[Aussprache] Gesetz über Ehrungen und Auszeichnungen der Demokratischen Union (Ehrengesetz)
Verfasst: Mi 20. Mai 2009, 13:10

Manuri, 20. Mai 2009
Die Fraktion der FLA beantragt folgendes Gesetz und die Aussprache darüber:
Gesetz über Ehrungen und Auszeichnungen der Demokratischen Union (Ehrengesetz)
§1 Ernennung zum Ehrenbürger
(1) Persönlichkeiten, die sich bleibende, höchste Verdienste um das Ansehen und das Gemeinwohl der Demokratischen Union erworben haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden. Die Ernennung ist die höchste Auszeichnung, die die Demokratische Union verleiht.
(2) Der Geehrte soll den Wohnsitz in der Demokratischen Union haben bzw. gehabt haben. Eine Verleihung erfolgt nicht in der aktiven Dienstzeit des zu Ehrenden. Die Auszeichnung wird mit einer Medaille und Aushändigung einer Urkunde gewürdigt. Zusätzlich wird eine Anstecknadel mit dem Unionswappen verliehen.
(3) Die Ehrenbürgerwürde ist mit folgenden Rechten verbunden:
a) Kostenlose Nutzung der öffentlichen Einrichtungen
b) Einladung zu allen repräsentativen Unionsveranstaltungen
c) Im Falle des Todes Ausrichtung eines Staatsbegräbnisses durch das Unionspräsidialamt
§2 Unionsmedaille
(1) Diese Auszeichnung erhalten Personen, die sich durch besondere Leistungen auf kommunalem, kulturellem, wirtschaftlichen, sportlichen oder karitativem Gebiet um die Demokratische Union verdient gemacht haben. Die Höchstzahl der Inhaber soll auf 10 lebende Personen beschränkt sein.
(2) Diese Auszeichnung wird mit einer Medaille und mit Aushändigung einer Urkunde gewürdigt. Zusätzlich wird eine Anstecknadel mit dem Unionswappen verliehen.
§ 3 Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen
(1) Diese Würdigung der Demokratischen Union erfolgt für Personen, die sich im besonderen Maße um die Demokratische Union verdient gemacht haben. Eine Benennung findet jedoch in keinem Fall zu Lebzeiten der betreffenden Person statt.
(2) Zusätzlich zur Straßenbezeichnung wird eine Kurzbeschreibung des Gewürdigten an jedem Straßenschild angebracht.
§ 4 Mit der Ehrung verbundene Rechte und Pflichten
(1) Das Recht zum Tragen der Anstecknadel für das Ehrenbürgerrecht und der Bürgermedaille sowie der Ehrennadel für ehrenamtliche Tätigkeiten steht nur dem Geehrten zu.
(2) Im übrigen werden durch die in diesem Ehrengesetz geregelten Ehrungen keine weiteren besonderen Rechte und Pflichten begründet.
§ 5 Gemeinsame Vorschriften
(1) Ein Vorschlagsrecht für Ehrungen und Auszeichnungen steht jeder Unionsbürgerin und Unionsbürger, jedem Verein oder jeder sonstiger Organisation der Demokratischen Union zu. Über Ehrungen zu § 1 bis 3 entscheidet das Unionsparlament mit einfacher Mehrheit.
(2) Sowohl die Ehrenbürgermedaille, die Bürgermedaille, als auch die Ansteck- und Ehrennadeln gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über; nach seinem Tode auf die Erben, die diese Auszeichnungen jedoch nicht tragen dürfen.
(3) Die Ehrungen der Demokratischen Union werden in der Regel nur Persönlichkeiten zuteil, die in der Demokratischen Union wohnen; in besonderen Fällen auch Persönlichkeiten außerhalb der Demokratischen Union, wenn deren Verdienste dies rechtfertigen.
(4) Die Ehrungen werden vom Unionspräsidenten durchgeführt.
(5) Über die Träger von Ehrungen ist beim Unionspräsidenten ein öffentliches Archiv mit Name des Geehrten, Ausstellungsdatum und Ehrungsgrund zu führen.
(6) Die Demokratischen Union kann die Ernennung zum Ehrenbürger bzw. die Verleihung der Bürgermedaille wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen. Dies bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Abstimmungsberechtigten des Unionsparlamentes. Die Urkunde sowie die Medaille sind in diesem Fall an die Demokratische Union zurückzugeben.
§ 6 Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft

gez. Joeli Veitayaki
Parlamentspräsident