungleichbehandlung vorgenommen. Diese basiert sowohl auf dem Geschlecht der Lebenspartner, als auch auf deren sexueller Orientierung.
Auch hier scheint das Unionsgericht dem Klägervortrag ohne eigene Reflexion stattzugeben. Erneut wird nicht dargelegt, worin eigentlich der besondere Schutz des Vertragstyps "Ehe" liegen soll - das Gericht hätte den Nachweis auch nicht glaubwürdig führen können, denn es gibt keinen. Gemäß LebenspartnschaftsG sind die Vorteile, die aus Ehe und Lebenspartnerschaft erwachsen, völlig gleich: nämlich null. Wie das Gericht da einen "besonderen Schutz" erkennen konnte, muß es zumindest mir nochmal genauer darlegen.
Was die sexuelle Orientierung angeht, so verweise ich auf die Ausführungen weiter oben. Das LebenspartnerschaftsG hat mit dem "Vertragstyp" Lebensparternschaft gerade ein rechtliches Institut geschaffen, das nicht nur Paaren oder "Verliebten" offen steht: es steht jedem mit der Absicht gemeinsamer Lebensführung offen. Das können auch Mönche u.ä. sein.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz ist somit nicht mit Art. 2 I UVerf vereinbar, da es eine Benachteiligung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften darstellt und zugleich gemischtgeschlechtliche Partnerschaften bevorteilt.
Erneut ein Fehler in der Subsumtion, bzw. eine Subsumtion ohne Vorgang. Was ist denn jetzt die konkrete Bevorzugung bzw. Benachteiligung? Worin soll diese liegen? Das Unionsgericht hat diese Behauptung kein einziges Mal substantiiert.
Edit: Sachlich falsch aber nur ein formaler Fehler: Freistein hat sich dem Miderheitenvotum Katista ebenfalls angeschlossen, bzw. es gemeinsam abgegeben.
Ein paar Auszüge kommentiert.
V. [...]Das Lebenspartnerschaftsgesetz sieht vor, dass ausschließlich gemischtgeschlechtlichen Partnerschaften die Privilegierung der Ehe zu Teil werden soll. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften werden demnach nicht als Ehen angesehen und somit auch nicht besonders geschützt.
Die haltlose Behauptung, daß durch der Vertragstyp "Ehe" hier eine Privilegierung darstellen soll, konnte schon im Prozeß nicht überzeugend substantiiert werden. Das Oberste Unionsgericht schweigt sich leider hierzu aus - mit welcher Motivation ist zumindest zu hinterfragen.
Zur Beurteilung, ob eine Benachteiligung bzw. eine Bevorteilung vorliegt, muss es sich um wesentlich Gleiches handeln.
Wesentliche Gleichheit liegt vor, wenn zwischen zwei Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
Hier fehlt schon ein gedanklicher Zwischenschritt zur Subsumtion. Damit eine Benachteiligung bzw. Bevorzugung vorliegen kann, muß auch eine Tatsache zur Besser- bzw. Schlechterstellung des einen oder anderen Vertragstyps vorliegen. Leider schweigt sich auch hierzu das Unionsgericht aus.
Sowohl gleich- als auch gemischtgeschlechtliche Partnerschaften sind als Partnerschaften anzusehen, die von zwei Menschen mit dem Ziel der gemeinsamen Lebensführung eingegangen wurden. Ob aus der Partnerschaft Kinder hervorgehen bzw. hervorgehen sollen ist für die Beurteilung der Gleichheit unerheblich. Gleich- sowie gemischtgeschlechtliche Partnerschaften sind somit als wesentlich Gleich zu beurteilen.
Diesen Schluß halte ich für sehr fraglich. Mit guten Gründen läßt sich eine Ungleichheit der Vetragstypen "Ehe" und "Lebenspartnerschaft" bejahen. Es ist für homosexuelle Partner qua Naturgesetz unmöglich, gemeinsame Kinder zu bekommen. Im Gegensatz dazu ist bei heterosexuellen Partner diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen. Dementsprechend müssen Regelungen über Unterhalt, Nachlaß, Versorgung im Scheidungsfall usw. getroffen werden. Darüber hinaus gilt es Sorgerechtsfragen zu regeln. Dem Vertragstyp "Ehe" wohnt somit ein logisches Mehr an Regelungsbedarf inne.
Darüber hinaus sind nicht alle Partnerschaften gleich, die mit dem Ziel der gemeinsamen Lebensführung eingegangen werden. Zu unterscheiden sind dabei zwischen Partnerschaften auf Zeit und solche bis zum Dahinscheiden eines Partner. Zu bedenken sich auch Fälle der gemeinsamen Lebensführung im Lebensbund, etwa Kloster, kirchliche und weltliche Orden und mit anderen Maßstäben auch Studentenverbindungen usw.
Das Unionsgericht hat all diese Erwägungen unbeachtet gelassen und sich ausgeschwiegen und nur einen Bruchteil der Erwägungen des Klägers wiederholt. Insgesamt für eine Grundsatzentscheidung leider nicht genug.
Durch die Beschränkung, dass lediglich gemischtgeschlechtliche Partnerschaften als Ehen anerkennt werden und somit auch den besonderen Schutz dieser Institution genießen, wird eine Ungleichbehandlung vorgenommen. Diese basiert sowohl auf dem Geschlecht der Lebenspartner, als auch auf deren sexueller Orientierung.
Auch hier scheint das Unionsgericht dem Klägervortrag ohne eigene Reflexion stattzugeben. Erneut wird nicht dargelegt, worin eigentlich der besondere Schutz des Vertragstyps "Ehe" liegen soll - das Gericht hätte den Nachweis auch nicht glaubwürdig führen können, denn es gibt keinen. Gemäß LebenspartnschaftsG sind die Vorteile, die aus Ehe und Lebenspartnerschaft erwachsen, völlig gleich: nämlich null. Wie das Gericht da einen "besonderen Schutz" erkennen konnte, muß es zumindest mir nochmal genauer darlegen.
Was die sexuelle Orientierung angeht, so verweise ich auf die Ausführungen weiter oben. Das LebenspartnerschaftsG hat mit dem "Vertragstyp" Lebensparternschaft gerade ein rechtliches Institut geschaffen, das nicht nur Paaren oder "Verliebten" offen steht: es steht jedem mit der Absicht gemeinsamer Lebensführung offen. Das können auch Mönche u.ä. sein.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz ist somit nicht mit Art. 2 I UVerf vereinbar, da es eine Benachteiligung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften darstellt und zugleich gemischtgeschlechtliche Partnerschaften bevorteilt.
Erneut ein Fehler in der Subsumtion, bzw. eine Subsumtion ohne Vorgang. Was ist denn jetzt die konkrete Bevorzugung bzw. Benachteiligung? Worin soll diese liegen? Das Unionsgericht hat diese Behauptung kein einziges Mal substantiiert.
Edit: Sachlich falsch aber nur ein formaler Fehler: Freistein hat sich dem Miderheitenvotum Katista ebenfalls angeschlossen, bzw. es gemeinsam abgegeben.