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Antrag 2009/05/23 Aktuelle Stunde Unionsrat

Verfasst: Sa 23. Mai 2009, 15:29
von Johannes Georg Graf von Falkenstein
Der Herr Imperialkanzler erbat das Wort, dass Herrenhaus über die Themen im Unionsrat zu informieren und sein Abstimmverhalten festzulegen. Ich erteile das Wort an den Herrn Imperialkanzler.

Verfasst: Sa 23. Mai 2009, 15:41
von Robert Cullen
Nun, mein Abstimmungsverhalten ist immer noch meins und wird hier sicherlich nicht abgestimme, es geht mir lediglich darum, auch zu wissen, was die anderen in Imperia denken.

Daher ist es realtiv wichtig für mich, und sicherlich auch für Sie, dass ich hier nicht ewig auf Ihre Antworten warten muss. Genauso, da ich davon ausgehe, dass auch Sie diese Sitzungen verfolgen, können Sie hier einwände einbringen, oder aber auch Anträge ihrerseits. Mir geht es darum, dass wir alle Imperia sind, und daher will ich auch ihre Meinungen hören.

Was aktuell im Rat läuft und demnächst abgestimmt wird, ist, ob wir Herrn von Hochstett als nebenamtlichen Unionsrichter ernennen.

Ich selber bin diesem Vorschlag positv zugeneigt. Ich reiche Ihnen aber noch einmal den Lebenslauf des Herren einreichen.
Original von Freiherr zu Hochstett
Meine Damen und Herren,

Vielen Dank für die Erteilung des Rederechtes für diese Aussprache.

Mein Name ist Alexander Freiherr zu Hochstett, wohnhaft in Hochstett, Imperia. Im bin zur Zeit Oberstaatsanwalt im Unionsdienst aber von meinem Dienstherren bis zum Ergebnis der Wahl zum nebenamtlichen Richter freigestellt.
In den frühen 80er Jahren studierte ich Politik- und Rechtswissenschaften. Mein politikwissenschaftliches Studium schloss ich mit einer Arbeit zum Thema Terrorismusforschung als lic. rer. pol. ab und bildete mich im Anschluss zum Magister der Verwaltungswissenschaften fort. Ein Jahr später schloss ich mein Erstes Staatsexamen der Rechtswissenschaft summa cum laude ab. Meinen Vorbereitungsdienst leistete ich in verschiedenen Amtsgerichten in Imperia und Freistein, Staatsanwalten im Bereich der Oberstaatsanwaltschaft Muxt und in der Rechtsabteilung der Unionspolizeidirektion Nusteria.
Ich schloss mein nachfolgendes Doktorstudium erfolgreich ab und wurde in den Staatsdienst bei der Oberstaatsanwaltschaft Mixoxa berufen.
Nach mehreren Wechseln in verschiedene Positionen in Staatsanwalten im Bereich der OStAen Mixoxa und St. Pierre wurde ich 2004 schließlich zum Oberstaatsanwalt und zum Leiter der Staatsanwaltschaft Bad Altwasser ernannt. Dort war ich bis zu meiner Berufung in den Unionsdienst tätig.

wer es noch nicht weiß: Neben-ID von pjotr
Der Herr hat sich in der Aussprache als sehr kompetent erwiesen. Was denken Sie meine Kollegen im Herrenhaus über diese Ernennung?

Verfasst: Sa 23. Mai 2009, 15:51
von Klaus Quistorp
Ich stimme Ihnen zu, Herr Imperialkanzler: Sie sollten Herrn Freiherr von Hochstett wählen. Er hat sich in seinem Hearing als qualifizierter Jurist präsentiert, und unser Justizsystem benötigt dringend personelle Verstärkung, um die Problematik der untragbar langen Verzögerungen von Gerichtsverfahren in den Griff zu bekommen.

Verfasst: Sa 23. Mai 2009, 15:59
von Robert Cullen
Danke, der Meinung war ich auch, wenn man sich bisher die Judikative ansieht, so geht es wirklich schleppend vorran.

Gibt es noch Fragen, die Sie gerne über Herrn Freiherr von Hochstett beantwortet haben möchten?

