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UVerwG 02/09 Unionsregierung ./. Freie Republik Katista

Verfasst: Mo 25. Mai 2009, 14:49
von William C. Ashcraft
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Die Unionsregierung
- vertreten durch das Unionsministerium der Justiz und der Verteidigung -
Am Justizpalast 4-18
10085 Manuri, Katista

an das Unionsgericht
- Unionsverwaltungsgericht
Bloomsburgh, Roldem

Manuri, den 15. Mai 2009

Betreff: Unionsregierung gg. Freie Republik Katista

Die Antragstellerin, die Unionsregierung - vertreten durch das Unionsministerium der Justiz und der Verteidigung, - beantragt, den zum 7. Mai 2009 von der Antragsgegnerin, der Freien Republik Katista, ergangenen Bescheid zur "Befristete[n] Genehmigung zur Herstellung von Handfeuerwaffen" für rechtswidrig zu erklären.
Darüberhinaus fordern wir, den Bescheid aufzuheben und für nichtig zu erklären.
Weiterhin fordern wir festzustellen, dass die Gesetzgebungskompetenz in diesem Punkt der Union obliegt.

I.

Sachlage:

Nach mehreren Hinweisen aus der Bevölkerung, zur Herstellung von Schusswaffen sei eine Genehmigung erforderlich, wandte sich der Katistaner Unternehmer Kintaro Bergmann am 25. April 2009 an die Regierung der Freien Republik Katista - namentlich den Ministerpräsidenten, Herrn Tiberius Kaulmann - um eine solche Genehmigung für seinen Betrieb - die "Handfeuerwaffen Manufaktur Funnix" - zu beantragen.
Am 7. Mai 2009 schließlich erging ein Bescheid folgenden Wortlautes zu Herrn Bergmann:
"Die Handfeuerwaffen Manufaktur Funix erhält eine Befristete Genehmigung zur Herstellung von Handfeuerwaffen. Die Genehmigung erlöscht am 1.12.2009.




Die Genehmigung verlängert sich um weitere 6 Monate, wenn sie nicht 1 Monat vor Genehmigungsende gekündigt wird.




Kauli
Ministerpräsident
Funnix, 7.5.2009"


Ein Waffengesetz sei angeblich vorhanden, jedoch nicht auffindbar.

II.

Die Klage ist zulässig.

Die Unionsregierung sieht die Zuständigkeit in diesem Rechts- und Entscheidungsbereich in Unionshänden und sieht sich damit als Geschädigte.

Nach §7 III Unionsgerichtsgesetz ist das Unionsverwaltungsgericht für alle Verfahren zuständig, bei denen mindestens eine streitentscheidende Norm aus dem Öffentlichen Recht stammt und eine Verfahrensbeteiligte Person, Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

Die Unionsverfassung als streitentscheidende Norm stammt aus dem Staatsorganisationsrecht; das fragliche Waffengesetz der Republik Katista stammt aus dem Verwaltungsrecht. Es sind damit zwei möglicherweise streitentscheidende Normen aus dem Öffentlichen Recht involviert.
Mit der Unionsregierung und der Freien Republik Katista, bzw. deren Landesregierung, sind beide Verfahrensbeteiligte juristische Personen, die auf Öffentlicher Rechtssetzung beruhen.

Das Gericht ist also zuständig.

[align=center]III.

Die Klage ist begründet.

Durch das Fehlen des Waffengesetzes geht die Unionsregierung davon aus, dass dieses Waffengesetz der Freien Republik Katista damit auch keine Rechtswirkung entfaltet (Bestimmtheitsgrundsatz).
Der Erlass der Herstellungsgenehmigung erfolgte also ohne rechtliche Grundlage.

Desweiteren geht die Unionsregierung von einer fehlenden Rechtssetzungskompetenz der katistanischen Landesregierung in dieser Rechtsmaterie aus.
Die Unionsregierung sieht die Unionsgesetzgebung nach Artikel 47 I Nummer 2 iVm 3 als zur Rechtssetzung befugt an. So tangiert die Frage nach der öffentlichen Freigabe von Schusswaffen auf jeden Fall die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Andererseits aber tangiert eine solche Regelung durch die Wirkung auf eine gesamte Güterkategorie lediglich den Rahmen des Wirtschaftssystems der Demokratischen Union.
Ferner gehen wir auch davon aus, dass im Sinne von Artikel 47 I Nummer 9 der Union Entscheidungsbefugnisse zukommen, da auch §57a StGB (Verstöße gegen das Waffenrecht) aus dem Unionsrecht stammt, und die Tatbestände daher unionsweit festgelegt werden müssten.

