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Antrag 2009/04/25 Glückspielgesetz für die Republik Imperia
Verfasst: Sa 25. Apr 2009, 19:46
von Wolfgang Müller
Robert Cullen hat folgenden Gesetzantrag eingebracht. Ich eröffne die hiermit die Ausssprache. Ich habe mir erllaubt der besseren Lesbarkeit wegen, den Gesetzantrag zu formatieren.
Glückspielgesetz für die Republik Imperia
§1 Definition
(1) Glückspiele sind jegliche Spiele, die den Einsatz von Geld erfordern und mit einem Gewinn locken, der nur durch eine geringe Wahrscheinlichkeit gewonnen werden kann.
§2 Erlaubnis zum Gewerbe
(1) Einer Erlaubnis der imperianischen Staatsregierung bedarf, wer gewerbliche Glückspiele betreiben möchte. Ausnahmen sind gemeinnützige Spiele, die keinen Profit erzielen wollen.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen oder des Antragstellers ergeben,
2. Keine nachvollziehbare Gewinnverteilung vorliegt
3. Wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen kriminelle Machenschaften vorliegen, wie Geldwäsche oder ähnliches
§3 Werbeverbot
(1) Öffentliches Werben an nicht volljährigen Personen zugänglichen Orten ist untersagt.
§4 Warnhinweispflicht
(1) Es ist auf die Gefahr der Spielsucht hinzuweisen, genauso, wie Adressen auszuliegen haben, bei denen bereits verfallene Hilfe finden können.
§5 Altersbeschränkung
(1) Glückspiel dürfen nicht von Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren betrieben werden.
§6 Suchtprävention und Hilfsleistungen
(1) 7% der Einnahmen sind an einen Verein abzuführen, der die Prävention von Spielsucht vorantreibt. Dies muss einmal jährlich vor dem Herrenhaus nachgewiesen werden.
§8 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft .
Der Antrag wurde gestellt. Die Aussprache ist eröffnet.
Das Herrenhausmitglied Müller hat den Antrag gestellt den Imperialkanzler als erstes dazu Stellung nehmen zu lassen.
Verfasst: So 26. Apr 2009, 12:04
von Robert Cullen
Vielen Dank für die schnelle Reaktion Herr Müller.
Nun liebe Kollegen, ich habe dieses Gesetzt entworfen, da Imperia seit letzter Woche von dieser Glückspielproblematik betroffen ist, und ich, wie auch Sie es schon für sich angedeutet hatten Herr Schneider, die Menschen vor dubiosen Geschäften schützen möchte. Ich denke, dass es nicht sein kann, dass unsere Bürger durch fadenscheinige Glückspiele die Waffenlobby unterstützen.
Ich möchte noch darauf hinweisen, dass dieser Gesetzesentwurf scheinbar auch auf den westlichen Inseln Anklang gefunden hat.
Ich bitte um Zustimmung für das Gesetz.
Verfasst: So 26. Apr 2009, 13:14
von Wolfgang Müller
Nur eine Frage zum Verständnis, welchen Sinn hat eine Gliederung in Absätze von Paragraphen, welche aus nur einem Satz bestehen?
Im übrigen hier ein überarbeiteter Vorschlag:
Glückspielgesetz für die Republik Imperia
§1 - Definition
Glückspiele sind jegliche Spiele, die den Einsatz von Geld erfordern und einen Gewinn ausschreiben, der nur durch eine geringe Wahrscheinlichkeit gewonnen werden kann.
§2 - Erlaubnis zum Gewerbe
(1) Sämtliche Glücksspiele, ob gemeinnütziger oder gewerblicher Natur, benötigen die Erlaubnis der Imperialregierung.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
a) Beweise vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen oder des Antragstellers ergeben,
b) Keine nachvollziehbare Gewinnverteilung vorliegt
c) Beweise vorliegen, die Bedenken wegen kriminelle Machenschaften, wie Geldwäsche oder ähnliches, rechtfertigen.
§3 Werbeverbot
Das öffentliche Bewerben von Glückspielen an minderjährigen Personen zugänglichen Orten ist untersagt.
§4 Warnhinweispflicht
(1) Es ist auf die Gefahr der Spielsucht hinzuweisen.
(2) Es sind Adressen auszulegen, bei welche Spielsüchtige Hilfe finden können.
§5 Altersbeschränkung
(1) Minderjährigen ist die Teilnahme oder der Betrieb von Glücksspielen untersagt.