Verfasst: Sa 23. Mai 2009, 16:11
von Klaus Quistorp
Original von Robert Cullen
Gibt es noch Fragen, die Sie gerne über Herrn Freiherr von Hochstett beantwortet haben möchten?
Nein. Ich denke, die Geduld des Freiherrn von Hochstett ist durch das Inquisitionsverhör von Herrn Montary schon genug in Anspruch genommen worden. Herr von Hochstett alle relevanten Fragen zu seiner Qualifikation bereits hinreichend und zufriedenstellend beantwortet; weitere, abseitige Fragen wären in meinen Augen reine Verzögerungstaktik.

Aber ich hätte ein anderes Anliegen betreffend Ihre Tätigkeit im Unionsrat an Sie, Herr Imperialkanzler: Es wäre wohltuend, wenn Sie als unser Vertreter in der Länderkammer einmal deutliche Worte gegen das teilweise grenzwertige Gebahren von Herrn Montary in diesem Gremium artikulieren könnten. Herrn Montarys autoritäre, zum Teil diktatorische Attitüden sind den Ansprüchen an einen neutralen Sitzungsleiter und der Würde des Verfassungsorgans Unionsrat in keiner Weise angemessen.

Gerade das moderne Imperia mit seiner in dieser Hinsicht belasteten Vergangenheit sollte klarstellen, dass es an einem konstruktiv gestalteten Föderalismus interessiert ist - und nicht die Destruktivität und Blockade derjenigen unterstützt, die insgeheim das derzeitige Staatssystem überwinden wollen.

Verfasst: Sa 23. Mai 2009, 16:23
von Robert Cullen
Danke Herr Quistorp, ich werde bei nächster Gelegenheit sicherlich einmal etwas dagegen sagen.

Ansonsten ist momentan weniger los im Rat, sieht man von den laufenden Abstimmungen ab, die ich Ihnen kurz vortrage und auch mein Abstimmungsverhalten dalege.
Unionsgesetz zur Bekämpfung des Glücksspiels (Unionsglückspielbekämpfungsgesetz - UGsBG)

§ 1 Legaldefinition

Glücksspiele oder Lotterien sind Spiele, die den Einsatz von Geld erfordern und mit einem Gewinn locken, der nur durch eine geringe Wahrscheinlichkeit gewonnen werden kann. Ein Glücksspiel oder eine Lotterie liegt insbesondere dann vor, wenn die Beteiligten zur Unterhaltung oder aus Gewinnstreben gegen einen nicht ganz unerheblichen Einsatz ein ungewisses Ereignis, dessen Eintritt zumindest nicht wesentlich von der Geschicklichkeit der Spieler sondern vom Zufall abhängt, über den Gewinn oder Verlust eines geldwerten Gewinns entscheiden lassen.

§ 2 Erlaubnis zum Gewerbe

(1) Einer Erlaubnis der Unionsregierung (Unionsministerium des Innern) bedarf wer unionsweit gewerblich Glücksspiele betreiben möchte. Dieser Erlaubnis bedarf nicht wer gemeinnützige Spiele anbietet, die entweder von der Demokratischen Union selbst betrieben werden oder die nachweislich keinen Profit erzielen wollen.

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen oder des Antragstellers ergeben.
2. Keine nachvollziehbare Gewinnverteilung vorliegt oder vor Beginn der Ausspielung ein nachvollziehbarer Spielplan fehlt.
3. Wenn erlaubnisverhindernde Tatsachen bekannt sind oder Hinweise auf Geldwäsche oder ähnliches vorliegen.

§ 3 Warnhinweispflicht

Es ist auf die Gefahr der Spielsucht hinzuweisen, außerdem sind Hilfsangebote vorab zu benennen.

§ 4 Altersbeschränkung

Die Teilnahme an Glücksspiel sowie die Veranstaltung hiervon darf nicht von Personen unter 18 Jahren erfolgen.

§ 5 Suchtprävention und Hilfeleistungen

10% der Einnahmen sind an einen Verein zur Bekämpfung der Spielsucht abzuführen. Dies muss halbjährlich ohne Aufforderung dem Ministerium des Innern nachgewiesen werden.

