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Aussprache 2009/26a Gesetz zur Einführung eines Unionsamtes für Justiz [...] (Unionsparlament)

Verfasst: Di 5. Mai 2009, 16:22
von Fabian Montary
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Das Unionsparlament hat folgendes Gesetz beschlossen:

Gesetz zur Einführung eines Unionsamtes für Justiz und zur Regelung der zentralen Registeraufgaben der Demokratische Union

§1 Ziel, Änderung bestehender Regelungen
(1) Dieses Gesetz bezweckt die Einrichtung eines Unionsamtes für Justiz.
(2) Das "Unionsgesetz über das Unionsgesetzblatt wird aufgehoben".
(3) §7 des Uniongsgesellschafsgesetzes wird wie folgt abgeändert:
"Eine Gesellschaft gilt als aufgelöst, wenn sie aus dem offiziellen Firmenverzeichnis der Demokratischen Union ausgetragen worden ist."

§2 Einrichtung eines Unionsamtes für Justiz
(1) Es wird eine obere Unionsbehörde mit dem Namen "Unionsamt für Justiz" eingeführt.
(2) Das Unionsamt für Justiz wird im Geschäftsbereich des Unionsministeriums der Justiz eingerichtet.
(3) Das Unionsamt wird von einem Präsidenten geleitet. In dessen Stellvertretung wird der Unionsminister der Justiz tätig.

§3 Aufgaben des Unionsamtes für Justiz
(1) Das Unionsamt für Justiz ist Ansprechpartner für alle Bürger der DU in Fragen des Rechtssystems und des Registerwesens. Dabei gibt das Unionsamt jedoch keine Rechtsberatung.
(2) Insbesondere ist das Unionsamt der Justiz mit folgenden Aufgaben betraut:
- Gemeinsam mit dem Unionspräsidenten die Herausgabe des Unionsgesetzblattes
- Herausgabe des Unionsanzeigers
- Führung des strafrechtlichen Unionszentralregisters
- Zentrale Registeraufgaben der Union (Gewerbe, Vereine, Parteien)
- Führen der Unionsjustizkasse
- Die Vollstreckung von Urteilen aus den Bereichen der Unionsgerichtsbarkeit oder der stellvertretenden Ländergerichtsbarkeit der Union
- Das Ordnungswidrigkeitenwesen, soweit durch keine andere Unionsbehörde vorgesehen

§4 Das Unionsgesetzblatt
(1) Im Unionsgesetzblatt werden veröffentlicht:
1. Die vom Unionspräsidenten verkündeten Gesetzesbeschlüsse der Union
2. Verordnungen und Erlasse der Unionsregierung und der Unionsminister
3. Urteile des Obersten Unionsgerichtes
4. Staatsverträge und sonstige Vereinbarungen der Union und ihrer Länder untereinander
5. diplomatische Abkommen und völkerrechtliche Verträge der Union
(2) Das Unionsgesetzblatt ist öffentlich einsehbar.
(3) Formelle Gesetze nach §4 Abs. I Satz 1 dieses Gesetzes, die der Verkündung durch den Unionspräsidenten bedürfen, werden von diesem persönlich im Unionsgesetzblatt verkündet.
(3) Sonstige Veröffentlichungen der Unionsorgane können im Unionsgesetzblatt platziert werden, wenn sie normativer Natur sind, und wenn eine Veröffentlichung im Unionsgesetzblatt in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
(4) Jede Ausgabe des Unionsgesetzblattes enthält das Aussendungsdatum und die Überschrift.
(5) Jede Veröffentlichung im Unionsgesetzblatt erhält eine eindeutige Kennung, die sich nach dem Jahr und, von der Jahreszahl durch einen Schrägstrich getrennt, dem Jahresrang der Veröffentlichung bestimmt.
(6) Alle im Unionsgesetzblatt enthaltenen Verlautbarungen gelten, sofern nicht anders bestimmt, für das gesamte Unionsgebiet.
(7) Jede Kundmachung im Unionsgesetzblatt bestimmt den Tag ihres Inkrafttretens. Fehlt eine solche Bestimmung, tritt die Kundmachung vierzehn Tage nach der Verkündung durch den Unionspräsidenten in Kraft.

§5 Der Unionsanzeiger
(1) Im Unionsanzeiger werden veröffentlicht:
1 Entschließungen des Unionspräsidenten im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Rechte
2 Die Unionshaushalte
3 Ernennungsurkunden von Unionsbeamten der Laufbahnen B, J und von Flaggoffizieren
4 Entscheidungen zur Unionsexekution
5 Die Ausrufung und Beendigung des Notstandes
6 Öffentliche Bescheide und Entschließungen von oberen Unionsbehörden
7 Neugründungen von öffentlich-rechtlichen oder teils staatlichen Gesellschaften
8 Aberkennungen des Parteienstatus
9 Auflösungen von Gewerben und Vereinen von Amts wegen
(2) Der Unionsanzeiger ist öffentlich einsehbar.
(3) Sonstige Veröffentlichungen der Unionsorgane oder von Unionsbehörden können im Unionsanzeiger platziert werden, wenn eine Veröffentlichung im Unionsanzeiger in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
(4) Jede Ausgabe des Unionsanzeigers enthält das Aussendungsdatum und die Überschrift.
(5) Jede Veröffentlichung im Unionsanzeiger erhält eine eindeutige Kennung, die sich nach dem Jahr und, von der Jahreszahl durch einen Schrägstrich getrennt, dem Jahresrang der Veröffentlichung bestimmt.