(2) Betreiben Minderjährige Glücksspiel, sind die Erziehungsberechtigten oder die beauftragten Aufsichtspersonen zur Rechenschaft zu ziehen. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit welche mit einem Bußgeld von bis zu 1000 Bramer oder 10 Tagen Ordnungshaft belegt wird.
(3) Wer Minderjährigen die Teilnahme an Glücksspiel ermöglicht, begeht eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Bramer oder 20 Tagen Ordnungshaft belegt wird.
§6 Suchtprävention und Hilfsleistungen
(1) 7% der Einnahmen sind an einen Verein abzuführen, welcher die Prävention von Spielsucht vorantreibt.
(2) Der Nachweis muss einmal jährlich der Imperialregierung nachgewiesen werden.
§8 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Verfasst: So 26. Apr 2009, 15:32
von Robert Cullen
Die Strafen sind sicherlich ein schöner Zusatz.
Die Gliederung in Absätzen... nun, das werde ich beim nächsten Antrag verbessern, man lernt nie aus.
Verfasst: So 26. Apr 2009, 16:07
von Robert Cullen
Vielleicht sollten wir nur §8 in §7 umbennen. Ich sehe, das haben wir beide übersehen

Verfasst: So 26. Apr 2009, 16:20
von Wolfgang Müller
Geschehen.
Glückspielgesetz für die Republik Imperia
§1 - Definition
Glückspiele sind jegliche Spiele, die den Einsatz von Geld erfordern und einen Gewinn ausschreiben, der nur durch eine geringe Wahrscheinlichkeit gewonnen werden kann.
§2 - Erlaubnis zum Gewerbe
(1) Sämtliche Glücksspiele, ob gemeinnütziger oder gewerblicher Natur, benötigen die Erlaubnis der Imperialregierung.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
a) Beweise vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen oder des Antragstellers ergeben,
b) Keine nachvollziehbare Gewinnverteilung vorliegt
c) Beweise vorliegen, die Bedenken wegen kriminelle Machenschaften, wie Geldwäsche oder ähnliches, rechtfertigen.
§3 Werbeverbot
Das öffentliche Bewerben von Glückspielen an minderjährigen Personen zugänglichen Orten ist untersagt.
§4 Warnhinweispflicht
(1) Es ist auf die Gefahr der Spielsucht hinzuweisen.
(2) Es sind Adressen auszulegen, bei welche Spielsüchtige Hilfe finden können.
§5 Altersbeschränkung
(1) Minderjährigen ist die Teilnahme oder der Betrieb von Glücksspielen untersagt.
(2) Betreiben Minderjährige Glücksspiel, sind die Erziehungsberechtigten oder die beauftragten Aufsichtspersonen zur Rechenschaft zu ziehen. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit welche mit einem Bußgeld von bis zu 1000 Bramer oder 10 Tagen Ordnungshaft belegt wird.
(3) Wer Minderjährigen die Teilnahme an Glücksspiel ermöglicht, begeht eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Bramer oder 20 Tagen Ordnungshaft belegt wird.
§6 Suchtprävention und Hilfsleistungen
(1) 7% der Einnahmen sind an einen Verein abzuführen, welcher die Prävention von Spielsucht vorantreibt.
(2) Der Nachweis muss einmal jährlich der Imperialregierung nachgewiesen werden.
§7 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Verfasst: So 26. Apr 2009, 16:24
von Robert Cullen
Danke. Haben Sie sonst noch Einwände, die besprochen werden sollten? (Ich weiß, dass die Aussprache trotzdem noch dauert

Aber ich nutze gerne die Zwischenzeit)
Verfasst: So 26. Apr 2009, 16:57
von Denise M. Connor
§6 Suchtprävention und Hilfsleistungen
(1) 7% der Einnahmen sind an einen Verein abzuführen, welcher die Prävention von Spielsucht vorantreibt.
(2) Der Nachweis muss einmal jährlich der Imperialregierung nachgewiesen werden.
Was ist, wenn es einen solchen Verein nicht gibt?
Wer übernimmt die Überwachung des ganzen?
Verfasst: So 26. Apr 2009, 19:01
von Robert Cullen
Dann werden wir einen staatlichen Verein gründen, wie es auch schon beim Drogenlegalitätsgesetz geschehen ist.
Da diese Organisationen einmal jährlich einen Beweis bringen müssen, hält sich der aufwand in Grenzen. Ich denke das sollte man geregelt bekommen.
Verfasst: Fr 1. Mai 2009, 15:45
von Robert Cullen
Gibt es nun weitere Fragen? Ansonten werde ich Morgen um ca. 16. Uhr die Abstimmung einleiten.