§ 6 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Hier habe ich mit Ja abgestimmt, einfach, weil ich auch der erste war, der in seinem Land so ein Gesetz erlassen hat und es damit vollkommen mit meiner Meinung übereinstimme und auch mit dem des Herrenhauses, immerhin, war es auch für so ein Gesetz.
Unionsgesetz zur Nutzung von Kernenergie

§ 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt,
(1) die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zu verbieten,
(2) Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie schützen,
(3) zu verhindern daß durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie die innere oder äußere Sicherheit der Demokratischen Union gefährdet wird.

§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder spezifische Aktivität im Zusammenhang mit der Kernenergie oder dem Strahlenschutz nach den Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht außer Acht gelassen werden kann. Kernbrennstoffe sind besondere spaltbare Stoffe in Form von
a) Plutonium 239 und 241;
b) mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem Uran;
c) jedem Stoff, der einen oder mehrere der die genannten Stoffe enthält;
d) Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage eine sich selbst tragende Kettenreaktion aufrechterhalten werden kann und die in einer Rechtsverordnung bestimmt werden.

§ 3 Einfuhr und Ausfuhr
(1) Die Einfuhr und Ausfuhr von radioaktiven Stoffen ist verboten.
(2) Eine Ausnahmegenehmigung kann durch die zuständige Stelle erteilt werden, wenn zweifelsfrei nachgewiesen wird, dass die Einfuhr oder Ausfuhr im Rahmen der Forschung notwendig ist.
(3) Bei Genehmigung einer Einfuhr oder Ausfuhr müssen alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nach Maßgabe der zuständigen Stelle durchgeführt werden.

§ 4 Beförderung von radioaktiven Stoffen
(1) Die Beförderung von Kernbrennstoffen außerhalb eines abgeschlossenen Geländes, auf dem Kernbrennstoffe staatlich verwahrt werden oder eine genehmigte Tätigkeit ausgeübt wird, bedarf der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, des Beförderers und der den Transport ausführenden Personen ergeben.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen wenn gewährleistet ist, daß die Beförderung durch Personen ausgeführt wird, die die notwendigen Kenntnisse über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen für die beabsichtigte Beförderung von Kernbrennstoffen besitzen.
(4) Die Genehmigung ist zu erteilen wenn die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung eventueller Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist.
(5) Die Genehmigung ist zu erteilen wenn der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen wenn überwiegende öffentliche Interessen der Wahl der Art, der Zeit und des Weges der Beförderung nicht entgegenstehen.

§ 5 Berechtigung zum Besitz von Kernbrennstoffen
(1) Zum Besitz von Kernbrennstoffen ist berechtigt, wer auf Grund einer nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilten Genehmigung mit Kernbrennstoffen umgeht oder Kernbrennstoffe befördert oder für deren Lagerung verantwortlich ist.
(2) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben.
(4) Die Genehmigung ist zu erteilen wenn die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung eventueller Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist.
(5) Die Genehmigung ist zu erteilen wenn der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

§ 6 Genehmigung von Anlagen
(1) Die Genehmigung neuer Anlagen zur Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität ist verboten.
(2) Die Verlängerung von Genehmigungen zur Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität ist verboten.
(3) Die Genehmigung neuer Anlagen zur Nutzung der Kernenergie zu Forschungszwecken kann genehmigt werden. Produzierte Energie darf nicht dem freien Energiemarkt zugeführt werden.

§ 7 Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle
(1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat, wesentlich verändert, stillegt oder beseitigt, außerhalb solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen umgeht, hat dafür zu sorgen, daß anfallende radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile entsprechend schadlos verwertet werden oder als radioaktive Abfälle geordnet beseitigt werden (direkte Endlagerung).
(2) Entsprechende Bescheinigungen sind der zuständigen Stelle zeitnah innerhalb eines Monats vorzulegen.

§ 8 Abschaltung bestehender Atomkraftwerke
Bestehende Atomkraftwerke müssen in einem Zeitraum bis zu 10 Jahren nach folgender Staffelung abgeschaltet werden:
a) Kraftwerke älter als 30 Jahre innerhalb von 2 Jahren.
b) Kraftwerke älter als 20 Jahre innerhalb von 5 Jahren.
c) Kraftwerke älter als 10 Jahre in 10 Jahren.

