Abstimmung 2009/33 Gesetz zur Möglichkeit des Unionspräsidenten zur Beteiligung (2009/27)
Verfasst: Mi 20. Mai 2009, 13:19

Sehr geehrte Vertreter,
ich bitte Sie um Ihre Stimme zu folgendem Antrag:
Gesetz zur Möglichkeit des Unionspräsidenten zur Beteiligung an basisdemokratischen Institutionen auf Landesebene
§1 Zweck
(1) Dieses Gesetz bezweckt, dem Unionspräsidenten die Möglichkeit zu schaffen, sich auf Länderebene in basisdemokratischen Gesetzgebungsorganen zu beteiligen.
(2) Diese Gesetz hat verfassungändernden Charakter.
§2 Verfassungsänderungen
(1) Artikel 62 Absatz IV der Unionsverfassung wird wie folgt geändert: „(4) Der Unionspräsident darf nicht gleichzeitig Mitglied eines Staatsorganes der Exekutive oder Judikative auf Unions- oder Landesebene sein. Der Unionspräsident darf nicht Mitglied des Unionsrates oder des Unionsparlamentes sein. Er darf auf Landesebene nur Teil eines solchen Gesetzgebungsorganes sein, welches basisdemokratisch organisiert ist.“
§3 Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
Soll der Unionsrat Einspruch gegen diesen Antrag einlegen?
Sie haben die Möglichkeit, einem Einspruch zuzustimmen (Ja), ihn abzulehnen (Nein) oder sich aktiv zu enthalten (Enthaltung). Die Abstimmung dauert 120 Stunden.