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[Anfrage] Unionsministerium der Justiz

Verfasst: Di 12. Mai 2009, 07:31
von Joeli Veitayaki
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Manuri, 12. Mai 2009

Die Fraktion der FLA stellt folgende Anfrage an den Unionsminister der Justiz:
Sehr geehrter Herr Unionsminister,

in Verbindung mit der Anfrage an den Unionsminister des Äußeren bitte ich um Beantwortung nachfolgender Fragen:

1. Wie sieht das Ministerium für die Justiz die derzeitig rechtliche Basis für einen freien Handel von Schusswaffen im Allgemeinen und Kriegswaffen im Besonderen innerhalb und außerhalb der Demokratischen Union?

2. Welche Möglichkeiten der Einschränkung des freien Handels von Kriegswaffen sieht das Unionsministerium nach der derzeitigen Rechtslage?

3. Das Unionsland Katista hat der Handfeuerwaffen Manufaktur Funnix eine Genehmigung zur Herstellung und Vertrieb von Schusswaffen erteilt. Wie sieht das Unionsministerium für die Justiz dies rechtlich? Besteht hier die Befugnis einer Landesregierung zur Erteilung dieser Pauschalgenehmigung, die auch außenpolitische Wirkung hat?
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gez. Joeli Veitayaki
Parlamentspräsident

Verfasst: Di 12. Mai 2009, 20:41
von pjotr
Hohes Haus, Herr Präsident,

Ich darf in meiner Doppelaufgabe als Unionsminister der Justiz und der Verteidigung im folgenden Ihre Fragen beantworten:
]1. Wie sieht das Ministerium für die Justiz die derzeitig rechtliche Basis für einen freien Handel von Schusswaffen im Allgemeinen und Kriegswaffen im Besonderen innerhalb und außerhalb der Demokratischen Union?
Einschlägig ist hier lediglich die Rechtsnorm §§ 57a StGB: "(1) Wer Schußwaffen, Sprengstoff oder sonstige Gegenstände, welche den Regelungen des Waffengesetzes unterliegen, ohne Genehmigung besitzt oder entgegen des gesetzlichen Vorschriften oder den behördlichen Auflagen entgegen lagert, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 50 Tagen. bestraft.
(2) Wer Schußwaffen, Sprengstoff oder sonstige Gegenstände, welche den Regelungen des Waffengesetzes unterliegen, ohne Genehmigung herstellt, ein- oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe von 30 bis zu 75 Tagen bestraft.
(3) Wer unbefugterweise in der Öffentlichkeit eine Waffe mit sich führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft."[/quote]
Weitere rechtliche Regelungen existieren nicht; das heißt auch keine rechtliche Unterscheidung zwischen Kleinwaffen und Kriegswaffen.
Eine Regelungskompetenz ist nicht geregelt, generell sehe ich das jedoch im Zuständigkeisbereich der Union nach Artikel 47 I Nummer 2 der Unionsverfassung. Durch das Umgangsverbot im StGB ist sowohl die Herstellung, das Führen als auch der Binnen- und Außenhandel mit Waffen also de facto generell verboten.

2. Welche Möglichkeiten der Einschränkung des freien Handels von Kriegswaffen sieht das Unionsministerium nach der derzeitigen Rechtslage?
De fact ist das Realität. Sollte man den Status nun genauer regeln gibt es hier die üblichen Bestimmungen, die für jedes andere Handelsgut so auch gelten. Im Sinne von Artikel 47 I Nummer 2 iVm 3 wäre die Union hier wohl auch zur Gesetzgebung befugt.
Die Möglichkeiten einer Einschränkung kann sich jeder selbst ausmalen; diese können von der Genehmigungspflicht über die Zollerhebung bis zum allgemeinen Verbot gehen.
3. Das Unionsland Katista hat der Handfeuerwaffen Manufaktur Funnix eine Genehmigung zur Herstellung und Vertrieb von Schusswaffen erteilt. Wie sieht das Unionsministerium für die Justiz dies rechtlich? Besteht hier die Befugnis einer Landesregierung zur Erteilung dieser Pauschalgenehmigung, die auch außenpolitische Wirkung hat?
Ich sehe hier generell keine Regelungsbefugnis der Freien Republik Katista in dieser Sache.
Neben diesem generellen Regelungsverbot kann das Unionsministerium (durchaus aber auch mangelns weiterer Kenntnis des Landesrechts) in der Freien Republik Kastita auch kein Gesetz legis lata finden, das einem Landesorgan die Entscheidungsbefugnis übergeben würde.
Es besteht also insgesamt keine Entscheidungsbefugnis für die katistanische Landesregierung.

edit: eine Formatierung und ein "Regelungs-" zu "Entscheidungs-"

Verfasst: Di 12. Mai 2009, 20:54
von Joeli Veitayaki
Vielen Dank Herr Unionsminister, zu Punkt 3 erteile ich zusätzlich dem Ministerpräsidenten von Katista, Herrn Kaulmann das Wort.

Verfasst: Di 12. Mai 2009, 23:09
von Kauli
Artikel 46 – Gesetzgebung von Union und Ländern
(1) Die Länder haben das Recht zur Gesetzgebung und zur Verwaltung, soweit diese Verfassung nicht der Union Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Im Bereich der Gesetzgebungskompetenz der Union haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie in einem Unionsgesetz ausdrücklich dazu ermächtigt werden.
(3) Die Union ist für die Ausführung der Unionsgesetze zuständig. Absatz 2 gilt entsprechend.