§ 9 Strahlenschutzregister
(1) Die erhobenen Daten über die Strahlenexposition beruflich strahlenexponierter Personen sowie Daten über hochaktive Strahlenquellen auf dem Gebiet der Demokratischen Union werden zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze in einem eingerichteten Register erfaßt. Der Betroffene ist über die Datenspeicherung zu unterrichten.
(2) Zu Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen gemäß den vorgenannten Zwecken dürfen aus dem Register im jeweils erforderlichen Auskünfte an die zuständigen Aufsichtsbehörden sowie an die Stellen und Personen erteilt werden, die für Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zum Schutz beruflich strahlenexponierter Personen verantwortlich sind.
(3) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung im Bereich des Strahlenschutzes dürfen personenbezogene Daten mit Einwilligung des Betroffenen an Dritte übermittelt werden.
(4) Ohne Einwilligung des Betroffenen dürfen sie übermittelt werden, wenn schutzwürdige Belange des Betroffenen der Übermittlung oder der beabsichtigten Verwendung der Daten nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheblich überwiegt. Eine Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ist ausgeschlossen, wenn der Zweck der Forschung mit einem vertretbaren Aufwand durch die Verwendung anonymisierter Daten erreicht werden kann.

§ 10 Staatliche Aufsicht
(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen die Beförderung dieser Stoffe, Anlagen, Geräte und Vorrichtungen, der zweckgerichtete Zusatz radioaktiver Stoffe und die Aktivierung von Stoffen, unterliegen der staatlichen Aufsicht.
(2) Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere darüber zu wachen, daß nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, verstoßen wird und daß nachträgliche Auflagen eingehalten werden.
(3) Zur Wahrnehmung Ihrer Aufgaben dürfen durch die Aufsichtsbehörden unangemeldete Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt werden.
(4) Die zuständige Stelle wird im für Umweltpolitik zuständigen Ministerium angesiedelt.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer:
a) Kernmaterialen ohne Genehmigung ein- oder ausführt,
b) Kernmaterialien ohne Genehmigung nach befördert oder lagert;
c) Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ohne die erforderliche Genehmigung 5 errichtet;
d) dauerhaft der Entsorgungspflicht nicht nachkommt;
e) der Aufsichtsbehörde den Zugang und die Kontrolle der Produktions- und Lagerungseinrichtungen verweigert.
Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Bramer oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 50 Tagen geahndet werden.

§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Verwendung von Kernmaterialien aufgehoben.
Ich stimmte dagegen, denn ich bin der Meinung, Atomstrom gehört abgestellt und es ist auch kein Geheimnis, dass meine Partei ebenfalls diesen Standpunkt vertritt.
Gesetz zur Möglichkeit des Unionspräsidenten zur Beteiligung an basisdemokratischen Institutionen auf Landesebene

§1 Zweck
(1) Dieses Gesetz bezweckt, dem Unionspräsidenten die Möglichkeit zu schaffen, sich auf Länderebene in basisdemokratischen Gesetzgebungsorganen zu beteiligen.
(2) Diese Gesetz hat verfassungändernden Charakter.

§2 Verfassungsänderungen
(1) Artikel 62 Absatz IV der Unionsverfassung wird wie folgt geändert: „(4) Der Unionspräsident darf nicht gleichzeitig Mitglied eines Staatsorganes der Exekutive oder Judikative auf Unions- oder Landesebene sein. Der Unionspräsident darf nicht Mitglied des Unionsrates oder des Unionsparlamentes sein. Er darf auf Landesebene nur Teil eines solchen Gesetzgebungsorganes sein, welches basisdemokratisch organisiert ist.“

§3 Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
Bekam ebenfalls ein Jahr, ich denke, dass jeder Bürger ein Recht haben sollte, in seinem Land mitzubestimmen.
Gesetz über das Verbot von Glühlampen geringer Energieeffizienzklasse

§1 – Zweck
Zweck dieses Gesetzes ist das Verbot von Leuchtelementen niedriger Energieeffizienzklassen.