§6 Das strafrechtliche Unionszentralregister
(1) Im Unionszentralregister werden Freiheitsstrafen über 7 Tagen, lebenslange Freiheitsstrafen und Geldstrafen über 15 Tagessätzen verzeichnet.
(2) Das Unionszentralregister wird nichtöffentlich geführt. Dem Unionsstrafgericht und dem Obersten Unionsgericht sind bei Strafverfahren Auskünfte über die Eintragungen des Angeklagten im Unionszentralregister zu erteilen.
(3) Zeitige Freiheitsstrafen und Geldstrafen werden nach 3 Jahren aus dem Unionszentralregister gelöscht.

§7 Regelung weitere Registeraufgaben
(1) Beim Unionsministerium des Inneren werden die Unionsregister für Gewerbe, Vereine und Parteien eingerichtet.
(2) Die Eintragung in das Gewerberegister erfolgt auf Antrag und in Absprache mit dem Zuständigen Unionsminister für Wirtschaft.
(3) Beim Unionsregister sind der volle Gesellschaftsname, eventuelle Abkürzungen, eine Satzung und ein aktueller Ansprechpartner zu hinterlegen.
(4) Änderungen dieser Daten sind dem Unionsministerium des Inneren oder einer dafür bestimmten nachgeordneten Behörde anzuzeigen.
(5) Das Bürgernetz der Demokratischen Union nimmt die Funktion als Register für zentrale Registeraufgaben der Union wahr.
(6) Das Unionsregister übernimmt die durch gesetzliche Regelungen festgelegten Aufgaben als Verzeichnis für Gesellschaften, Vereine oder Parteien.

§8 Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Die Aussprache ist eröffnet. Sie dauert mindestens fünf Tage. Dieses Gesetz ist ein Einspruchsgesetz, die Einspruchsfrist endet am 18. Mai 2009.

Verfasst: Mi 6. Mai 2009, 17:00
von Fabian Montary
Roldem ist geneigt, diesem Gesetz zuzustimmen. Weiteres kommt später.

Verfasst: Mi 6. Mai 2009, 17:09
von pjotr
*so* Die Begründung kommt heute Abend; jetzt dann erstmal noch Arabisch-Kurs an der Uni^^ *so*

Verfasst: Mi 6. Mai 2009, 21:01
von pjotr
Meine Damen und Herren,
Hohes Haus,

Die DU kämpft seit langem damit, das Justizsystem dem einfachen Bürger verständlich gemacht. Daher soll es künftig eine zentrale Anlaufstelle der Union für Justizfragen geben.
Zudem sollen die zentralen Registeraufgaben der Union künftig klarer geregelt werden. Erstmals werden die Register des AfEA auch gesetzlich festgelegt, zudem wird künftig ein strafrechtliches Unionszentralregister eingeführt.
Es wird klar geregelt, was ins Unionsgesetzblatt soll, und ein Unionsanzeiger eingeführt der sonstige Informationen veröffentlicht, die relevant für Bürger sein könnten. Außerdem wird die Verkündung von Rechtsnormen dadurch flexibilisiert, dass jene Rechtsnormen die dem nicht verfassungsmäßig bedürfen, nicht mehr nur vom Unionspräsident verkündet werden dürfen/müssen. Das entspricht einer Politik der kurzen Wege und spart Umständlichkeiten im Falle eines inaktiven Unionspräsidenten.

Im Folgenden auch die Referentenargumentation aus des Justizministerium:
A. Problem und Ziel
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass durch die bisherige alleinige Kompetenz des Unionspräsidenten zur Verkündung
von Rechtsvorschriften eine oft erhebliche Zeitverzögerung zustande kommt.
Ziel des Gesetzentwurfsverfahrens war es, eine Regelung zu finden, die die Verkündung von Rechtsnormen künftig
flexibler gestaltet

Zweitens ist der Arbeitsprozess des Staatsapparates an einigen Stellen undurchsichtig und intransparent. Hier sollte
eine Stelle geschaffen werden, an der für den Bürger interessante Veröffentlichungen und Bekanntgaben der
Regierung und der anderen Unionsorgane zentral gesammelt sind.