Artikel 47 – Ausschließliche Gesetzgebung der Union
(1)Die Union hat die Befugnis zur Gesetzgebung über:
1. Auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung
2. Grenzschutz sowie die Abwehr von Gefahren für die verfassungsmäßige Ordnung, den Bestand und die Sicherheit der Union
3. das Währungs- und Zollwesen, die unionsweiten Steuern und die Grundlagen des Wirtschaftssystems
4. die Rechtspflege, das Prozessrecht an den Gerichten der Union und den Strafvollzug
5. das Strafrecht
6. das bürgerliche Recht
7. das Staatsbürgerschafts-, Personenstands- und Gesellschaftsrecht und das Registerwesen
8. alle staatlichen Foren
9. Angelegenheiten, die bei strenger Betrachtung aus ihrer Natur heraus unionsweit geregelt werden müssen und nur so geregelt werden können.
(2) Auf dem Gebiet des Strafrechts darf jedes Land für die Nichteinhaltung von Gesetzen des Landes besondere Strafen androhen.

Herr Bergmann hat eine Lizenz zur Herstellung von Schußwaffen beantragt. Handel insbesondere Export wird durch diese Lizenz nicht legitimiert.

Die Herstellung ist, meiner Meinung nach, durch keinen Punkt des Artikel 47 gedeckt und fällt somit in die Kompetenz der Länder. Da Katista in dieser Richtung keine gesetzlichen Regelungen besitzt, blieb mir nichts übrig, als die Herstellung vorläufig zu genehmigen.

Katista wird aber schnellstmöglich gesetzliche Regelungen schaffen.

Und wenn jemand argumentieren kann, das auch die Herstellung unters Unionsrecht fällt, dann werde ich mich nicht dagegen sperren.

Verfasst: Mi 13. Mai 2009, 08:01
von Joeli Veitayaki
Herr Kaulmann, wer etwas herstellt, möchte auch damit handeln. War ihnen das nicht im Vornherein bewußt? Die HMF hat ja sogar vorab damit geworben.

Unter Nr. 9 (Angelegenheiten, die bei strenger Betrachtung aus ihrer Natur heraus unionsweit geregelt werden müssen und nur so geregelt werden können.) ist es meiner Ansicht nach geregelt, dass Waffen, zumal sie ja im Strafgesetzbuch (Gemäß § 57 a des Strafgesetzbuch der Demokratischen Union bedarf derjenige, der Schußwaffen, Sprengstoff oder sonstige Gegenstände welche den Regelungen des Waffengesetzes unterliegen herstellt, einer behördlichen Genehmigung) explizit benannt sind, den Regelungen der Union und nicht eines einzelnen Landes unterliegen.

Verfasst: Mi 13. Mai 2009, 13:40
von Kauli
Original von Joeli Veitayaki
Herr Kaulmann, wer etwas herstellt, möchte auch damit handeln. War ihnen das nicht im Vornherein bewußt? Die HMF hat ja sogar vorab damit geworben.
Womit der Antragsteller wirbt, ist mir relativ egal. Und ich kann mir durchaus vorstellen, dass man erst einmal eine Herstellungslizenz erwirbt um mit kleinen Stückzahlen Produktionsprozesse zu entwickeln und Muster herzustellen.

Es wurde auf jeden Fall keine Handelslizenz beantragt und somit der Handel nicht lizensiert.
Unter Nr. 9 (Angelegenheiten, die bei strenger Betrachtung aus ihrer Natur heraus unionsweit geregelt werden müssen und nur so geregelt werden können.) ist es meiner Ansicht nach geregelt, dass Waffen, zumal sie ja im Strafgesetzbuch (Gemäß § 57 a des Strafgesetzbuch der Demokratischen Union bedarf derjenige, der Schußwaffen, Sprengstoff oder sonstige Gegenstände welche den Regelungen des Waffengesetzes unterliegen herstellt, einer behördlichen Genehmigung) explizit benannt sind, den Regelungen der Union und nicht eines einzelnen Landes unterliegen.
Kann man so sehen, muss man aber nicht. Da sollte das Unionsgericht mal ein Machtwort sprechen, insbesondere, da einige Unionsländer ihre eigenden Waffengesetze haben.

[so]Katista hatte auch mal eins, welches aber beim letzten Forencrash verschütt gegangen ist. Ich hab in der Bearbeitrungszeit versucht, dieses Gesetz in verschiedenen Archiven zu finden und zu rekonstruieren[/so]

Verfasst: Mi 13. Mai 2009, 13:43
von Joeli Veitayaki
Vielen Dank Herr Ministerpräsident.

Möchte der Justizminister noch etwas hierzu anmerken?
Gibt es noch weitere Fragen aus dem Plenum?

Verfasst: Do 14. Mai 2009, 13:43
von pjotr
Das Unionsministerium geht davon aus, dass das Unionsland Katista keine Kompetenz zur Normsetzung in diesem Bereich hat, daraus folgt, dass auch keine Entscheidungsbefugnis angenommen werden kann.

Wir werden das jedoch von einem Unionsgericht klären lassen.

Verfasst: Do 14. Mai 2009, 15:52
von Joeli Veitayaki
Vielen Dank, damit sind meine Fragen beantwortet