§2 – Energieeffizienzklassen
(1) Leuchtelemente sind in Energieeffizienzklassen einzustufen.
(2) Die Einstuftung erfolgt nach dem Wert des Energieeffizienzindex Ei. Dieser errechnet sich aus dem Quotienten der Leistungsaufnahme P in Watt und der Referenzleistung Pr. Letztere errechnet sich aus dem Produkt des Lichtstrom der Lampe in Lumen (lm) mit 0,2.
(3) Es werden folgende Energieeffizienzklassen festgelegt:
* Energieeffizienzklasse A: 45% kleiner/gleich EI
* Energieeffizienzklasse B: 45% kleiner/gleich EI < 60%
* Energieeffizienzklasse C: 60% kleiner/gleich EI < 80%
* Energieeffizienzklasse D: 80% kleiner/gleich EI < 95%
* Energieeffizienzklasse E: 95% kleiner/gleich EI < 110%
* Energieeffizienzklasse F: 110% kleiner/gleich EI < 130%
* Energieeffizienzklasse G: EI größer als 130%

§3 – Verbote
(1) Es ist untersagt,
* Leuchtelemente der Energieeffizienzklasse G ab 01.12.2009;
* Leuchtelemente der Energieeffizienzklasse F ab 01.02.2010;
* Leuchtelemente der Energieeffizienzklasse E ab 01.04.2010;
* Leuchtelemente der Energieeffizienzklasse D ab 01.06.2010;
* Leuchtelemente mit mattiertem Glas, die nicht die Energieeffizienzklasse A besitzen, ab 01.12.2009; zu vertreiben, zu importieren, herzustellen oder zu verwenden.
(2)Verstöße gegen die Bestimmungen des Absatzes 1 werden mit einem Bußgeld bis 500 Bramer bestraft. Ausgenommen sind spezielle Glühlampen zur Verwendung in Backöfen und Kühlschränken sowie Reflektorlampen.

§4 - Beleuchtung in öffentlichen Einrichtungen In öffentliche Einrichtungen sind betroffene Leuchtelemente durch Kompaktleuchtstofflampen oder Halogenlampen mit der Energieeffizienzklasse A, B oder C zu ersetzen.

§5 - Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Ein Ja, denn es ist mit ein Schritt in eine bessere und gesündere Zukunft.
Gesetz zur Präzisierung der Bestimmungen zur Wahl des Unionspräsidenten

§1 Zweck
(1) Dieses Gesetz beabsichtigt, planwidrige Regelungslücken hinsichtlich der Wahl des Unionspräsidenten zu schließen.
(2) Dieses Gesetz ändert das Unionswahlgesetz.

§2 Mehrheiten im ersten Wahlgang
(1) § 28 des Unionswahlgesetzes wird wie folgt neu gefasst:
"Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erreicht."

§3 Zweiter Wahlgang
(1) § 30 des Unionswahlgesetzes wird wie folgt neu gefast:
"Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die notwendige Mehrheit, so findet nach sieben Tagen ein weiterer Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt."

§4 Einführung eines dritten Wahlganges
(1) Im Unionswahlgesetz wird ein §30a eingefügt:
"Erreicht im zweiten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so ist binnen drei Tagen ein weiterer Wahlgang mit den beiden Kandidaten aus dem vorhergegangen Wahlgang einzuleiten. Gewählt ist dabei, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt."

§5 Stichwahl durch das Unionsparlament
(1) Im Unionswahlgesetz wird ein §30b eingefügt:
"Erreicht im dritten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so wählt binnen fünf Tagen das Unionsparlament den neuen Unionspräsidenten."

§5 Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
Ein Nein, denn ich empfand es als eine zu große vereinfachung.

Verfasst: So 24. Mai 2009, 22:21
von Johannes Georg Graf von Falkenstein
Gibt es weiteren Aussprachebedarf?

Verfasst: So 24. Mai 2009, 22:26
von Klaus Quistorp
Ich wäre dankbar, wenn man die Debatte noch 24 Stunden offen halten könnte. Ich würde gerne noch ein paar Anmerkungen zu den Erläuterungen des Imperialkanzlers machen, weiß allerdings nicht, wann ich dazu komme.

Verfasst: So 24. Mai 2009, 22:50
von Johannes Georg Graf von Falkenstein
In Ordnung.

Verfasst: Mo 25. Mai 2009, 11:47
von Robert Cullen
Nun, aktuell wird es wohl eine neuwahl des Präsidenten des Unionsrates geben, aufgrund eines Antrages aus Roldem.