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Abstimmung 2009/36 Unionsgesetz zur Bekämpfung des Glücksspiels (Unionsparlament)

Verfasst: Mi 20. Mai 2009, 13:57
von Fabian Montary
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Sehr geehrte Vertreter,

ich bitte Sie um Ihre Stimme zu folgendem Antrag:

Unionsgesetz zur Bekämpfung des Glücksspiels (Unionsglückspielbekämpfungsgesetz - UGsBG)

§ 1 Legaldefinition

Glücksspiele oder Lotterien sind Spiele, die den Einsatz von Geld erfordern und mit einem Gewinn locken, der nur durch eine geringe Wahrscheinlichkeit gewonnen werden kann. Ein Glücksspiel oder eine Lotterie liegt insbesondere dann vor, wenn die Beteiligten zur Unterhaltung oder aus Gewinnstreben gegen einen nicht ganz unerheblichen Einsatz ein ungewisses Ereignis, dessen Eintritt zumindest nicht wesentlich von der Geschicklichkeit der Spieler sondern vom Zufall abhängt, über den Gewinn oder Verlust eines geldwerten Gewinns entscheiden lassen.

§ 2 Erlaubnis zum Gewerbe

(1) Einer Erlaubnis der Unionsregierung (Unionsministerium des Innern) bedarf wer unionsweit gewerblich Glücksspiele betreiben möchte. Dieser Erlaubnis bedarf nicht wer gemeinnützige Spiele anbietet, die entweder von der Demokratischen Union selbst betrieben werden oder die nachweislich keinen Profit erzielen wollen.

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen oder des Antragstellers ergeben.
2. Keine nachvollziehbare Gewinnverteilung vorliegt oder vor Beginn der Ausspielung ein nachvollziehbarer Spielplan fehlt.
3. Wenn erlaubnisverhindernde Tatsachen bekannt sind oder Hinweise auf Geldwäsche oder ähnliches vorliegen.

§ 3 Warnhinweispflicht

Es ist auf die Gefahr der Spielsucht hinzuweisen, außerdem sind Hilfsangebote vorab zu benennen.

§ 4 Altersbeschränkung

Die Teilnahme an Glücksspiel sowie die Veranstaltung hiervon darf nicht von Personen unter 18 Jahren erfolgen.

§ 5 Suchtprävention und Hilfeleistungen

10% der Einnahmen sind an einen Verein zur Bekämpfung der Spielsucht abzuführen. Dies muss halbjährlich ohne Aufforderung dem Ministerium des Innern nachgewiesen werden.

§ 6 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Soll der Unionsrat Einspruch gegen diesen Antrag einlegen?
Sie haben die Möglichkeit, einem Einspruch zuzustimmen (Ja), ihn abzulehnen (Nein) oder sich aktiv zu enthalten (Enthaltung). Die Abstimmung dauert gemäß § 7 I 2 GO 72 Stunden, da am 23. Mai die Einspruchsfrist ausläuft.

Verfasst: Mi 20. Mai 2009, 13:59
von Fabian Montary
Ja.

Verfasst: Mi 20. Mai 2009, 16:59
von Robert Cullen
Kommt mir bekannt vor,

JA

Verfasst: Mi 20. Mai 2009, 18:13
von Kintaro Bergmann
*Ein Bote überbringt eine nachricht*
Ja

Verfasst: Mi 20. Mai 2009, 20:12
von pjotr
Das gleiche wie in den anderen Abstimmungen

Verfasst: Mi 20. Mai 2009, 23:06
von Fabian Montary
Original von pjotr
Das gleiche wie in den anderen Abstimmungen
Entfernen Sie sich gefälligst!

Verfasst: Mi 20. Mai 2009, 23:19
von pjotr
Original von Fabian Montary

Entfernen Sie sich gefälligst!
*geht und fragt sich, seit wann der Unionsrat geheim abstimmt, und ob das nicht demokratischen Prinzipien widerspräche*

Verfasst: Mi 20. Mai 2009, 23:24
von Fabian Montary
Original von pjotr

*geht und fragt sich, seit wann der Unionsrat geheim abstimmt, und ob das nicht demokratischen Prinzipien widerspräche*
Simoff: Wenn es danach ginge, könnte man bspw. das "Denken" in Beiträgen dazu nutzen, die Aussprache weiterzuführen, was aber absoluter Schwachsinn ist. :rolleyes:

Verfasst: Do 21. Mai 2009, 00:20
von SRM
Ja

Verfasst: Sa 23. Mai 2009, 03:09
von Kintaro Bergmann
*Live Übertragung *

Ja