Wir beantragen also zusammenfassend, den zum 7. Mai 2009 von der Antragsgegnerin, der Freien Republik Katista, ergangenen Bescheid zur "Befristete[n] Genehmigung zur Herstellung von Handfeuerwaffen" für rechtswidrig zu erklären, den Bescheid aufzuheben und für nichtig zu erklären. Außerdem festzustellen, dass die Gesetzgebungskompetenz in diesem Punkt der Union obliegt.

Mit freundlichen Grüßen,
Prof. Prof. Pjotr Jerkov, Rechtsanwalt

[align='center']

Die Hauptverhandlung wird gemäß des nachfolgenden Eröffnungsbeschlusses des Unionsverwaltungsgerichts I. Instanz eröffnet.
Der Kläger möge bitte etwaige Ergänzungen zur Klageschrift vortragen.
Das Gericht bittet des Weiteren um Anwesenheitsmeldung.

[align=center]Bild

DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgericht -

Eröffnungsbeschluss
vom 25. Mai 2009
In der Verwaltungsstreitigkeit

der Unionsregierung der Demokratischen Union
vertreten durch RA Prof. Pjotr Jerkov
- Kläger -

gegen

die Freie Republik Katista
vertreten den Ministerpräsidenten
- Beklagte -

wegen

Rechtswidrigerklärung des am 07. Mai 2009ergangenen Bescheid zur "Befristete[n] Genehmigung zur Herstellung von Handfeuerwaffen" sowie Aufhebung und Nichtigerklärung desselben und Feststellung der Gesetzgebungskompetenz der Union.

wird die Klage vom 15. Mai 2009 (Geschäftsnummer UVerwG 02/09) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Die Hauptverhandlung findet vor dem Verwaltungsgericht statt.
Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird zunächst der Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft den Vorsitz zunächst führen.

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Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht

Verfasst: Mo 25. Mai 2009, 15:11
von pjotr
Melde mich anwesend.

Verfasst: Mo 25. Mai 2009, 15:20
von Kauli
anwesend

Verfasst: Mo 25. Mai 2009, 15:28
von pjotr
Die Antragstellerinnenseite hat im Moment übrigens keine weiteren Einlassungen und Ergängzungen zur Klageschrift.

Verfasst: Mo 25. Mai 2009, 15:36
von William C. Ashcraft
Dann erteile ich der Antragsgegnerin das Wort zur Erwiderung.

Verfasst: Mo 25. Mai 2009, 16:25
von Kauli
Nach Artikel 46 sind alle Dinge Ländersache die nicht explizit der Union zugeteilt werden. Im Artikel 47 ist Herstellung, Besitz und Verkauf von Handfeuerwaffen nicht erwähnt. Da Katista bisher keine eigene Regelung für diesen Themenbereich hat, blieb mir nicht anderes übrig, als die Herstellung zu genemigen.

Streitlich wäre nur die Frage, ob dieser Komplex unter den Punkt "Angelegenheiten, die bei strenger Betrachtung aus ihrer Natur heraus unionsweit geregelt werden müssen und nur so geregelt werden können." fällt. Dagegen spricht, das die Union bisher kein Waffengesetz besitzt und andere Unionsländer eigene Regelungen getroffen haben. (z.B.: Waffenkontrollgesetz ).

[so]Die Bemerkung zum Waffengesetz von Katista waren simoff geäussert und damit auch so zu verstehen.[/so]

Verfasst: Sa 6. Jun 2009, 19:53
von Kauli
?

Verfasst: So 7. Jun 2009, 00:41
von pjotr
Die schiere Tatsache, dass andere Unionslände bereits Gesetze zum Waffenhandel besitzen stellt kein Argument gegen eine Anwendung des Art. 47 dar.

Das Unionsjustizministerium ist weiter der Ansicht, dass eine unionsweite Regelungskompetenz sich aus Art. 47 I Ziffer 2 iVm 3 Unionsverfassung, oder zumindest Ziffer 9 ergibt.
Bei der Waffen- und Rüstungskontrolle handelt es sich eindeutig um eine Angelegenheit, die die Sicherheit der Union betrifft; da es sich hier nicht um spezielle Regelungen zu einem Produkt o.ä., sondern um Regelungen zu einer ganzen Branche handelt gehen wir auch davon aus, dass wir den Punkt "Grundlagen des Wirtschaftssystems" tangieren.

Verfasst: Do 18. Jun 2009, 21:58
von Kauli
??

Verfasst: Mo 22. Jun 2009, 00:14
von pjotr
*sieht in das fragende Gesicht des Ministerpräsidenten*
Ist Ihnen nicht gut?

;)