Drittens sollen durch dieses Gesetz auch die Gesetzeslücken hingehend der Fragen des zentralen
Registerwesens der Union geschlossen werden. Bisher wurde die Zuständigkeit für das Registerwesen nicht
geregelt, zudem enthielt das Unionsgesellschaftsgesetz noch eine Regelung über bovigo, die inzwischen wohl
veraltet sein sollte.

B. Lösung
Als Lösung für die Probleme unter I und II sahen wir die Einführung eines Unionsamtes für Justiz, das für das
zentrale Registerwesen der Union auf dem rechtlichen Sektor zuständig sein und als Ansprechpartner für Bürger in
allgemein-juristischen Fragestellungen dienen soll.
Dabei haben wir dem Unionsamt die Kompetenz zur Verkündung von Rechtsnormen zugesprochen, die es
gleichzeitig mit dem Unionspräsidenten wahrnehmen kann.
Der Unionspräsident ist jedoch wie in Artikel 36 Abs. IV vorgesehen weiterhin der alleinige Verkünder von
Unionsgesetzen.

Zudem wird ein Unionsanzeiger eingeführt, in dem nachrangige Rechtsvorschriften, für die Rechtsfortbildung
nötige Entscheidungen oder staatliche Hoheitsakte von öffentlichem Interesse verkündet werden.
Dabei haben wir nun endlich eine klare Abgrenzung der Zuständigkeit des Unionsgesetzblattes geschaffen, das
künftig nur mehr für vorrangige Rechtsnormen zuständig ist (genauer im vorliegenden Entwurf §4 Abs. I geregelt).

Weiterhin erleichtern wir der Strafjustiz durch das Führen des strafrechtlichen Unionszentralregisters künftig die Arbeit.

Im letzten Teil des Gesetzes regeln wir die bisher nirgends festgehaltenen nötigen Bestimmungen zu den zentralen
Registeraufgaben der Union für Gewerbe, Vereine und Parteien festgelegt. Die Kompetenz fällt dabei künftig in den
Zuständigkeitsbereich des Unionsministeriums des Inneren.

C. Alternativen
in 1.: Keine

in 2.: Alternative Lösungen wäre die Übergabe der Registerkompetenz auf das Unionsamt für Justiz gewesen.
Wir hielten die Übergabe auf das Unionsministerium des Inneren jedoch für die zielführendere Alternative, da dort mit
dem Amt für Einwohnerangelegenheiten bereits eine Behörde angesiedelt ist, die die bisherigen Registeraufgaben kommissarisch, jedoch ohne gesetzliche Ermächtigung wahrnahm.
Dieser Zustand des Gewohnheitsrechtes wird nun einfach legalisiert.

Verfasst: Do 7. Mai 2009, 07:20
von Michael Schneider
Wenn ich einwerfen darf:

inaktive Unionspräsidenten wurden bisher exzellent in diesen Aufgaben durch den Unionsratspräsidenten vertreten. Da was anderes zu behaupten geht an der Realität leider vorbei. Und ein kurzer Weg ist ein neues Unionsamt auf keinen Fall. Das Argument zieht nicht.

Und ich bezweifele in der Umsetzung den realen Nutzen des Gesamtpakets.

So damit habe ich meine Bedenken auch hier geäußert. ;)

Verfasst: Do 7. Mai 2009, 10:37
von pjotr
Nur ist es so, dass der Unionsratspräsident auch eine gewisse Zeit warten muss, bis der Unionspräsident wirklich als "abwesend" gelten kann.
Hier würden wir eine zeitnahe Normenverkündung schaffen, die auch verfassungsgemäß ist. Und es ist doch wirklich egal ob due Druckkosten für eine Unionsnorm jetzt vom Justizministerium oder vom Unionspräsidialamt vebraucht werden. Denn weitergehende Befugnisse gegenüber solchen Normen hat der Präsident nicht (kein Prüfungsrecht; die Verkündung ist außer bei Gesetzen ein reiner Verwaltungsakt). Näheres habe ich aber auch im Unionsparlament schon erläutert.

Verfasst: Do 7. Mai 2009, 10:46
von Michael Schneider
Es ist nur eine zusätzliche Struktur. Und zusätzliche Strukturen sind immer Mehraufwand, Mehrkosten und geht bestimmt nicht schneller. Erfahrung (simoff: auch RL als Mitglied einer Landesbehörde ^^).

Verfasst: Do 7. Mai 2009, 10:53
von pjotr
(simoff: Ich glaube aber das Beispiel ist hier nicht anwendbar. Schon allein, weil du ja als Angestellter oder Beamter einen gewissen Zwang hast, zur Arbeit zu gehen. Der Unionspräsident hat aber keinen Zwang sich in der DU einzuloggen)

Verfasst: Do 7. Mai 2009, 13:08
von Michael Schneider
simoff: Den moralischen. Also ICH fühle den!

Verfasst: Do 7. Mai 2009, 13:51
von pjotr
Original von Michael Schneider
simoff: Den moralischen. Also ICH fühle den!
*so* So einige andere vor dir jedoch nicht ;)