Seite 1 von 8

UStG 2009-02 gg. Kintaro Bergmann

Verfasst: Mo 27. Apr 2009, 16:47
von Schrobi
Dem Unionsgericht ging folgender Antrag der Unionsanwaltschaft auf Eröffnung eines strafrechtlichen Hauptverfahrens zu:

Bild
Manuri, den 25. April 2009

Anklageschrift
Kintaro Bergmann
wohnhaft in Manuri, Katista
lediger Staatsbürger der Demokratischen Union

wird angeklagt

seit dem 22. April 2009 als alleinverantwortlicher Inhaber der Firma Handfeuerwaffen Manufaktur Funix "H.M.F." ohne die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung Handfeuerwaffen hergestellt zu haben.

Sachverhalt:

Der Angeklagte ist alleinverantwortlicher Inhaber der Firma H.M.F. (Beweis Eintrag Bürgernetz). Gemäß § 57 a des Strafgesetzbuch der Demokratischen Union (UStGB) bedarf derjenige, der Schußwaffen, Sprengstoff oder sonstige Gegenstände welche den Regelungen des Waffengesetzes unterliegen herstellt, einer behördlichen Genehmigung. Diese Genehmigung liegt nicht vor, sie wurde von dem Angeklagten erst auf ausdrücklichen Hinweis der Unionsstaatsanwaltschaft beim Ministerpräsidenten von Katista eingereicht. Die Genehmigung steht derzeit aus, der Betrieb produziert derzeit weiter.

Darüberhinaus besteht der Verdacht, dass Herr Bergmann zur Verschleierung des Betriebes den Sitz der Firma in Freistein eingetragen hat.

Die Firma, in der Rechtsform der Personengesellschaft soll aus den Umsätzen seiner weiteren Firmen "Katistanische Spielbank" und "TippWinn" finanziert werden. Hier besteht derzeit der Verdacht, dass durch illegale Wettbüros Schwarzgeld zum Betrieb der Handfeuerwaffen Manufaktur generiert werden soll. Die Ermittlungen hierzu sind noch im Gange.

Beweise:

Vorbehaltlich einer Ergänzung im Hauptverfahren werden folgende Beweismittel eingebracht:

Firmeneintrag im Bürgernetz
Forumseintrag vom 22.04.2009
Forumseintrag vom 25.04.2009

Antrag:

Hiermit wird die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragt.

gez. Gustav von Struve
Oberster Unionsanwalt

Das Hauptverfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Waffenrecht nach §57a StGB eröffnet.

Desweiteren wird die Eröffnung eines Verfahrens im Zusammenhang mit angeführten "illegalen Wettbüros" und "Schwarzgeld" abgelehnt. Zum einen konnte die Antragstellerin dem Gericht bisher nicht anzeigen, gegen welche strafrechtlichen Normen der Beschuldigte verstoßen haben soll. Darüber hinaus reichen einfache Verdachtsmomente nicht aus, um ein strafrechtliches Hauptverfahren zu eröffnen.

Der Vertreter der Unionsanwaltschaft wird darum gebeten hier im Sitzungssaal Auskunft zu erteilen, ob die Zustellung der Klagebegründung nach § 9 II StPG erfolgt ist.

Danach bitte ich den Angeklagten um Anwesenheitsanzeige bzw. Benennung eines Prozessbevollmächtigten.

Dr. Schrobi, 27.04.2009

Verfasst: Mo 27. Apr 2009, 18:07
von Gustav von Struve
* zieht seine Robe an, wendet sich zum Vorsitzenden *

Herr Vorsitzender,

die Klagebegründung ist dem Angeklagten soeben zugestellt worden, darüberhinaus wurde dem Ministerium für die Justiz von der Klageerhebung Kenntnis gegeben.

Ergänzend möchte ich ausführen, dass die Unionsanwaltschaft derzeit auf folgenden Teil der Anklageschrift verzichtet:
Die Firma, in der Rechtsform der Personengesellschaft soll aus den Umsätzen seiner weiteren Firmen "Katistanische Spielbank" und "TippWinn" finanziert werden. Hier besteht derzeit der Verdacht, dass durch illegale Wettbüros Schwarzgeld zum Betrieb der Handfeuerwaffen Manufaktur generiert werden soll. Die Ermittlungen hierzu sind noch im Gange.

Verfasst: Mi 29. Apr 2009, 12:59
von Kintaro Bergmann
*Findet sich im Saal ein und setzt sich*

Verfasst: Mi 29. Apr 2009, 17:45
von Kintaro Bergmann
*Fragt sich warum der Herr Struve so wortlos da steht ob er sich wohl noch ein par Fakten ausdenken muss. *

Verfasst: Mi 29. Apr 2009, 19:46
von Schrobi
Herr Bergmann,

ich schließe aus Ihrer Anwesenheit ohne Verteidiger, dass Sie sich selbst verteidigen?

Dann haben Sie nun die Gelegenheit sich zu den Vorwürfen zu äußern. Vorher möchte ich Sie darüber belehren, dass es Ihnen frei ob Sie sich äußern, Sie können auch von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machen. Insbesondere steht Ihnen dieses Recht zu, wenn Sie sich durch Ihre Aussage selbst belasten würden.

Wenn Sie das verstanden haben, dürfen Sie beginnen.

Verfasst: Mi 29. Apr 2009, 20:45
von Gustav von Struve
Herr Vorsitzender,

darf ich Sie bitten, den Angeklagten auch auf die Verhaltensregeln bei Gericht hinzuweisen und ihm darüberhinaus zu sagen, dass mein Nachname "von Struve" ist.

Verfasst: Mi 29. Apr 2009, 20:47
von Bodo von Kurzschluss
Original von Gustav von Struve
Herr Vorsitzender,

darf ich Sie bitten, den Angeklagten auch auf die Verhaltensregeln bei Gericht hinzuweisen und ihm darüberhinaus zu sagen, dass mein Nachname "von Struve" ist.
[so]Gedanken lesen ist schon was feines, nicht?[/so]

Verfasst: Mi 29. Apr 2009, 21:07
von Gustav von Struve
[so] Herr Bergmann spricht mich ausschließlich mit "Struve" an, somit war das kein Gedankenlesen. In einem vorliegenden Schriftstück ist das ebenfalls der Fall. [/so]

Verfasst: Mi 29. Apr 2009, 21:10
von Bodo von Kurzschluss
[so]Als wenn sich jemand was fragt, dann bin der Meinung, das er das für sich denkt, und nicht laut herausposaunt.[/so]

Verfasst: Mi 29. Apr 2009, 21:25
von Gustav von Struve
[so]Richtig, aber in seinen Beiträgen und seinen Schreiben an mich, spricht er mich immer persönlich mit "Herr Struve" an, es gebietet die Höflichkeit, den vollen Namen zu sagen, da das "von" zum Namen gehört. [/so]